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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99   

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https://dejure.org/2003,19761
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99 (https://dejure.org/2003,19761)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.08.2003 - L 2 RI 306/99 (https://dejure.org/2003,19761)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. August 2003 - L 2 RI 306/99 (https://dejure.org/2003,19761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 99 Abs. 2 SGB VI; § 268 SGB VI; § 243 SGB VI; § 243a SGB VI; Art. 18 EGBGB; Art. 3 Abs. 1 GG; § 58 Abs. 1 EheG
    Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente; Zahlung erst mit Ablauf des Antragsmonats; Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten; Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand; Beurteilung nach Recht der ehemaligen DDR; Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot; Längerer Zeitraum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente; Zahlung erst mit Ablauf des Antragsmonats; Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten; Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand; Beurteilung nach Recht der ehemaligen DDR; Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot; Längerer Zeitraum ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG sind die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten nicht nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung z.B. Urteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 60/89 - und im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. November 1993 - XII ZR 127/92 -, BGHZ 124, 57 ff.).

    Sie repräsentieren den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten und bestimmen den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 - Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).

    Eine solche Entwicklung kann unterstellt werden, wenn Renten oder Besoldungsbezüge bezogen werden, die zwischenzeitlich angepasst wurden (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83; Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).

    Die Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Anrechnungsmethode (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - m.w.N.).

    Zur Ermittlung dieser begrenzenden Faktoren sind die von den Oberlandesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen zugrunde zu legen (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 39 ff.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).

    Hat einer der geschiedenen Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand Renteneinkünfte in Mark der DDR bezogen, ist dieses Einkommen entsprechend der Anlage 10 zum SGB VI (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets) auf ein Einkommen in Deutscher Mark umzurechnen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich nur ein solcher Unterhaltsbetrag anspruchsbegründend i.S. von § 243 SGB VI auswirkt, der mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreicht (st. Rsp., z. B. BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - m.w.N.).

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Maßgeblich dabei ist allein die materielle Rechtslage; eine Bindung an ergangene unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 - Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 30/75 - SozR 2200 § 1265 Nr. 14).

    Sie repräsentieren den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten und bestimmen den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 - Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass beide Ehegatten in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilgenommen haben und mithin jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 -).

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Eine solche Entwicklung kann unterstellt werden, wenn Renten oder Besoldungsbezüge bezogen werden, die zwischenzeitlich angepasst wurden (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83; Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 60/89

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Ehescheidung nach DDR-Recht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG sind die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten nicht nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung z.B. Urteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 60/89 - und im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. November 1993 - XII ZR 127/92 -, BGHZ 124, 57 ff.).
  • BVerfG, 02.06.2003 - 1 BvR 789/96

    Zur Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene aus der DDR

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Diese bis zur Wiedervereinigung bestehende Rechtsspaltung brauchte der Gesetzgeber deshalb nicht rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 1 BvR 789/96 - vgl. auch BSG, Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 73/95 -).
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Dies gilt selbst dann, wenn die Scheidung durch ein ausländisches Gericht oder ein Gericht der DDR oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften ausgesprochen wurde (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - VIb ZR 304/81 - NJW 1983, 279).
  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 30/75

    Eheleute - Scheidung - Unterhaltsvereinbarung - Unterhalt - Veränderung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Maßgeblich dabei ist allein die materielle Rechtslage; eine Bindung an ergangene unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 - Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 30/75 - SozR 2200 § 1265 Nr. 14).
  • BGH, 10.11.1993 - XII ZR 127/92

    Unterhaltsansprüche des in der ehemaligen DDR zurückgebliebenen Ehegatten nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG sind die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten nicht nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung z.B. Urteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 60/89 - und im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. November 1993 - XII ZR 127/92 -, BGHZ 124, 57 ff.).
  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen und verstorbenen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99
    Diese bis zur Wiedervereinigung bestehende Rechtsspaltung brauchte der Gesetzgeber deshalb nicht rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 1 BvR 789/96 - vgl. auch BSG, Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 73/95 -).
  • SG Berlin, 29.03.2004 - S 18 KN 25/03

    Anspruch auf Auszahlung einer anerkannten Witwenrente; Rücknahme eines

    Solche Fallkonstellationen treten tatsächlich auf - vgl. insofern etwa den Fall im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. September 2002, L 2 RI 306/99, in dem einer der Ehegatten nach Aufteilung der EP nach § 22b FRG nur 17, 5646 EP gehabt hätte.
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