Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5142
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11 B ER (https://dejure.org/2011,5142)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.09.2011 - L 11 KA 43/11 B ER (https://dejure.org/2011,5142)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. September 2011 - L 11 KA 43/11 B ER (https://dejure.org/2011,5142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Als Gegenleistung hierfür muss jeder Vertragsarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - vgl. auch BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

    Dies ist angesichts des Normbefehls des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V sachgerecht und infolge der Interpretation dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - und vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2004 - L 10 KA 5/04 - m.w.N.) auch rechtlich nicht zu beanstanden.

    Ohnehin ist eine KV nicht berechtigt, von den unmittelbar patientenbezogen tätigen Arztgruppen einzelne generell von der Teilnahme am Notdienst zu befreien (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Dies ist angesichts des der Antragsgegnerin eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums auch nicht geboten, denn nach BSG (Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -) gilt:.

    a) Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes kann die Antragsgegnerin infolge des ihr aufgegebenen Sicherstellungsauftrags im Rahmen ihrer Satzungsautonomie - ggf. zusammen mit der jeweiligen Ärztekammer - selbstständig regeln (BSG, Urteile vom 28.10.1992 - 6 RKa 2/92 -, 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - und 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Angesichts der Gestaltungsfreiheit der KV als Normgeber und der ihr - auch gegenüber den Krankenkassen - obliegenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten kann der einzelne Arzt durch die Entscheidung der KV für oder gegen fachärztliche Bereitschaftsdienste nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Entscheidung der KV nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (so BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob sich die KV bei ihrer Entscheidung am Normzweck orientiert und die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums beachtet hat (vgl. § 39 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG für Ermessensausübung; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - Ermessensspielräume).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Als Gegenleistung hierfür muss jeder Vertragsarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - vgl. auch BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

    Hat das BSG im Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - noch maßgebend auf § 1 der fraglichen GNO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt, die es wiederum als von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V gedeckt ansah, ist mit der Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - eine Änderung zu verzeichnen, wenn es nunmehr ausführt:.

    a) Hiermit korrelierend sind Vertragsärzte verpflichtet, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und diesen ggf. in einer Notfallpraxis zu versehen und dort anwesend zu sein (§ 8 Abs. 1 GNO; vgl. Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -).

    Indessen ergibt sich die dem vorgängige Verpflichtung, am Fahrdienst teilzunehmen, in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - "aus den Regelungen in der Notfalldienstordnung iVm dem Sicherstellungsauftrag der KÄV für den Notdienst gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V".

    Sinn des Dienstes ist es vielmehr, durch eine Sofortmaßnahme i.S. einer vorläufigen Versorgung die Zeit bis zum Einsetzen einer normalen Versorgung zu überbrücken (BSG, Urteil vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - vgl. auch BSG, vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - zur Abgrenzung zur notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Das umfasst auch für in der fachärztlichen Versorgung tätigen Ärzte die Verpflichtung, am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom BSG vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -).

    Hat das BSG im Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - noch maßgebend auf § 1 der fraglichen GNO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt, die es wiederum als von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V gedeckt ansah, ist mit der Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - eine Änderung zu verzeichnen, wenn es nunmehr ausführt:.

    Dies ist angesichts des Normbefehls des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V sachgerecht und infolge der Interpretation dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - und vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2004 - L 10 KA 5/04 - m.w.N.) auch rechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Widerspruch ist bislang nicht beschieden (zu den Voraussetzungen für eine Befreiung vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -).

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 -).

    Im Übrigen hat das BSG im Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - zutreffend ausgeführt:.

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Ein Notfall liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG, Urteile vom 01.02.1995 - 6 Rka 9/94 - und 31.07.1963 - 3 RK 92/59 - vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.01.2008 - L 11 KR 52/07 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2003 - L 10 KA 69/02 -).

    Sinn des Dienstes ist es vielmehr, durch eine Sofortmaßnahme i.S. einer vorläufigen Versorgung die Zeit bis zum Einsetzen einer normalen Versorgung zu überbrücken (BSG, Urteil vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - vgl. auch BSG, vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - zur Abgrenzung zur notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - L 11 B 19/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Als Gegenleistung hierfür muss jeder Vertragsarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - vgl. auch BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Notfalldienst verlässlich nicht planbar ist, wenn jeder zur Teilnahme verpflichtete Vertragsarzt sich dem durch schlichten Widerspruch zumindest zeitweise entziehen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - 13 B 395/11

    Auch bei einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit im Bereich der Traditionellen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation des Antragstellers in diesem Zusammenhang ohnehin ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - L 10 B 14/04

    Aufschiebende Wirklung eines Widerspruch gegen den Beschluss eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (Senat, Beschluss vom 29.10.2010 - L 11 KA 64/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2003 - L 10 KA 69/02

    Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Vergütungshonorars; Prüfung der von den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Ein Notfall liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG, Urteile vom 01.02.1995 - 6 Rka 9/94 - und 31.07.1963 - 3 RK 92/59 - vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.01.2008 - L 11 KR 52/07 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2003 - L 10 KA 69/02 -).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 43/11
    Ein Notfall liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG, Urteile vom 01.02.1995 - 6 Rka 9/94 - und 31.07.1963 - 3 RK 92/59 - vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.01.2008 - L 11 KR 52/07 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2003 - L 10 KA 69/02 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2005 - L 7 B 1035/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Heranziehung eines Vertragsarztes zum

  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 24/70

    Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst - Geeignete Ärzte - Praxisbezogene Sachkunde

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - L 11 KA 64/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 11 KR 52/07

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2004 - L 11 B 17/03

    Klage gegen Sicherungseinbehalt des Honorars; Pflicht zur Auskehr einbehaltener

  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 8/77

    Radiologie - Kassenärztlicher Notfalldienst

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 29/93

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2004 - L 10 KA 5/04

    Freistellung eines Vertragsarztes von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst;

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 2/92

    Zuständigkeit - Aufteilung - Antrag - Befreiung - Notfalldienst - Kassenarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2000 - L 11 KA 190/99

    Ärztlicher Notfalldienst; Ärztlicher Beratungsdienst; Notwendigkeit der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht