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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12 EK KA   

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https://dejure.org/2012,101629
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12 EK KA (https://dejure.org/2012,101629)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.11.2012 - L 18 SF 13/12 EK KA (https://dejure.org/2012,101629)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. November 2012 - L 18 SF 13/12 EK KA (https://dejure.org/2012,101629)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bzw. L 3 KA 51/10 WA.

    Das LSG wies diese mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 ab (S 3 KA 51/10 WA).

    Mit seiner am 19. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage macht der Kläger nunmehr erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie des Verfahrens L 3 KA 51/10 WA in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01, L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bzw. L 3 KA 51/10 WA Bezug genommen.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage (L 3 KA 51/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16. Dezember 2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers kommt mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA in Betracht, vgl. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG.

    Zwar ist in Bezug auf dieses Verfahren das GRüGV anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen ist: Denn dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, was auf das am 25. Mai 2010 begonnene und am 16. Dezember 2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 51/10 WA zutrifft.

    Dieser hat hingegen zwischen dem 3. und 16. Dezember 2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA datiert ausweislich der Akten vom 5. August 2011.

  • EGMR, 16.12.2010 - 39778/07

    Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 15895/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betont er, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 15895/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Er meint, dass die Entschädigungsklage nicht zulässig sei, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 15895/09) gewesen sei.

    Beide Alternativen treffen vorliegend jedoch nicht zu: Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 15895/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 5 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwendet, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 15895/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, ist dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibt der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 15895/09: Auch hier ist der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

    Weshalb der Kläger also meint, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 15895/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Selbst im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 9. April 2008 entstanden ist - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 17. Juni 2009 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 36/08 B) - dürfte sich der Kläger zulässigerweise an den EGMR nicht mehr wenden können, weil auch diese Verfahrenslaufzeit Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen ist, was sich dem Sachverhalt des Urteils des EGMR (laufende Nr. 5 des Urteils) eindeutig entnehmen lässt.
  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Wie nämlich Art. 35 Abs. 1 EMRK zu entnehmen ist, kommt es für die Frage des Zeitpunktes der Verfahrensbeendigung des innerstaatlichen Verfahrens ausschließlich auf die (endgültige) Entscheidung in der Hauptsache an (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 6/1990/197/257, NJW 1992, S. 613, 614).
  • EGMR, 05.12.2013 - 46344/06

    RUMPF ET 70 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ALLEMAGNE

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01, L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2012 - L 18 SF 13/12 EK KA - aufgehoben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 29/13
    Mit seiner am 19. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht (L 18 SF 13/12 EK KA).
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