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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12 (https://dejure.org/2013,28859)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.08.2013 - L 14 R 633/12 (https://dejure.org/2013,28859)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. August 2013 - L 14 R 633/12 (https://dejure.org/2013,28859)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Hierzu vertieft er seine Begründung aus dem Klageverfahren dahingehend, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren aus heutiger Sicht zu engen Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien (BSG, Urteil vom 15.12.1983, 12 RK 6/83), hätten abgehalten werden können (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88) oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95); hierdurch seien u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Ungarn verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden.

    Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 ff.); dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, BSGE 72, 80 ff.); eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher nicht rechtfertigen (BSG, Urteile vom 21.05.1996 und 22.10.1996, a.a.O.).

    Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders aber BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdnr. 24).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 in juris und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; bejahend BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).

    Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG gelangen, die dieser seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Eine Verschiebung des Versicherungsfalles, an den die Vorschrift des § 99 SGB VI anknüpft ("Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind"), ist seit Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992, anders als noch nach der Reichsversicherungsordnung (§ 1248 Absatz 6 RVO: "Der Versicherte kann bestimmen, dass ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll") nicht mehr möglich (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.) und würde im Übrigen auch nicht zu dem hier begehrten Rentenbeginn am 01.07.1997 führen können.

    Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dies ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (BSG, Urteile vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 ff.; vom 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3 5070 § 21 Nr. 3; vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168 ff.).

    Ob danach eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, der eine Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich vorsieht, im Wege der Auslegung zulässig wäre, kann indes offenbleiben (so auch BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.).

    Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 ff.); dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, BSGE 72, 80 ff.); eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher nicht rechtfertigen (BSG, Urteile vom 21.05.1996 und 22.10.1996, a.a.O.).

    Die Verpflichtung der Beklagten zur Hinweiserteilung scheidet dabei zwar nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin sich nicht rechtzeitig rat- oder auskunftssuchend an die Beklagte gewandt hätte; denn für das Entstehen einer Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Erteilung eines Hinweises ist eine Anfrage der Versicherten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168).

    Auch ist die Vollendung des 65. Lebensjahres (vorliegend am 27.08.1987) bei einer Versicherten, die - wie die Klägerin - die allgemeine Wartezeit erfüllt, grundsätzlich ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI, in dem dann auf die Notwendigkeit eines Antrags für den Erhalt einer Leistung und auf die 3-Monats-Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGBG VI hinzuweisen ist, da bei Unkenntnis und Nichtbeachtung der endgültige Verlust des Anspruchs auf Rente für den zurückliegenden Zeitraum droht (BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.).

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R

    Neufeststellung einer Bestandsrente nach Inkrafttreten des Gesetzes zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Weiter vertiefend trägt er außerdem vor, der abgelaufene Stichtag des 30.06.2003 für eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 müsse um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidungen vom 02. und 03.06.2009 verlängert werden, wie dies auch nach den BSG-Entscheidungen vom 12.10.1979 (12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2), vom 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) und vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294) bereits geschehen sei; zur Neueröffnung von Fristen werde auch auf die Entscheidungen des BSG vom 26.06.1985 (12 RK 23/84, in juris) und vom 01.12.1978 (12 Rar 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4) verwiesen.

    Die Rentenversicherungsträger hätten bei einem vergleichbaren Sachverhalt (keine Anwendung des ZRBG bei bestehendem Rentenbezug) den Herstellungsanspruch bereits anerkannt und die am 30.06.2003 abgelaufene Antragsfrist um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidung vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) verlängert.

    Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)).

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

    Der Fall der Klägerin ist insbesondere auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat.

    Der Fall der Klägerin ist im Übrigen auch dadurch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat, dass ihr - verspäteter - Antrag nicht die Folge hat, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung hat.

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteil vom 16.12.1993 -13 RJ 19/92 -, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, Urteil vom 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224).

    Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I bzw. ihrer Auskunftspflicht nach § 15 SGB I war die Beklagte auch nicht gehalten, etwa anlässlich der Einführung des Antragsprinzips ab dem 01.01.1992 (§ 99 SGB VI) und der Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 in Bezug auf alle möglicherweise Berechtigten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders aber BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdnr. 24).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 in juris und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; bejahend BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Hierzu vertieft er seine Begründung aus dem Klageverfahren dahingehend, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren aus heutiger Sicht zu engen Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien (BSG, Urteil vom 15.12.1983, 12 RK 6/83), hätten abgehalten werden können (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88) oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95); hierdurch seien u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Ungarn verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden.

    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist zwar nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5).

    Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG gelangen, die dieser seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995,13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.

  • BSG, 24.10.1985 - 12 RK 48/84

    Nachentrichtungsantrag - Frist - Verfolgter - Härteausgleich - Entschädigung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Dieses fehlerhafte Handeln der Beklagten in Form einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn begründe einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84).

    Weiter vertiefend trägt er außerdem vor, der abgelaufene Stichtag des 30.06.2003 für eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 müsse um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidungen vom 02. und 03.06.2009 verlängert werden, wie dies auch nach den BSG-Entscheidungen vom 12.10.1979 (12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2), vom 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) und vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294) bereits geschehen sei; zur Neueröffnung von Fristen werde auch auf die Entscheidungen des BSG vom 26.06.1985 (12 RK 23/84, in juris) und vom 01.12.1978 (12 Rar 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4) verwiesen.

    Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG gelangen, die dieser seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Diese Auslegung war - gemessen an den juristischen Auslegungsmethoden - vertretbar und damals auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt (zum Erfordernis eines die Rentenversicherungspflicht begründenden Entgelts insbesondere: BSG, Urteil 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R).

    Die Darlegung des Bevollmächtigten bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unstrittig in größerer Zahl erfolgten negativen Bescheidungen - auch bereits bis Juni 2003 - gestellter Anträge nach dem ZRBG und darauf, dass ein Großteil der Antragsteller erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 (Urteile vom 02.06.2009, B 13 R 81/08 R, BSGE 103, 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; B 13 R 85/08 R in juris; und vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220; B 5 R 66/08 R in juris) ihre Ansprüche durchsetzen konnte, die entgegenstehende frühere Rechtsprechung zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und der Beschäftigungsaufnahme "aus eigenem Willensentschluss" (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B in juris) aufgegeben hatten.

    Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Prozessbevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die die Klägerin bewogen haben könnten, bis dahin keinen Rentenantrag zu stellen, standen in Einklang mit der bis zur "Rechtsprechungswende" des BSG zum ZRBG im Jahr 2009 bestehenden damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und des Beschäftigungsverhältnisses "aus eigenem Willensentschluss" restriktiv ausgelegt hatte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B in juris); dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Klägerin erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung.

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 15/78

    Verfolgte - Sonstige Voraussetzung - Nachentrichtung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Weiter vertiefend trägt er außerdem vor, der abgelaufene Stichtag des 30.06.2003 für eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 müsse um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidungen vom 02. und 03.06.2009 verlängert werden, wie dies auch nach den BSG-Entscheidungen vom 12.10.1979 (12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2), vom 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) und vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294) bereits geschehen sei; zur Neueröffnung von Fristen werde auch auf die Entscheidungen des BSG vom 26.06.1985 (12 RK 23/84, in juris) und vom 01.12.1978 (12 Rar 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4) verwiesen.

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

    Zwar ist hiervon bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften auch das BSG ausgegangen; der Bevollmächtigte der Klägerin hat die einschlägigen Entscheidungen des BSG auch (in anderem Zusammenhang) genannt (Urteile vom 26.10.1976, 12/1 RA 81/75, SozR 5070 § 9 Nr. 1; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 28.02.1984, 12 RK 50/82, SozR 5070 § 9 Nr. 7).

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Dieses fehlerhafte Handeln der Beklagten in Form einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn begründe einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84).

    Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG gelangen, die dieser seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

    Deutlich wird dies insbesondere aus der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.

  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

  • BSG, 22.03.2007 - B 5 R 16/07 B
  • BSG, 22.02.1989 - 5 RJ 42/88

    Frist für die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge nach Nr. 7 Buchst. d des

  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 14/08 R

    Anerkennung einer Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung -

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 23/84
  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 56/77
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Hinweispflicht des

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 25/93

    Selbstständige - Feiwillige Weiterversicherung - Pflichtbeiträge

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

  • LSG Berlin, 15.07.1986 - L 2 An 135/85
  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 85/08 R

    Anspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in

  • BSG, 26.10.1976 - 1 RA 81/75

    Nachentrichtung von Beiträgen - Weiterversicherung - Verfolgter - Ersatzzeit

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 432/12
  • SG Lübeck, 23.04.2013 - S 6 R 353/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R

    Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 50/82
  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 139/08 R

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2010 - L 14 R 3/08

    Rentenversicherung

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R

    Altersruhegeldanspruch - Vollendung des 65. Lebensjahres -

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 28/92

    Rentner - Versicherungspflicht - Befreiung - Fristversäumnis

  • BGH, 26.02.1960 - IV ZR 255/59

    Rechtsmittel

  • BSG, 25.06.1963 - 11 RV 1248/60

    Versorgungsleistungen an einen ungarischen Wehrdienstleistenden mit Wohnsitz in

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R

    Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen -

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 7/76
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 113/00

    Neufestsetzung der Rente

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95

    Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21 , 22 WGSVG

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82

    Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

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