Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsbeitrag zum Erwerb eines Führerscheins als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; Nichtzurechnung einmaliger Einnahmen; Gewährung im eigenbetrieblichen Interesse; Ersparnis von Aufwendungen für Führerschein Klasse 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 07.05.2003 - S 28 KR 37/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03
- BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 31/02
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03
Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie ganz im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, a.a.O. sowie die weiteren Nachweise zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 31/02 jetzt anhängig beim Bundessozialgericht -BSG- B 12 KR 2/04 R).Alleine die theoretische Möglichkeit einer solchen Nutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausreichend, die entsprechende Kostenerstattung als lohnsteuerpflichtige Leistung anzusehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 31/02).
Auch solche Aufwendungen sind grundsätzlich Werbungskosten, solange der Arbeitnehmer einen Ersatz seines Arbeitgebers nicht erlangt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, a.a.O.).
- BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R
Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03
Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie ganz im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, a.a.O. sowie die weiteren Nachweise zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 31/02 jetzt anhängig beim Bundessozialgericht -BSG- B 12 KR 2/04 R).Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind in Anbetracht des beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 12 KR 2/04 R erfüllt.
- BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98
Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03
Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.2003, Az.: VI R 112/98 = BFHE 203, 53 sowie NZA-RR 2004, 35 bis 36). - FG Münster, 25.02.1998 - 7 K 5197/96
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03
Er bezog sich auf die Lohnsteuerrichtlinie 74 zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 25.02.1998 - 7 K 5197/96 -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2005 - L 16 KR 184/04
Krankenversicherung
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf BFHE 203, 53, 56; 199, 322, 326; 195, 373, 375; 192, 299, 301 f.) hat das BSG den Arbeitnehmern gewährte Vorteile nicht als steuerbaren Arbeitslohn beurteilt, wenn "sie in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden" (BSG wie vor S. 7; S. 10; so auch die Rechtsprechung des Senats, Urt. vom 04.03.2004 - L 16 KR 142/03 -).