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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03   

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https://dejure.org/2007,25134
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03 (https://dejure.org/2007,25134)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.05.2007 - L 3 KA 368/03 (https://dejure.org/2007,25134)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - L 3 KA 368/03 (https://dejure.org/2007,25134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 54 Abs. 1 S. 1 SGG; § 95 Abs. 10 SGB V; § 95 Abs. 11 SGB V; § 95c S. 2 Nr. 3 SGB V; § 44 Abs. 2 SGB X
    Bedarfsunabhängiges Zulassungsbegehren eines Psychotherapeuten; Voraussetzungen der Zulassung von Psychotherapeuten unabhängig von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung; Erbringung von mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb eines Zeitfensters von sechs Monaten durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedarfsunabhängiges Zulassungsbegehren eines Psychotherapeuten; Voraussetzungen der Zulassung von Psychotherapeuten unabhängig von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung; Erbringung von mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb eines Zeitfensters von sechs Monaten durch ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Derartige Härten könnten ansonsten für Psychotherapeuten eintreten, die bereits vor 1999 eine Praxis geführt haben, diese aber aufgeben müssten, weil der Praxisort in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich liegt, sodass eine Zulassung für diesen Praxissitz nicht möglich ist (zu diesem Verständnis der Norm vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 mwN).

    Eine Teilnahme iSd Vorschrift liegt nur vor, wenn der jeweilige Psychotherapeut im Zeitfenster einen gewissen Mindestumfang an Behandlungsstunden erbracht hat, weil die Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung nur dann eine unzumutbare Härte sein kann, wenn die früheren Behandlungen in einer bereits vorhandenen Praxis die Berufstätigkeit des Psychotherapeuten mitgeprägt haben (ständige BSG-Rechtsprechung, vgl. grundlegend SozR 3-2500 § 95 Nr. 25).

    Diese Voraussetzung muss an dem Ort erfüllt worden sein, für den die bedarfsunabhängige Zulassung begehrt wird, weil nur eine dort bereits bestehende schutzwürdige Praxissubstanz die Freistellung von der Bedarfsplanung aus Härtefallgesichtspunkten rechtfertigen kann (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25; BSG-Beschluss vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 89/04 B - und der dem zu Grunde liegende Senatsbeschluss vom 07. Oktober 2004 - L 3 KA 501/03).

    Wegen des Fehlens dieser Voraussetzung hat das BSG selbst einen Behandlungsumfang von 250 Stunden im (gesamten) Zeitfenster nicht für ausreichend gehalten (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 RdNr. 54).

    Das BSG hat es unter Härtefallgesichtspunkten zwar auch als ausreichend angesehen, dass der Therapeut in den letzten drei Monaten des Zeitfensters durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche erbracht hat, wenn seine Praxis erst zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 1997 neu gegründet worden ist (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 210/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Sein im Übrigen weiterverfolgtes Begehren, eine bedarfsunabhängige Zulassung bzw. die Ermächtigung im Verfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie zu erhalten, ist Gegenstand des vom Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Berufungsverfahrens L 3 KA 210/04.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten des Parallelverfahrens L 3 KA 210/04 Bezug genommen.

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Einer Zulassung für zwei Orte steht dabei schon entgegen, dass die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einem Maße voraussetzt, das über eine bloße Halbtagsbeschäftigung hinausgeht; eine daneben bestehende Beschäftigung darf demzufolge höchstens 13 Wochen umfassen (BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 2; vgl. auch § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV).
  • SG Schwerin, 30.05.2007 - S 3 KA 21/06

    Vertragszahnarzt - Vergütung - Nichtanwendung des § 85 Abs 3d SGB 5

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Zutreffend hat bereits das SG in dem die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in I. betreffenden Klageverfahren S 10 KA 239/00 darauf hingewiesen, dass eine vertragsärztliche Tätigkeit an zwei Vertragsarztsitzen nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinn auch schon Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - L 3 KA 21/06 ER).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Für Psychotherapeuten gilt - ungeachtet der vom Kläger zu 2) geltend gemachten Besonderheiten der psychotherapeutischen Behandlungsweise - nichts anderes, weil diese den Vertragsärzten zum 01. Januar 1999 in vollem Umfang gleichgestellt worden sind, ohne dass der Gesetzgeber hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Tätigkeit in der Praxis Sonderregelungen getroffen hat (BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3).
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Denn dieser Fall betrifft nicht die Tätigkeit an zwei verschiedenen Praxisstandorten, sondern die besondere Konstellation, dass ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten an einem Praxisstandort miteinander verknüpft sind (BSG SozR 3-5525 § 20 Nr. 1).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 89/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, bedarfsunabhängige Zulassung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Diese Voraussetzung muss an dem Ort erfüllt worden sein, für den die bedarfsunabhängige Zulassung begehrt wird, weil nur eine dort bereits bestehende schutzwürdige Praxissubstanz die Freistellung von der Bedarfsplanung aus Härtefallgesichtspunkten rechtfertigen kann (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25; BSG-Beschluss vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 89/04 B - und der dem zu Grunde liegende Senatsbeschluss vom 07. Oktober 2004 - L 3 KA 501/03).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - bedarfsunabhängige Zulassung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    In der Regel setzt dies voraus, dass der Psychotherapeut im Rahmen des Zeitfensters in sechs Monaten 250 Behandlungsstunden erbracht hat, mithin einen Wochendurchschnitt von 11, 6 Stunden (BSG aaO; BSG MedR 2003, 359, 361).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2004 - L 3 KA 501/03
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 368/03
    Diese Voraussetzung muss an dem Ort erfüllt worden sein, für den die bedarfsunabhängige Zulassung begehrt wird, weil nur eine dort bereits bestehende schutzwürdige Praxissubstanz die Freistellung von der Bedarfsplanung aus Härtefallgesichtspunkten rechtfertigen kann (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25; BSG-Beschluss vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 89/04 B - und der dem zu Grunde liegende Senatsbeschluss vom 07. Oktober 2004 - L 3 KA 501/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 3 KA 210/04
    Die gegen die Ermächtigung gerichtete Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Niedersachsen und die gegen die Versagung der Zulassung gerichtete Klage des Klägers sind Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Verfahrens L 3 KA 368/03.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte L 3 KA 368/03 (nebst Verwaltungsvorgänge des dortigen Beklagten) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Aus einem weiteren Diagramm, das er im parallel geführten Berufungsverfahren L 3 KA 368/03 mit Schriftsatz vom 22. November 2006 eingereicht hat, ergibt sich, dass die Höchstzahl der Behandlungsstunden im Januar 1997 erbracht worden ist.

    Im Berufungsverfahren L 3 KA 368/03 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. November 2006 dargelegt, dass er zehn Patienten im Rahmen des Zeitfensters in Elsfleth behandelt hat.

    Eine rechtlich beachtliche Besonderheit kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger seine Arbeitszeit und -kraft auf zwei Praxissitze verteilt hat und dieses auch in Zukunft tun möchte, so dass hinsichtlich des Zeitfensters "für den halben Sitz" auch nur die Hälfte der Anforderungen gestellt werden könnten, wie er im Verfahren L 3 KA 368/03 geltend gemacht hat.

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