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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17 (https://dejure.org/2019,36904)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17 (https://dejure.org/2019,36904)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. September 2019 - L 7 AS 1327/17 (https://dejure.org/2019,36904)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R mwN).

    Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem "schlüssigen Konzept" und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (zusammenfassend BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; grundlegend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R).

    Da der Bericht der Mietwerterhebung bereits am 24.06.2013 vorlag, die Leistungskürzung aber erstmalig im November 2013 zum Tragen kam, liegt keine unzulässige Rückschreibung vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem "schlüssigen Konzept" und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (zusammenfassend BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; grundlegend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).

    Der Beklagte hat hier zutreffend das gesamte Gebiet der Stadt E als Vergleichsraum festgelegt (so bereits ausdrücklich BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).

    Zwar hat das BSG für die Stadt E entschieden, dass die "T-Liste" allein kein schlüssiges Konzept ersetzt (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R), jedoch spricht nichts dagegen, diese Liste bei der Kontrolle des Angemessenheitswerts heranzuziehen.

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R und vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; grundlegend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R und vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Insoweit wohnt dem Schlüssigkeitsbegriff das Element der Begrenzung inne (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R).

  • SG Duisburg, 19.04.2016 - S 48 SO 528/12

    Nichtbestehen eines Anspruchs auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Unter Vorlage des entsprechenden Sitzungsprotokolls hat der Beklagte geltend gemacht, der vom Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 48 SO 528/12 als Zeuge befragte Diplom-Soziologe N. L. von der Fa. "B & L" habe die von den Klägern aufgeworfenen Kritikpunkte entkräftet.

    Der Senat hat die Mieterhebung 2013, die ergänzende Stellungnahme der Firma "B & L" vom 26.02.2016, das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.2015 aus dem Verfahren S 48 SO 528/12 sowie die "T-Listen" für Zweipersonenhaushalte in den Monaten November 2013 bis April 2014 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Die Einschätzung der Größenordnung weiterer Nachfragegruppen für 2013 ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich auch im Jahr 2015 der Anteil der Niedrigeinkommensbezieher bundesweit auf ca. 10 % belief (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) und sie durch den damaligen Armutsbericht bestätigt wird.
  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; grundlegend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R und vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R).
  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17
    Die ermittelten kalten Betriebskosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mittelwert aller erhobenen Betriebskostenwerte (zur Bildung eines Mittelwertes bei Betriebskosten BSG Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R).
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 75/92

    Dauer der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Gewährung von Rente auf

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 7 AS 1048/16

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2020 - L 6 AS 833/17

    Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen als realistische Ermittlung abstrakt

    Der Beklagte hat hier zutreffend unter Beachtung dieser Kriterien das gesamte Gebiet der Stadt Recklinghausen als Vergleichsraum festgelegt (so für die insoweit vergleichbare Stadt Duisburg BSG Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R; LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17).

    Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe - Niedrig-Verdiener ohne Transferleistungsbezug - kann angenommen werden, dass die Nachfragergruppe weitere 10 % der Haushalte ausmacht (ausführlich hierzu LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17 - Duisburg; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17).

    Der Senat sieht bei einem - hier wie dargelegt gegebenen - Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung zu dem vom Leistungsträger planmäßig ermittelten Quadratmeterpreis keine Veranlassung, für die Bejahung der Schlüssigkeit des Konzepts weitere Anforderungen an die Festlegung des Quadratmeterpreises zu stellen (so auch LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17; LSG NRW Urteil vom 05.12.2019, L 7 AS 1764/18 - Gelsenkirchen).

    Das hier gegebene Außerachtlassen von Bestandsmieten in der Aktualisierung 2015 ist von der den Grundsicherungsträgern eingeräumten Methodenfreiheit gedeckt und trägt am ehesten dem Umstand Rechnung, dass auch die Leistungsbezieher im Rahmen einer Wohnungssuche auf die aktuellen Angebotspreise verwiesen sind (ebenso LSG NRW Urteil vom 12.10.2017, L 19 AS 502/16; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2015, L 15 AS 159/14; LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17; LSG NRW Urteil vom 05.12.2019, L 7 AS 1764/18).

    Ein Konzept, dass evident methodisch fehlerhaft zu hohe Werte als Angemessenheitswerte festlegt, wäre zwar mathematisch-statistisch unschlüssig und verstieße als Satzung gegen § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II, führte indes nicht zu einem Erfolg des Klagebegehrens, weshalb eine entsprechende Feststellung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht getroffen werden dürfte und müsste (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17; LSG NRW Urteil vom 05.12.2019, L 7 AS 1764/18).

    Entsprechend bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass eine Absenkung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessenen Unterkunftskosten nicht gefordert werden muss (i.S. von "darf", hierzu Luik in: Eicher/Luik, SGB 11, 4. Aufl., § 22 Rn. 152), wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringende Leistungen unwirtschaftlich wäre (so auch LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17).

    Aus § 22 Abs. 10 SGB II lässt sich ein Anspruch auf eine Budgetierung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung maximal möglicher Heizkosten nicht ableiten (LSG NRW Urteil vom 05.09.2019, L 7 AS 1327/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Der Beklagte hat hier zutreffend unter Beachtung dieser Kriterien das gesamte Gebiet der Stadt H als Vergleichsraum festgelegt (so für die insoweit vergleichbare Stadt Duisburg BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; Senatsurteil vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17).

    Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe - Niedrig-Verdiener ohne Transferleistungsbezug - kann angenommen werden, dass die Nachfragergruppe weitere 10 % der Haushalte ausmacht (ausführlich hierzu Senatsurteil vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17 - Duisburg; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17).

    Der Senat sieht bei einem - hier wie dargelegt gegebenen - Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung zu dem vom Leistungsträger planmäßig ermittelten Quadratmeterpreis keine Veranlassung, für die Bejahung der Schlüssigkeit des Konzepts weitere Anforderungen an die Festlegung des Quadratmeterpreises zu stellen (so bereits Senatsurteil vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 285/18
    Für einen Dreipersonen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 80 qm angemessen (vgl. zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R; Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16).

    Die Einschätzung der Größenordnung weiterer Nachfragegruppen für 2014/2015 ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich auch im Jahr 2015 der Anteil der Niedrigeinkommensbezieher bundesweit auf ca. 10 % belief (vgl. Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) und sie durch den damaligen Armutsbericht bestätigt wird.

    Ein Gericht darf sich bei der Tatsachenfeststellung, die fachwissenschaftlichen Sachverstand erfordert, eigene Sachkunde nicht anmaßen (BSG Urteile vom 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R und vom 10.12.1993 - 13 RJ 75/92, Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG Urteile vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R; Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 287/18
    Für einen Drei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich eine Wohnfläche von 80 qm angemessen (vgl. zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R; Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16).

    Die Einschätzung der Größenordnung weiterer Nachfragegruppen für 2014/2015 ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich auch im Jahr 2015 der Anteil der Niedrigeinkommensbezieher bundesweit auf ca. 10 % belief (vgl. Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) und sie durch den damaligen Armutsbericht bestätigt wird.

    Ein Gericht darf sich bei der Tatsachenfeststellung, die fachwissenschaftlichen Sachverstand erfordert, eigene Sachkunde nicht anmaßen (BSG Urteile vom 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R und vom 10.12.1993 - 13 RJ 75/92, Senatsurteile vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Träger der

    einerseits und der mit 10 % der Haushalte angenommen der "Sonstigen Nachfrager" (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 - L 19 AS 2334/17 -, Rn.94; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2019 - L 7 AS 1327/17 -, Rn.43; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - L 7 AS 1764/18 -, Rn.37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 - L 7 AS 4054/18 -, Rn.47; vgl. auch Forschungsbericht BMAS 2017, S. 219, Fn. 138 a.a.O.) einen Anteil der relevanten Nachfragegruppen in Höhe von insgesamt 18, 4 %, sodass ein Puffer von 1, 6 % verbleibt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Für einen Einpersonen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist hierbei grundsätzlich eine Wohnfläche von 50 m² angemessen (vgl. zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R; Senatsurteile vom 13.08.2020 - L 7 AS 285/18 und L 7 AS 287/18, vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16).
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