Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13 EK KA ZVW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,78883
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13 EK KA ZVW (https://dejure.org/2013,78883)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.08.2013 - L 10 SF 22/13 EK KA ZVW (https://dejure.org/2013,78883)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. August 2013 - L 10 SF 22/13 EK KA ZVW (https://dejure.org/2013,78883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,78883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 16.12.2010 - 39778/07

    Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 16123/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 16123/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16123/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 6 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 16123/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 16123/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 16123/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 16123/09) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16123/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 6 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 3/13 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Gegen die dem Kläger am 28. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat dieser am 14. Januar 2013 Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben (B 10 ÜG 3/13 B).

    Die Entschädigungsklage ist zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 3/13 B).

    Aber auch die Regelung des Art. 35 Abs. 2 EMRK ist dabei in Betracht zu ziehen: Danach befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer nach Art. 34 EMRK erhobenen Individualbeschwerde, die anonym ist oder im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält (vgl. B 10 ÜG 3/13 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Denn dieser Umstand könne insbesondere nicht zu einer Ausdehnung der Verfahrenslaufzeit zum Az. S 35 KA 489/02= L 3 KA 280/04 über den 12. Mai 2010 hinaus führen.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 489/02 sowie L 3 KA 280/04 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 361/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Wahrung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Die bloße (formale) Erhebung einer Beschwerde bei dem EGMR reicht aber nicht aus, um nach §§ 198, 199 GVG in Verbindung mit Art. 23 ÜGG einen Entschädigungsanspruch für die lange Dauer abgeschlossener Verfahren zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013, III ZR 361/12).
  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Wie nämlich Art. 35 Abs. 1 EMRK zu entnehmen sei, komme es für die Frage des Zeitpunktes der Verfahrensbeendigung des innerstaatlichen Verfahrens ausschließlich auf die (endgültige) Entscheidung in der Hauptsache an (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 6/1990/197/257, NJW 1992, S. 613, 614).
  • EGMR, 05.12.2013 - 46344/06

    RUMPF ET 70 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ALLEMAGNE

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 3/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Mit seiner am 10. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht (L 18 SF 3/12 EK KA).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 55/10 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Zwar erscheine es möglich, dass sich der Kläger im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 12. Mai 2010 entstanden sei - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 9. Februar 2011 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 55/10 B) - zulässigerweise an den EGMR wenden könne oder habe wenden können, weil diese Verfahrenslaufzeit noch nicht Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht