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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02 (https://dejure.org/2003,8612)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.06.2003 - L 3 KA 348/02 (https://dejure.org/2003,8612)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 348/02 (https://dejure.org/2003,8612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 31 SGB X; § ... 85 Abs. 3a SGB V; § 85 Abs. 4 SGB V; § 39 Abs. 2 SGB X; § 96 Abs. 1 SGG ; § 123 SGG; § 41 Abs. 2 SGB X; § 24 Abs. 1 SGB X; § 41 Abs. 2 SGB X ; § 19 Buchst.a BMV-Z; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 131 Abs. 1 S. 1 SGG
    Festsetzung vertragszahnärztlicher Jahreshonorare ; Grundlegende Bedeutung des Honorarfeststellungsbescheids für die Vergütung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit; Teilaufhebung und Vorläufigkeit ursprünglicher Quartalshonorarbescheide ; Entscheidung über die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung vertragszahnärztlicher Jahreshonorare ; Grundlegende Bedeutung des Honorarfeststellungsbescheids für die Vergütung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit; Teilaufhebung und Vorläufigkeit ursprünglicher Quartalshonorarbescheide ; Entscheidung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Dieser enthält im Wesentlichen drei Regelungen im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X; zu vergleichbaren Korrekturbescheiden ebenso: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42):.

    Wie das BSG jedoch zu vertragsärztlichen Honorarbescheiden der vorliegenden Art entschieden hat (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42), weisen diese zwar "deutliche Bezüge zum Rechtsinstitut des vorläufigen Verwaltungsaktes auf", sind aber nicht gänzlich den hierfür geltenden Regelungen unterworfen.

    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Honorarverteilung noch Ungewissheit über die generellen (Rechts-)Grundlagen der Honorarverteilung bestehen, kann dem durch die Vorläufigkeit von Honorarbescheiden Rechnung getragen werden, so dass die Honorarbescheide im Regelfall später berichtigt werden können, wenn sich ergibt, dass die der Honorarverteilung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen fehlerhaft und rechtswidrig waren (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) ist bei Fehlern in Honorarbescheiden, die in den Verantwortungsbereich der KV fallen, den Interessen des einzelnen Vertrags(zahn)arztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine nachträgliche Verringerung des Honorars nur erfolgen kann, wenn der ursprüngliche Honorarbescheid mit einem individuellen Berichtigungsvorbehalt verbunden ist.

    Dies gilt zunächst soweit er die Vorbehaltserklärung anfangs (mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 - L 3 KA 72/01 ER) und damit vor Ergehen des grundlegenden BSG-Urteils vom 31. Oktober 2001 (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) für nicht hinreichend bestimmt gehalten hat.

    Vielmehr ist sie verpflichtet, Beträge, die sie auf der Grundlage von teilweise als vorläufig erlassenen Honorarbescheiden von Vertrags(zahn)ärzten zurückerhalten kann, zu realisieren (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) und damit ansonsten drohende Honorarminderungen in späteren Jahren - die teilweise auch zu Lasten neu zugelassener Vertragszahnärzte gingen - nach Möglichkeit zu vermeiden.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R

    Vertragsarzt - Kassenärztliche Vereinigung - Korrektur - Honorarbescheid -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R - am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R

    Korrektur unrichtiger Honorarbescheide

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R - am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Die erforderliche Anhörung ist insoweit aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (§ 41 Abs. 2 SGB X; vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Es entspricht vielmehr ständiger BSG-Rechtsprechung, dass vertrags(zahn)ärztliche Honorarbescheide innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Jahren korrigiert (und überzahlte Beträge zurückgefordert) werden können (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 &61500;zur Wirtschaftlichkeitsprüfung&61502;; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 &61500;zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung&61502;).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Nach ständiger BSG-Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23, Nr. 26 und Nr. 31) ergibt sich aus § 85 Abs. 4 S. 3 SGB V und dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass die (zahn)ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (leistungsproportionale Verteilung der Gesamtvergütung); der KV bleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Dies ist dem Senat aus dem mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Parallelverfahren L 3 KA 349/02 bekannt.
  • VGH Hessen, 26.04.1988 - 11 UE 219/84
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Einem Bescheid, mit dem ein früherer Verwaltungsakt aufgehoben wird, muss zu entnehmen sein, dass der frühere Bescheid unrichtig ist, inwiefern er unrichtig ist und dass er deshalb ganz oder teilweise aufgehoben wird (BSG SozR 3900 § 41 Nr. 4; Schneider-Danwitz in: GesKommSozVers, Lsbls. - Std. April 2003 - , § 45 SGB X Anm 31a; Hess VGH NVwZ 1989, 165).
  • BVerwG, 28.03.2002 - 7 B 26.02

    Anspruch auf Rückübertragung zweier Grundstücke, die eine persönlich haftende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    aa) Dabei ist vorauszuschicken, dass der Senat nicht die Auffassung des LSG Berlin (Beschluss vom 18. September 2002 - L 7 B 26/02 KA ER) teilt, die KV sei für die nachträgliche Korrektur schon ausgezahlter Honorare aufgrund einer geringeren als der erwarteten Gesamtvergütung allein auf die Möglichkeit der sachlich-rechnerischen Berichtigung (§ 19 BMV-Z und § 12 EKV-Z) verwiesen und könne nicht stattdessen eine Neuverteilung nach einem gerade für diesen Fall geschaffenen HVM vornehmen; schon aus diesem Grunde sei deshalb auf der Grundlage der ursprünglichen Honorarverteilung eine gleichmäßige Honorarkürzung festzusetzen.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Denn abgesehen davon, dass auch eine sachverhaltsbezogene Differenzierung mittelbar zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen kann (vgl. BVerfGE 92, 53, 69), ist vorliegend auch das Willkürverbot missachtet worden.
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02
    Eine nachträglich Benehmensherstellung - zu deren Zulässigkeit vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 - hat nach der Mitteilung der Beklagten ebenfalls nicht vorgelegen.
  • LSG Niedersachsen, 18.10.2001 - L 3 KA 72/01

    Vorläufiger Rechtsschutz für Vertragszahnärzte gegen einen

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B

    Einbeziehung von individualprophylaktischen Leistungen in den

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2003 - L 3 KA 452/02
  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

  • BSG, 10.05.1995 - 14a RKa 3/93

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines zahnärztlichen Honorars; Verdacht der

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 50/10 B
    In den von ihm zitierten Entscheidungen des LSG (L 3 KA 348/02, L 3 KA 349/02 und L 3 KA 417/02) ist die Beklagte vielmehr verpflichtet worden, eine Neufestsetzung der Honorare unter Zugrundelegung einer noch zu beschließenden rechtmäßigen HVM-Ergänzung vorzunehmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2004 - L 3 KA 62/04

    Honorarberechnung für einen Zahnarzt; Umfang der vertragszahnärztlichen

    Letzteres traf etwa auf die Honorarverteilungsmaßstäbe der Beklagten für die Jahre 1996 bis 1998 (in der Fassung vom 15. Juli 1998) zu, denen zufolge in den letzten Monaten eines Jahres erbrachte Leistungen gar nicht oder nur in deutlich vermindertem Umfang im Vergleich zu den in den übrigen Monaten eines Jahres erbrachten Leistungen honoriert wurden (vgl. zur Nichtigkeit des HVM 1997 der Beklagten die - inzwischen rechtskräftigen - Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 348/02, 349/02, 350/02 und 417/02 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2006 - L 3 B 48/05
    Nachdem der erkennende Senat mit Urteilen vom 25. Juni 2003 (Az.: L 3 KA 348/02 u.a.) entschieden hatte, dass der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten für 1997 rechtswidrig ist, beschloss die Beklagte auch für 1998 einen neuen HVM und erließ auf dessen Grundlage den neuen Honorarbescheid vom 29. August 2005, mit dem dem Kläger im Ergebnis das im Bescheid vom 11. Dezember 2000 zugeteilte Jahreshonorar belassen wurde.

    Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 25. Juni 2003 (L 3 KA 348/02 u.a.) zum Honorarjahr 1997 dargelegt hat, hat die Beklagte gegen § 85 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verstoßen und den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt, weil sie in ihrem damaligen HVM vorgesehen hatte, dass die Gesamtvergütung zunächst (ungekürzt) auf der Basis des geltenden Vertragspunktwertes verteilt wird, sodann in dem Monat, in dem die Gesamtvergütung erschöpft ist, nur eine quotierte Vergütung ausgezahlt wird und schließlich Sachleistungen der Folgemonate nicht vergütet werden.

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