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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19 B (https://dejure.org/2020,44459)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.05.2020 - L 7 AS 31/19 B (https://dejure.org/2020,44459)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - L 7 AS 31/19 B (https://dejure.org/2020,44459)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF - Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn 18 ff.).

    Maßgeblich ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 28).

    Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 28).

    Dabei kommt es für den Umfang seiner Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30).

    Von Bedeutung ist darüber hinaus unter anderem, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30).

    Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30).

    Wenn der Rechtsanwalt Notizen über den zeitlichen Umfang der im Einzelnen entfalteten Tätigkeit angefertigt hat, kann auf diese zur Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29).

    Da Bezugspunkt die anwaltliche Tätigkeit ist, ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange das Verfahren als solches gedauert hat (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29).

    Allerdings hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Klageverfahrens, zu orientieren (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29), so dass dieses Leitbild als objektives Korrektiv zu den Angaben des Rechtsanwalts verwendet werden kann.

    Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z.B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 33).

    Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 35).

    Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 35).

    In Bezug auf dieses Kriterium kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 37).

    Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass im Bereich des SGB II allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben, weil Leistungen nach dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 37).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2019, in der das BSG ausgeführt hat, dass bei einer Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40, 36 Euro, einer Erstattungsforderung in dieser Höhe und einer insoweit erklärten Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht als unterdurchschnittlich eingeordnet werden könne, wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs betrug, aber auch nicht als überdurchschnittlich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 22).

    Das BSG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 23).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    48 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einigungsgebühr in den Fällen, in denen mehrere nicht miteinander verbundene Klageverfahren in einem gemeinsamen gerichtlichen Vergleich erledigt werden, für jedes der Klageverfahren entsteht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B -juris RdNr. 22 ff.) Hierzu hat der Senat folgendes ausgeführt:.

    53 Soweit der Senat seinerzeit auch entschieden hatte, dass bei der Gebührenbemessung der Einigungsgebühr auch die insoweit ersichtlichen Synergieeffekte berücksichtigt werden dürften (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris RdNr. 26), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des RVG allerdings nicht übertragbar.

    Die Entscheidung ist seinerzeit noch zu der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ergangen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris RdNr. 13), die für die Festsetzung der in einem sozialgerichtlichen Verfahren entstandenen Einigungsgebühr noch einen Gebührenrahmen von 30 bis 350 Euro vorsah (vgl. Nr. 1006 VV RVG in der bis zu 31. Juli 2013 geltenden Fassung).

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Der Gesetzgeber hat vielmehr die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16).

    § 16 RVG enthält allerdings einen Tätigkeitskatalog, der beispielhaft bezeichnet, wann "dieselbe Angelegenheit" anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16).

    Die Entscheidungen des BSG sind nicht zu Fallgestaltungen ergangen, in denen zu klären war, ob die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in mehreren Gerichtsverfahren in einer Instanz als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind, sondern zu außergerichtlichen Tätigkeiten von Rechtsanwälten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 1 ; BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 5/15 R - juris RdNr. 1 ; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 1 ).

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R

    Zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Der Gesetzgeber hat vielmehr die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16).

    § 16 RVG enthält allerdings einen Tätigkeitskatalog, der beispielhaft bezeichnet, wann "dieselbe Angelegenheit" anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16).

    Die Entscheidungen des BSG sind nicht zu Fallgestaltungen ergangen, in denen zu klären war, ob die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in mehreren Gerichtsverfahren in einer Instanz als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind, sondern zu außergerichtlichen Tätigkeiten von Rechtsanwälten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 1 ; BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 5/15 R - juris RdNr. 1 ; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 1 ).

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 1/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung des Missbrauchseinwands gegenüber

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Ein Verstoß kann dazu führen, das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - juris RdNr. 9 m.w.N.; BGH Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - juris RdNr. 9 m.w.N.; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B - juris RdNr. 18).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dies u.a. bei einer Festsetzung von Mehrkosten für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate in Betracht, weil der Kläger einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - juris RdNr. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - juris RdNr. 10 m.w.N.) oder wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - juris RdNr. 10 m.w.N.; BGH Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - juris RdNr. 10 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 14.10.2016 - L 15 SF 229/14

    Anwaltsvergütung - "Dieselbe Angelegenheit" in SGB II-Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Der Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit ermöglicht es dem Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG zu bestimmen (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - L 15 SF 229/14 E - juris RdNr. 31).

    Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies unökonomisch und kaum praktikabel (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - L 15 SF 229/14 E - juris RdNr. 31).

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Ein Verstoß kann dazu führen, das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - juris RdNr. 9 m.w.N.; BGH Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - juris RdNr. 9 m.w.N.; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B - juris RdNr. 18).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dies u.a. bei einer Festsetzung von Mehrkosten für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate in Betracht, weil der Kläger einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - juris RdNr. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - juris RdNr. 10 m.w.N.) oder wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - juris RdNr. 10 m.w.N.; BGH Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - juris RdNr. 10 m.w.N.).

  • LSG Thüringen, 09.02.2015 - L 6 SF 25/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, wenn durch den Rechtsanwalt die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 19 AS 1104/16 B - juris RdNr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B - juris RdNr. 16; Pankatz in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 3 Rdnr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 19 AS 1104/16

    Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19
    Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, wenn durch den Rechtsanwalt die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 19 AS 1104/16 B - juris RdNr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B - juris RdNr. 16; Pankatz in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 3 Rdnr. 15).
  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08

    Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

  • OLG Köln, 29.11.1972 - 2 W 105/72
  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.11.2019 - L 2 AL 27/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • LSG Thüringen, 30.07.2019 - L 1 SF 155/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Voraussetzung für das

  • LSG Thüringen, 15.04.2015 - L 6 SF 331/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gegenstand des

  • LSG Thüringen, 06.11.2014 - L 6 SF 1022/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - "dieselbe Angelegenheit"

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

  • BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99

    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 7/14 AS 15/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2018 - L 7 AS 73/17

    Fiktiv; Terminsgebühr; gerichtlich; Missbrauchsverbot; Treu und Glauben;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2021 - L 4 AS 213/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Mithin ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren der Begriff "dieselbe Angelegenheit" nach inhaltlichen Kriterien abzugrenzen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2020, Az.: L 4 AS 4/20 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 30. Juli 2019, Az.: L 1 SF 155/19 B, juris RN 8 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2015, Az.: L 6 SF 331/15 B, juris RN 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2019, Az.: L 2 AL 27/17 B, juris, RN 32; v.Seltmann in: BeckOK RVG, Stand: 1. März 2020, § 15 RN 5; Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 15 RN 4; Isolde Bölting, Heinz Rulands in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht/RVG, 2. Aufl. 2019, § 15 RN 5; a.A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2020, Az.: L 7 AS 31/19 B, RN.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 2 AS 1386/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    Der Senat geht zwar davon aus, dass grundsätzlich auch mehrere, parallel geführte Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der Vorschrift sein können (vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2021 - L 2 AS 819/21 B, juris Rn. 39), der hierfür erforderliche einheitliche Lebenssachverhalt ist aber bei Klagen gegen gesonderte Bewilligungsbescheide über verschiedene Bewilligungszeiträume nicht gegeben (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn. 20 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 04.01.2021 - L 1 SF 737/20 B, juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.05.2020 - L 7 AS 31/19 B, juris Rn. 29f.).
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