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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12 (https://dejure.org/2014,35504)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.07.2014 - L 8 R 777/12 (https://dejure.org/2014,35504)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - L 8 R 777/12 (https://dejure.org/2014,35504)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statusfeststellungsverfahren; Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung; Prüfung des Anstellungsvertrages des ...

  • rechtsportal.de

    Statusfeststellungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2012 - L 8 R 545/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil vom 11.02.1993, 7 RAr 48/92; vgl. insgesamt: Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11; jeweils zitiert nach juris).

    Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11).

    Sie bleiben dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (stRspr. seit BSGE 16, 289, 294; vgl. auch Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11).

    Das Alleinvertretungsrecht des Klägers zu 1) und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11).

  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, m.w.N., zitiert nach juris).

    Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11).

    Das Alleinvertretungsrecht des Klägers zu 1) und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

    Nach der Rechtsprechung kommt für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit der Zahlung einer Tantieme allerdings nur Bedeutung als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (BSG, Urteil v. 29.8 2012, B 12 KR 25/10 R).

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, m.w.N., zitiert nach juris).

    Das Alleinvertretungsrecht des Klägers zu 1) und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

    Nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R m.w.N.) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992, 7 RAr 134/90, zitiert nach juris).

    Der Kläger verfügt auch nicht über eine umfassende Sperrminorität, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft verhindern zu können, was die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausschließen würde (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil vom 11.02.1993, 7 RAr 48/92; vgl. insgesamt: Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11; jeweils zitiert nach juris).

    Ein derartig beherrschender Einfluss ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter fällig mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85; zurückhaltend hingegen BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.02.2010 - L 5 KR 3/09

    Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Zudem sind die unternehmerischen Chancen des Klägers zu 1) nur indirekt insoweit erhöht worden, als er aufgrund der aus ihnen folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (mit ähnlicher Argumentation LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, L 5 KR 3/09).
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Sie bleiben dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (stRspr. seit BSGE 16, 289, 294; vgl. auch Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - L 8 R 777/12
    Ein derartig beherrschender Einfluss ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter fällig mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85; zurückhaltend hingegen BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92

    Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - L 8 (16) R 55/08

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - L 8 R 683/13
  • SG Münster, 21.12.2017 - S 17 R 425/16

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen

    Ferner ist der in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 vorgesehene Ausschluss einer besonderen Überstunden-vergütung bei leitenden Angestellten durchaus üblich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 77).

    Hierbei ist sie vollständig in den Betrieb und folglich in eine ihr einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert gewesen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 - L 8 R 931/13 - juris Rn. 108; vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 88 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 79).

    Denn die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb hö-here Dienste leisten, ist geradezu charakteristisch und allein weitreichende Entschei-dungsbefugnisse eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem geminderten Weisungsrecht unterliegt, bewirken womöglich eine tatsächliche Eigenständigkeit der Aufgabenerfüllung, nicht jedoch die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 86).

    Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, was jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit ist, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Ar-beitskraft gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 109 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 89).

  • SG Münster, 28.06.2018 - S 23 R 506/17
    Auch der zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1) vereinbarte An-spruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit greift ein arbeitsvertragstypisches Regelungselement auf (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 - L 8 R 931/13 - juris Rn. 107 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 77).

    Hierbei ist er vollständig in den Betrieb und folglich in eine ihm einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert gewesen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 - L 8 R 931/13 - juris Rn. 108; vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 88 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 79).

    Denn die Wahrnehmung von Handlungsfrei-heiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, ist geradezu charakteristisch und allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem ge-minderten Weisungsrecht unterliegt, bewirken womöglich eine tatsächliche Eigenstän-digkeit der Aufgabenerfüllung, nicht jedoch die Begründung einer selbstständigen Tä-tigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 86).

    Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob ei-genes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, was jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit ist, wenn dem unternehme-rischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 109 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 89).

  • SG Münster, 14.09.2017 - S 17 R 891/14
    Darüber hinaus greifen seine An-sprüche gem. § 6 Ziff. 1 des Dienstvertrages auf die Nutzung eines firmeneigenen Perso-nenkraftwagens der Klägerin zu 2), den er zudem auch für private Zwecke zu nutzen be-rechtigt ist, aus § 5 des Dienstvertrages auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen sowie aus § 7 Ziff. 1 des Dienstvertrages auf Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeitsvertragstypische Regelungselemente auf (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 77 und zudem zur Vergü-tungsfortzahlung und zum Urlaubsanspruch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 86 sowie vom 18.6.2014 - L 8 R 5/13 - juris Rn. 68).

    Denn gerade auch ein in den An-wendungsbereich des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes fallender Arbeitnehmer wird bei der zeitlichen Festlegung seines individuellen Urlaubswunsches die betrieblichen Bedürfnisse seiner Arbeitgeberin berücksichtigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 77).

    Hierbei war er vollständig in ihren Betrieb und folglich in eine ihm ein-seitig vorgegebene Organisation eingegliedert (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 - L 8 R 931/13 - juris Rn. 108; vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 88 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 79).

    Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, was jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit ist, wenn dem unternehmeri-schen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 109 sowie vom 2.7.2014 - L 8 R 777/12 - juris Rn. 89).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2015 - L 8 R 474/15

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

    Der Kläger hingegen verfügte über keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, jederzeit unliebsame Entscheidungen abzuwehren (zu dem Erfordernis einer "jederzeitigen" Abwehr vgl. etwa BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris).

    In beiden Fällen sind durch die Bereitstellung der Darlehen und Bürgschaften die unternehmerischen Chancen des Kläger auch nur insoweit indirekt erweitert worden, als er aufgrund der aus ihr folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (hierzu auch Senat, Urteil v. 4.7.2012, L 8 R 670/12, unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, L 5 KR 3/09; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 728/13, Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12, jeweils juris) (c) Eine - insbesondere bei kleineren Gesellschaften in der Praxis nicht untypische und deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende - Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist dem Kläger nicht einmal erteilt worden (vgl. zur Abgrenzungsrelevanz der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2015 - L 8 R 67/15

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

    Selbst eine partielle Sperrminorität, z.B. bzgl. der Unternehmenspolitik und der Auflösung der Gesellschaft, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer aber nicht ausschließt, steht der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann (BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris ).

    In beiden Fällen sind durch die Bereitstellung der Darlehen und Bürgschaften die unternehmerischen Chancen des Beigeladenen zu 1) auch nur insoweit indirekt erweitert worden, als er aufgrund der aus ihr folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (hierzu auch Senat, Urteil v. 4.7.2012, L 8 R 670/12 unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, L 5 KR 3/09; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 728/13, Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12, jeweils juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 931/13

    Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV über die

    Eine nur partielle Sperrminorität, z.B. bzgl. der Unternehmenspolitik, der Auflösung der Gesellschaft oder wie hier hinsichtlich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer aber nicht ausschließt, steht der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann (BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - L 8 R 761/15

    Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführer; Abhängige

    Bei der statusrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH steht eine lediglich partielle Sperrminorität, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann (BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2018 - L 8 R 234/17

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    (b) Die behauptete (mündliche) Einstimmigkeitsabrede zwischen dem Kläger und Herrn P, die in der Zeit ihrer Gesellschafterstellung innerhalb der Beigeladenen zu 2) bestanden haben soll, steht ggf.- da jederzeit durch den Gesellschafter P kündbar - der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gleichfalls nicht entgegen, denn für eine relevante Rechtsmachtverschiebung ist Voraussetzung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann (BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 25/16

    Statusfeststellungsverfahren; Gesellschafter-Geschäftsführer; Abgrenzung von

    Bei der statusrechtlichen Beurteilung steht eine lediglich partielle Sperrminorität, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann (BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 988/15

    Statusfeststellungsverfahren; Gesellschafter-Geschäftsführer; Abgrenzung von

    Bei der statusrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH steht eine lediglich partielle Sperrminorität, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann (BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2015 - L 8 R 273/12

    Sozialversicherungspflicht einer in einer GmbH mitarbeitenden atypisch stillen

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