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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11   

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https://dejure.org/2014,54378
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11 (https://dejure.org/2014,54378)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.09.2014 - L 12 VE 22/11 (https://dejure.org/2014,54378)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. September 2014 - L 12 VE 22/11 (https://dejure.org/2014,54378)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Das OEG entschädige nur die Opfer von Gewalttaten und decke nicht sämtliche anderen aus dem Leben in Familie und Gesellschaft folgenden Verletzungsrisiken ab (Hinweis auf Urteile des BSG vom 28.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - und vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R -).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (stRspr. seit 1995; vgl. hierzu BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rn. 32 mwN).

    Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rn. 36 mwN).

    Denn ein solcher umfasst nur den konkreten tätlichen Angriff und das diesem unmittelbar folgende gewaltgeprägte Geschehen (BSG, Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R -, juris Rn. 61), sodass es sich bei den genannten Schlägen als zweifelsfreier Gewalttat im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG einerseits und der Vernachlässigung des Klägers in ihrer jeweiligen konkreten Ausgestaltung andererseits um im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG getrennt zu wertende Sachverhalte handelt.

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Das OEG entschädige nur die Opfer von Gewalttaten und decke nicht sämtliche anderen aus dem Leben in Familie und Gesellschaft folgenden Verletzungsrisiken ab (Hinweis auf Urteile des BSG vom 28.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - und vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R -).

    Allgemein ist das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger bzw rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 3800 § 1 Nr. 17, Rn. 25 mwN).

    Entscheidend ist allein, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war (vgl. BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rn. 28 mwN).

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Nicht jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche und seelische Wohl des Kindes gefährde, könne als Gewalttat im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG angesehen werden (BSG, Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R).

    Eine Erstreckung dieses Begriffsverständnisses auf andere Fallgruppen hat das BSG bislang abgelehnt (vgl. BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 Rn. 12) und speziell zur rechtlichen Einordnung der Vernachlässigung von Kindern ausgeführt (Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R -, juris Rn. 30): "Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vor.

  • SG Ulm, 27.01.2000 - S 9 VG 1086/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Das zur Klagebegründung zitierte Urteil des SG Ulm vom 27.1.2000 - S 9 VG 1086/99 - dehne den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 OEG zu weit aus.

    Auch der Senat ist entgegen dem vom Kläger herangezogenen Urteil des SG Ulm vom 27.1.2000 - S 9 VG 1086/99 - (ZVS 2000, 357) der Auffassung, dass fehlende emotionale Zuwendung und eine unempathische Grundhaltung von Eltern gegenüber ihrem Kind nicht als ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG anzusehen ist, auch wenn eine daraus folgende emotionale Vernachlässigung nicht weniger Gefahren für die Entwicklung eines Kindes begründen dürfte als körperliche Gewalt (ebenso: BayLSG, Urteil vom 26.4.2007 - L 15 VG 15/06, juris und Rademacker in Knickrehm, § 1 OEG Rn. 51 m. w. N.).

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Eintritt der Schädigung - Passivlegitimation -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Eine Erstreckung dieses Begriffsverständnisses auf andere Fallgruppen hat das BSG bislang abgelehnt (vgl. BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 1 Rn. 12) und speziell zur rechtlichen Einordnung der Vernachlässigung von Kindern ausgeführt (Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R -, juris Rn. 30): "Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vor.
  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 113/52

    Verletzung der Obhutspflicht - Vorwurf der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Böswillig ist die Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen (Hass, Sadismus, Geiz, Bosheit, Lust am fremden Leid und Eigensucht (vgl. BGHSt 3, 20 und Urteil vom 17.1.1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234)) geschieht.
  • BGH, 17.01.1991 - 4 StR 560/90

    Notwendigkeit der böswilligen Handlung - Verwirklichung des Tatbestandes durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Böswillig ist die Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen (Hass, Sadismus, Geiz, Bosheit, Lust am fremden Leid und Eigensucht (vgl. BGHSt 3, 20 und Urteil vom 17.1.1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234)) geschieht.
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 7/93

    Tätlicher Angriff im Sinne des OEG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 S 1 OEG sein (BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6, S. 23 f, und - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7, S. 28 f).
  • LSG Bayern, 26.04.2007 - L 15 VG 15/06

    Anspruch eines Kindes auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Auch der Senat ist entgegen dem vom Kläger herangezogenen Urteil des SG Ulm vom 27.1.2000 - S 9 VG 1086/99 - (ZVS 2000, 357) der Auffassung, dass fehlende emotionale Zuwendung und eine unempathische Grundhaltung von Eltern gegenüber ihrem Kind nicht als ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG anzusehen ist, auch wenn eine daraus folgende emotionale Vernachlässigung nicht weniger Gefahren für die Entwicklung eines Kindes begründen dürfte als körperliche Gewalt (ebenso: BayLSG, Urteil vom 26.4.2007 - L 15 VG 15/06, juris und Rademacker in Knickrehm, § 1 OEG Rn. 51 m. w. N.).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 22/11
    Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 S 1 OEG sein (BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6, S. 23 f, und - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7, S. 28 f).
  • LSG Saarland, 21.11.2006 - L 5 VG 6/04

    Berechnung des Berufsschadensausgleichs - derzeitiges Bruttoeinkommen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2019 - L 10 VE 44/15

    Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz; Beweismaßstab für

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts umfasst der schädigende Vorgang i.S. des § 1 Abs. 1 S.1 OEG nur den konkreten tätlichen Angriff und das diesem unmittelbar folgende gewaltgeprägte Geschehen (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10), sodass gewaltsame Schläge des Stiefvaters der Klägerin nicht zusammen mit einer Vernachlässigung des Kindes zu einem "Handlungsbündel" zusammengefasst werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2014, L 12 VE 22/11 sowie BSG, Beschluss vom 23. März 2015, B 9 V 48/14 B).

    42 Die Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern in Gestalt unzureichender Ernährung und Pflege stellt keinen vorsätzlichen tätlichen Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S 1 OEG dar, wenn die Eltern kein Bewusstsein für die dadurch erfolgte gesundheitliche Schädigung des Kindes hatten und mit der Verantwortung für das Kind überfordert waren (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2014, L 12 VE 22/11 sowie BSG, Beschluss vom 23. März 2015, B 9 V 48/14 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2020 - L 10 VE 18/15
    Fehlende emotionale Zuwendung und selbst eine feindselige unempathische Grundhaltung von Eltern gegenüber ihrem Kind kann nicht als tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden, auch wenn die daraus folgende emotionale Vernachlässigung nicht weniger Gefahren für die Entwicklung eines Kindes begründen dürfte als körperliche Gewalt (vgl. Rademacker, in: Knickrehm (Hrsg), Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 1 OEG, Rn. 51; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2014, L 12 VE 22/11, juris, Rn. 45).
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