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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,18804
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11 B ER (https://dejure.org/2011,18804)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.06.2011 - L 13 AS 176/11 B ER (https://dejure.org/2011,18804)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - L 13 AS 176/11 B ER (https://dejure.org/2011,18804)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Nachrangigkeitsgrundsatz - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs - schwerbehinderter Mensch - Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 Abs. 6 SGB II; § 5 SGB II; § 55 Abs. 1 SGB IX; § 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII; § 60 SGB XII
    Teilhabeleistungen zugunsten behinderter Menschen ist ein Ausschlussgrund für Sonderbedarf; Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs eines schwerbehinderten Menschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilhabeleistungen zugunsten behinderter Menschen ist ein Ausschlussgrund für Sonderbedarf; Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs eines schwerbehinderten Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für den Betrieb und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs eines schwerbehinderten Menschen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2010 - L 8 SO 139/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Vollstreckung - nur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11
    Teilhabe ist daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken; Ziel der genannten Bestimmungen ist es auch, dem behinderten Menschen den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27. Juli 2010 - L 8 SO 139/10 B ER - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11
    Hinzu kommt, dass § 21 Abs. 6 SGB II der allein einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage im SGB II in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a., BVerfGE 125, 175 = NJW 2010, 505) lediglich eine Härtefallklausel enthält, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - L 3 AS 181/10

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11
    Unabweisbar ist ein Sonderbedarf somit erst dann, wenn bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - L 3 AS 181/10 PKH).
  • LSG Bayern, 29.06.2010 - L 8 SO 132/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Betriebskosten eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11
    In Hinblick auf Kraftfahrzeugkosten einschlägig ist insoweit § 10 Abs. 6 der auf Grundlage der in § 60 SGB XII enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangenen Eingliederungshilfeverordnung, wonach Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden kann, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 132/09 - SAR 2010, 110 - juris Rn. 35).
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