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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 (https://dejure.org/2014,43682)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 (https://dejure.org/2014,43682)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11 (https://dejure.org/2014,43682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 Abs. 6 SGB VI; § 82 Abs. 3 SGB XII
    Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts eines anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (hierzu BSG Urteil vom 29.09.2009 B 8 SO 16/08 R ) ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.

    Sie ist der Meinung, einer nachträglichen Erbringung von Leistungen nach § 44 SGB X stehe hier entgegen, dass die Klägerin seit November 2009 nicht mehr bedürftig ist, und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - und vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -).

    Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre anderenfalls uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte (BSG Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 - juris Rdn. 14 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BVerwG).

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, nach der bei der Prüfung, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind, in zeitlicher Hinsicht "naturgemäß" auf die letzte Tatsacheninstanz abzustellen ist (so BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdn. 21).

    Diese Voraussetzung ist im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII - wie dargelegt - so auszulegen, dass einem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung nicht zu gewähren ist, wenn er dieser Leistung nicht (mehr) bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdn. 15).

    Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rn. 14 m.w.N.), gelten letztlich auch bei Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. In beiden Fällen bringt die betroffene Person - einerseits mit Einlegung des Rechtsbehelfs, andererseits mit der Stellung eines Antrags nach § 44 SGB X - zum Ausdruck, dass sie von der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung überzeugt ist.

    Der Senat weicht zudem mit seiner Auffassung, dass ein zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist, von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 -) ab, so dass auch ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Ein Anerkenntnis im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des BSG vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R - komme deshalb nicht in Betracht.

    Die Überprüfung und damit der Rechtsstreit beschränkt sich damit nicht auf den Regelsatz allein, sondern erfasst die gesamte Grundsicherungsleistung, allerdings ohne Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die von der Klägerin hier nicht - mehr - begehrt werden (zum Prüfungsumfang s. auch BSG Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R -).

    Diese Rechtsauffassung hat das BSG für die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage (Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R -, Rdn. 16) und in einer aktuellen Entscheidung (vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R -, Urteil liegt noch nicht vor) auch für die anschließende Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (RBEG) und der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII bestätigt.

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Ob dieser der Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen entgegenstehenden Auffassung (der 8. Senat des BSG erwähnt insoweit selber Urteile vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 und vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R - vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R - juris Rdn. 19) zu folgen ist, kann hier dahinstehen (zur Kritik an der Rechtsauffassung des Sozialhilfesenats s. u.a. Conradis in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 55 Rdn. 31; Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rdn. 29).

    Weil es bei dem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X um die Überprüfung eines früheren Bescheids geht, ist insoweit (in Bezug auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des nach § 44 SGB X angegriffenen Bescheids "aus heutiger Sicht" abzustellen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - juris Rdn. 10, 11; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R - juris Rdn. 19; Ulmer, a.a.O., § 54 Rdn. 146).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R

    Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Ob dieser der Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen entgegenstehenden Auffassung (der 8. Senat des BSG erwähnt insoweit selber Urteile vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 und vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R - vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R - juris Rdn. 19) zu folgen ist, kann hier dahinstehen (zur Kritik an der Rechtsauffassung des Sozialhilfesenats s. u.a. Conradis in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 55 Rdn. 31; Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rdn. 29).

    Weil es bei dem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X um die Überprüfung eines früheren Bescheids geht, ist insoweit (in Bezug auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des nach § 44 SGB X angegriffenen Bescheids "aus heutiger Sicht" abzustellen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - juris Rdn. 10, 11; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R - juris Rdn. 19; Ulmer, a.a.O., § 54 Rdn. 146).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Die Klägerin hat am 27. Juni 2011 Berufung eingelegt und unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - ausgeführt, dass der volljährigen Klägerin ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach dem SGB XII zustehe.

    Hierzu hat der Senat im zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenem Urteil vom 26. November 2009 - L 8 SO 169/07 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R -) bereits ausgeführt, dass der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz der eines Haushaltsvorstandes bzw. einer Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes (100 v.H.) sei.

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    § 44 SGB X dient dagegen nur der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten der leistungsberechtigten Person auf Kosten der Bindungswirkung von zu ihren Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (BSG a.a.O., Rdn. 15 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S. 43).
  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 28/00 R

    Pflegegeld - Hilflosigkeit - Pflegebedarf - hauswirtschaftliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Entscheidend ist das materielle Recht, nach dem auch ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - juris Rdn. 13 ff.; Ulmer in Hennig, SGG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 54 Rdn. 136; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rdn. 98; zu den Ausnahmen vgl. etwa die Einzelfälle bei Keller, a.a.O., § 54 Rdn. 33a, 34a).
  • BSG, 18.10.2004 - B 2 U 176/04 B

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Zudem sind die Anspruchstellenden stets so zu stellen, als wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2004 - B 2 U 176/04 B - juris Rdn. 6 am Ende; Castendieck in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rdr. 77; Keller, a.a.O., § 54 Rdn. 34 am Ende).
  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Ob dieser der Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen entgegenstehenden Auffassung (der 8. Senat des BSG erwähnt insoweit selber Urteile vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 und vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R - vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R - juris Rdn. 19) zu folgen ist, kann hier dahinstehen (zur Kritik an der Rechtsauffassung des Sozialhilfesenats s. u.a. Conradis in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 55 Rdn. 31; Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rdn. 29).
  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11
    Eine derartige "vergleichbare Belastung" liegt nach Auffassung des Sozialhilfesenats des BSG (BSG a.a.O. Rdn. 21; zuletzt Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - Rdn. 13) dann nicht mehr vor, wenn die Bedürftigkeit inzwischen temporär oder auf Dauer (zum maßgebenden Zeitpunkt der Prüfung s. 7.4.) entfallen ist, etwa weil ein entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben wurde.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2006 - L 23 SO 1094/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2008 - L 9 B 156/08

    Prozesskostenhilfe - mutwillige Rechtsverfolgung - geistige Erkrankung - keine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 8 SO 159/09
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2009 - L 8 SO 169/07

    Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

  • BSG, 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R

    Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung gemäß dem SGB XII Schlüssiges

    Zur Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII für die Tätigkeit in der WfbM ist die Beklagte zutreffend vom Bruttoeinkommen ausgegangen, von dem das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen ist, da es nicht zum Arbeitsentgelt (§ 138 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - aF, jetzt § 221 Abs. 2 SGB IX) zählt, sondern von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz weitergereicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2014 - L 8 SO 212/11 - juris RdNr 30; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2018 - L 23 SO 286/16 - juris RdNr 38; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 SGB XII RdNr 119; Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 59 RdNr 33).
  • LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende

    Eine die Verteilung rechtfertigende Zulage liegt nur dann vor, wenn durch die vollständige Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 27, juris).

    Das Wort "ferner" ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass die Absetzung für Erwerbstätigkeit nur bei der Einkommensberechnung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt, nicht aber etwa bei der Eingliederungshilfe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 - L 23 SO 1094/05, Rn. 35; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 29 m. w. N., juris; Schmidt in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 SGB XII, Rn. 88; andere Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH, Rn. 7, juris).

    Deshalb ist es rechtssystematisch auch verfehlt, das Arbeitsförderungsgeld nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII vom Einkommen abzusetzen, weil es ohnehin nicht zum Arbeitsentgelt für Beschäftigte in WfbM nach § 138 Abs. 2 SGB IX gehört (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 30 m. w. N., juris).

    Es erscheint auch nicht angezeigt, auf einen besonderen sozialpolitischen Anreiz wie dem Arbeitsförderungsgeld nochmals einen Anreiz in Form eines Freibetrages aufzubauen (Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 92; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 30, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Dies hat der Senat in der genannten Entscheidung zu Recht gerügt und ausgeführt, dass bei der Berechnung vom unbereinigten Bruttoeinkommen auszugehen sei (a.a.O. juris Rn 34; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; a.A. wohl nur Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH -, Rn. 7, juris).

    Er geht vielmehr mit der herrschenden Meinung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn 30; Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 9. September 2015, L 8 SO 273/13, juris Rn 75) davon aus, dass das AFÖG nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages) zählt, sondern vielmehr gemäß § 43 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstatt gezahlt und von dieser als besonderer Lohnanreiz nur an den Beschäftigten durchgereicht wird.

  • SG Detmold, 15.03.2018 - S 11 SO 4/16

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Es erscheint auch nicht angezeigt, auf einen besonderen sozialpolitischen Anreiz wie dem Arbeitsförderungsgeld nochmals einen Anreiz in Form eines Freibetrages aufzubauen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11; LSG Thüringen, Urteil vom 09.09.2015 - L 8 SO 273/13, SG Aachen, Urteil vom 19.05.2015 - S 20 SO 36/15 -, juris).
  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 36/15
    Sie bezog sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.07.2014 (L 8 SO 212/11).

    Aus dieser Begriffsbestimmung des (Arbeits-)Entgelts bei einer Beschäftigung in einer WfbM wird deutlich, dass das AFÖG, das die Werkstätten gem. § 43 Satz 1 SGB IX von den Rehabilitationsträgern erhalten, nicht zum Entgelt in Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gehört (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 8 SO 212/11).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2015 - L 11 AS 1380/13
    So stellt der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) auf die letzte Tatsacheninstanz ab, der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen dagegen auf den Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages (L 8 SO 212/11, Rn 40).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2015 - L 11 AS 1397/13
    So stellt der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) auf die letzte Tatsacheninstanz ab, der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen dagegen auf den Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages (Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn 40).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2015 - L 11 AS 1352/13
    So stellt der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R) auf die letzte Tatsacheninstanz ab, der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen dagegen auf den Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages (Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn 40).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2018 - L 8 SO 128/14
    Eine entsprechende Entscheidung hat der Senat bereits am 29. Juli 2014 in dem Verfahren L 8 SO 212/11 getroffen und ausgeführt:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2017 - L 8 SO 371/16
    Zwar hat die Beklagte in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX in Höhe von 26, 00 EUR nicht als Entgelt i.S. des § 82 Abs. 3 Satz 2 a.F. SGB XII berücksichtigt, ist aber bei der Berechnung des weiteren Freibetrags nicht von dem Bruttoentgelt ausgegangen (zur Berechnungsweise ausführlich: vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn. 28 ff).
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