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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02 (https://dejure.org/2003,7980)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.06.2003 - L 3 KA 349/02 (https://dejure.org/2003,7980)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 349/02 (https://dejure.org/2003,7980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragszahnarzt - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Vorbehalt - Korrektur - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab - nachträgliche Budgetierung - Gebot - leistungsproportionale Vergütung der Gesamtvergütung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende Bedeutung des Honorarfeststellungsbescheid für die Vergütung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit; Konkretisiert des anfänglichen bloßen Anspruchs des Zahnarztes auf Teilnahme an der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende Bedeutung des Honorarfeststellungsbescheid für die Vergütung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit; Konkretisiert des anfänglichen bloßen Anspruchs des Zahnarztes auf Teilnahme an der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Dieser enthält im Wesentlichen drei Regelungen im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X; zu vergleichbaren Korrekturbescheiden ebenso: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42):.

    Wie das BSG jedoch zu vertragsärztlichen Honorarbescheiden der vorliegenden Art entschieden hat (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42), weisen diese zwar "deutliche Bezüge zum Rechtsinstitut des vorläufigen Verwaltungsaktes auf", sind aber nicht gänzlich den hierfür geltenden Regelungen unterworfen.

    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Honorarverteilung noch Ungewissheit über die generellen (Rechts-)Grundlagen der Honorarverteilung bestehen, kann dem durch die Vorläufigkeit von Honorarbescheiden Rechnung getragen werden, so dass die Honorarbescheide im Regelfall später berichtigt werden können, wenn sich ergibt, dass die der Honorarverteilung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen fehlerhaft und rechtswidrig waren (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) ist bei Fehlern in Honorarbescheiden, die in den Verantwortungsbereich der KV fallen, den Interessen des einzelnen Vertrags(zahn)arztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine nachträgliche Verringerung des Honorars nur erfolgen kann, wenn der ursprüngliche Honorarbescheid mit einem individuellen Berichtigungsvorbehalt verbunden ist.

    Dies gilt zunächst soweit er die Vorbehaltserklärung anfangs (mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 -- L 3 KA 72/01 ER) und damit vor Ergehen des grundlegenden BSG-Urteils vom 31. Oktober 2001 (SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) für nicht hinreichend bestimmt gehalten hat.

    Vielmehr ist sie verpflichtet, Beträge, die sie auf der Grundlage von teilweise als vorläufig erlassenen Honorarbescheiden von Vertrags(zahn)ärzten zurückerhalten kann, zu realisieren (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42) und damit ansonsten drohende Honorarminderungen in späteren Jahren -- die teilweise auch zu Lasten neu zugelassener Vertragszahnärzte gingen -- nach Möglichkeit zu vermeiden.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R

    Vertragsarzt - Kassenärztliche Vereinigung - Korrektur - Honorarbescheid -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R -- am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 -- 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R

    Korrektur unrichtiger Honorarbescheide

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R -- am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 -- 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Für den erstgenannten Vergleich hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine an der zusätzlichen Bedeutung der Grundrechte (hier: Art. 12 Abs. 1 GG) orientierte Prüfung des Gleichbehandlungsgebotes zu erfolgen, im zweiten Fall ist erst eine Differenzierung verfassungswidrig, die sich als willkürlich erweist (BVerfGE 91, 118, 122f).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B

    Einbeziehung von individualprophylaktischen Leistungen in den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Wenn in dieser Vorschrift insoweit eine Sonderregelung für die Berechnung der Gesamtvergütung getroffen wird, bedeutet dies nicht, dass sie kraft Gesetzes auch bei der Verteilung der Gesamtvergütung besonders zu behandeln sind (vgl. BSG, Beschluss v. 27. Juni 2001 -- B 6 KA 19/01 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2003 - L 3 KA 452/02
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    So hat die Beklagte -- wie aufgrund des am 14. Mai 2003 vom Senat entschiedenen Berufungsverfahrens L 3 KA 452/02 gerichtsbekannt ist -- in einer vergleichbaren Situation im Jahr 1998 die letzten Wochen des Jahres als "honorarfreien Zeitraum" bezeichnet und Maßnahmen unterstützt, die es Vertragszahnärzten ermöglichen sollten, gezielt in dieser Zeit ihre Praxis zu schließen.
  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Diese beinhaltet grundsätzlich auch das Recht und die Pflicht, den HVM -- unter Beachtung höherrangigen Rechts -- zu ändern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Höhe der zu verteilenden Gesamtvergütung erheblich von der abweicht, die mit dem ursprünglichen HVM verteilt werden sollte (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. Dezember 1984 -- 6 RKa 8/83).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Eine nachträglich Benehmensherstellung -- zu deren Zulässigkeit vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 -- hat nach der Mitteilung der Beklagten ebenfalls nicht vorgelegen.
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Das Benehmen setzt zumindest voraus, dass die Kassen über das Sachproblem informiert werden und eine Fühlungnahme erfolgt, die von dem Willen des Entscheidenden getragen ist, auch die Belange der Kassen zu berücksichtigen und sich mit diesen zu verständigen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 7).
  • BVerwG, 28.03.2002 - 7 B 26.02

    Anspruch auf Rückübertragung zweier Grundstücke, die eine persönlich haftende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02
    Dabei ist vorauszuschicken, dass der Senat nicht die Auffassung des LSG Berlin (Beschluss vom 18. September 2002 -- L 7 B 26/02 KA ER) teilt, die KV sei für die nachträgliche Korrektur schon ausgezahlter Honorare aufgrund einer geringeren als der erwarteten Gesamtvergütung allein auf die Möglichkeit der sachlich-rechnerischen Berichtigung (§ 19 BMV-Z und § 12 EKV-Z) verwiesen und könne nicht stattdessen eine Neuverteilung nach einem gerade für diesen Fall geschaffenen HVM vornehmen; schon aus diesem Grunde sei deshalb auf der Grundlage der ursprünglichen Honorarverteilung eine gleichmäßige Honorarkürzung festzusetzen.
  • LSG Niedersachsen, 18.10.2001 - L 3 KA 72/01

    Vorläufiger Rechtsschutz für Vertragszahnärzte gegen einen

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • VGH Hessen, 26.04.1988 - 11 UE 219/84
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

  • BSG, 10.05.1995 - 14a RKa 3/93

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines zahnärztlichen Honorars; Verdacht der

  • SG Hannover, 26.04.2006 - S 35 KA 700/02
    Nachdem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 KA 349/02) mit Urteil vom 25. Juni 2003 in einem anderen Rechtsstreit die Bescheide vom 29. November 2000 sowie vom 14. Dezember 2001 aufgehoben hatte und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt hatte, wobei die Honorarrückforderungen dem Honorarkonto vorläufig gutge-schrieben wurden, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 18. September 2004 einen neuen Honorarverteilungsmaßstab für die Jahre 1996 bis 1998.

    Diese Voraussetzungen sind hier auch nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Juni 2003, Az. L 3 KA 349/02), denen die Kammer sich anschließt, erfüllt.

    Dem gemäß hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 25. Juni 2003 (Az. L 3 KA 349/02) die Beklagte nur zur vorläufigen Gutschrift des Rückfor-derungsbetrages solange verpflichtet, bis diese ihrer Pflicht zur Neubescheidung des Honoraranspruchs nachgekommen ist und damit einen endgültigen Honorar-betrag festgesetzt hat (Seite 32 des Urteils).

    Soweit die Zahnärzte einen höheren Honoraranspruch auf der Grundlage des neuen Honorarverteilungsmaßstabes zu erwarten haben ist der Hono-rarbescheid ein nicht begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 44 SGB X. Dass der Bescheid vom 14. Dezember 2001 rechtswidrig ist, steht seit der Entscheidung des LSG Nds.-Bremen vom 25. Juni 03 (Az. L 3 KA 349/02) fest.

  • SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 825/01
    Nachdem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 KA 349/02) mit Urteil vom 25. Juni 2003 in einem anderen Rechtsstreit die Bescheide vom 29. November 2000 sowie vom 14. Dezember 2001 aufgehoben hatte und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt hatte, wobei die Honorarrückforderungen dem Honorarkonto vorläufig gutge-schrieben wurden, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 18. September 2004 einen neuen Honorarverteilungsmaßstab für die Jahre 1996 bis 1998.

    Diese Voraussetzungen sind hier auch nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Juni 2003, Az. L 3 KA 349/02), denen die Kammer sich anschließt, erfüllt.

    Dem gemäß hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 25. Juni 2003 (Az. L 3 KA 349/02) die Beklagte nur zur vorläufigen Gutschrift des Rückfor-derungsbetrages solange verpflichtet, bis diese ihrer Pflicht zur Neubescheidung des Honoraranspruchs nachgekommen ist und damit einen endgültigen Honorar-betrag festgesetzt hat (Seite 32 des Urteils).

    Soweit die Zahnärzte einen höheren Honoraranspruch auf der Grundlage des neuen Honorarverteilungsmaßstabes zu erwarten haben ist der Hono-rarbescheid ein nicht begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 44 SGB X. Dass der Bescheid vom 14. Dezember 2001 rechtswidrig ist, steht seit der Entscheidung des LSG Nds.-Bremen vom 25. Juni 03 (Az. L 3 KA 349/02) fest.

  • SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 472/01
    Nachdem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 KA 349/02) mit Urteil vom 25. Juni 2003 in einem anderen Rechtsstreit die Bescheide vom 29. November 2000 sowie vom 14. Dezember 2001 aufgehoben hatte und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt hatte, wobei die Honorarrückforderungen dem Honorarkonto vorläufig gutge-schrieben wurden, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 18. September 2004 einen neuen Honorarverteilungsmaßstab für die Jahre 1996 bis 1998.

    Diese Voraussetzungen sind hier auch nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Juni 2003, Az. L 3 KA 349/02), denen die Kammer sich anschließt, erfüllt.

    Dem gemäß hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 25. Juni 2003 (Az. L 3 KA 349/02) die Beklagte nur zur vorläufigen Gutschrift des Rückfor-derungsbetrages solange verpflichtet, bis diese ihrer Pflicht zur Neubescheidung des Honoraranspruchs nachgekommen ist und damit einen endgültigen Honorar-betrag festgesetzt hat (Seite 32 des Urteils).

    Soweit die Zahnärzte einen höheren Honoraranspruch auf der Grundlage des neuen Honorarverteilungsmaßstabes zu erwarten haben ist der Hono-rarbescheid ein nicht begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 44 SGB X. Dass der Bescheid vom 14. Dezember 2001 rechtswidrig ist, steht seit der Entscheidung des LSG Nds.-Bremen vom 25. Juni 03 (Az. L 3 KA 349/02) fest.

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