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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00   

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https://dejure.org/2003,17395
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00 (https://dejure.org/2003,17395)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.05.2003 - L 11 KA 8/00 (https://dejure.org/2003,17395)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - L 11 KA 8/00 (https://dejure.org/2003,17395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 3 S. 2 SGG; § 24 Abs. 1 SGB X ; § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; § 41 Abs. 2 SGB X; Nr. 16 EBM; § 45 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä
    Anspruch auf sachlich-rechnerische Berichtigung und anteilige Rückforderung der Vergütung eines Vertragsarztes; Notwendigkeit einer Anhörung bei Teilaufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, selbst wenn er seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist ; Heilung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf sachlich-rechnerische Berichtigung und anteilige Rückforderung der Vergütung eines Vertragsarztes; Notwendigkeit einer Anhörung bei Teilaufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, selbst wenn er seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist ; Heilung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00
    Allerdings besteht die Notwendigkeit einer Anhörung entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Teilaufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, selbst wenn er seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Die Heilung ist indessen dadurch eingetreten, dass sie durch die in den angefochtenen Bescheiden vom 8. Januar 1998 enthaltenen Hinweise auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit erhalten haben, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seite 5, sowie BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, Seite 72).

    Vor diesem Hintergrund besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis dafür, der Beklagten die Möglichkeit zu erhalten, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage die vorläufige Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgültige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 SGB X gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers daran gehindert zu sein (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seiten 7/8, sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 42, Seite 346 ff.).

    Diese ist innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides zulässig (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seite 16).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 16/98 R

    Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung nach dem EBM-Ä,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00
    Dabei hat sie sich auf das Urteil des BSG vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 16/98 R - gestützt, in dem ausgeführt sei, der in der Nr. 16 EBM verwendete Begriff "kontinuierlich" beschreibe eine gewisse Min-destzeitspanne, die Abrechnung der Gebührenziffern setze somit einen mehrfachen Arzt-Patienten-Kontakt voraus.

    Im Übrigen werde die Auffassung der Beklagten durch das Urteil des BSG vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 16/98 R - bestätigt.

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 47/00 B

    Kontinuierliche Betreuung des Patienten im Quartal nach Nr. 16 des Einheitlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nr. 16 EBM eine kontinuierliche Betreuung des jeweiligen Patienten im Quartal voraussetzt, was eine gewisse Mindestzeitspan-ne an Betreuung beschreibt, die mehrere Arzt-Patienten-Kontakte im Abrechnungszeitraum umfasst (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 sowie BSG Beschluss vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 47/00 B -).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00
    Vor diesem Hintergrund besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis dafür, der Beklagten die Möglichkeit zu erhalten, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage die vorläufige Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgültige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 SGB X gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers daran gehindert zu sein (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seiten 7/8, sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 42, Seite 346 ff.).
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00
    Die Heilung ist indessen dadurch eingetreten, dass sie durch die in den angefochtenen Bescheiden vom 8. Januar 1998 enthaltenen Hinweise auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit erhalten haben, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl. BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, Seite 5, sowie BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, Seite 72).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 8/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nr. 16 EBM eine kontinuierliche Betreuung des jeweiligen Patienten im Quartal voraussetzt, was eine gewisse Mindestzeitspan-ne an Betreuung beschreibt, die mehrere Arzt-Patienten-Kontakte im Abrechnungszeitraum umfasst (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 sowie BSG Beschluss vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 47/00 B -).
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