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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17 (https://dejure.org/2018,48750)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.12.2018 - L 17 U 208/17 (https://dejure.org/2018,48750)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - L 17 U 208/17 (https://dejure.org/2018,48750)
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    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Die Klage war auch als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG), weil die Beklagte in ihrem Bescheid nicht nur über die Ablehnung von Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, sondern - im Widerspruchsbescheid - auch eine Regelung i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls i.S. eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -SGB VII-) getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018, B 2 U 32/17 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 43, Rn. 11).

    Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die objektivierbare Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit, also im Zeitpunkt des Unfalls, darauf gerichtet war, wie ein Bauhelfer auf der Baustelle des Beigeladenen untergeordnete Hilfstätigkeiten zu verrichten, nämlich im Rahmen der erforderlichen längerfristigen Gesamtschau (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.06.2018, a.a.O., Rn. 35) bei Trockenbau-, Befestigungs- und Spachtelarbeiten im Gesamtumfang von rund 50 Stunden (ca. 36 Stunden vor dem Unfall, am Unfalltag drei Stunden bei der Befestigung zuvor vom Beigeladenen abgenommener Zierbalken, sowie prognostisch ca. 10 Stunden bei später noch beabsichtigten Spachtelarbeiten, vgl. Fragebogen vom 17.01.2013) zu helfen.

    Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit nicht an Weisungen gebunden war, als er nur dann mithalf, wenn er Zeit hatte, war er dennoch nicht unternehmer- sondern beschäftigtenähnlich tätig (zu den Voraussetzungen und zum Folgenden vgl. im Einzelnen BSG, Urt. vom 19.06.2018, a.a.O., Rn. 23/24).

    Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist dennoch zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (vgl. Urteile des BSG vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, und vom 19.06.2018, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2011, L 4 U 484/10, 03.09.2010, L 4 U 140/09, 02.03.2007, L 4 U 47/06, und des erkennenden Senats vom 24.04.2013, L 17 U 683/11).

    Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil des BSG vom 19.06.2018, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII schon für sich betrachtet ausschließen könnte, vor "bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art" (Urteile des BSG vom 19.06.2018, a.a.O., juris, Rn. 28, 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, SozR 4-1300 § 105 Nr. 6, Rn. 28 und vom 20.03.2018, B 2 U 11/17 R, SozR 4-2700 § 80a Nr. 1, Rn. 19), wobei das in allen genannten Entscheidungen in diesem Zitat offenbar fehlende, sich auf "Erfüllung" rückbeziehende Hauptwort nach Sprachgebrauch und Zusammenhang nur "Pflichten" oder "Verpflichtungen" lauten kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2014 - L 17 U 370/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Dies ergibt sich schon daraus, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen kein Rechtsverhältnis bestand, das den Kläger zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten für den Beigeladenen verpflichtete (näher zu den Voraussetzungen Senatsurteil vom 26.03.2014 - L 17 U 370/12 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de=juris Rn. 34; siehe zur Definition eines Beschäftigungsverhältnisses auch: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2, Rn. 6).

    § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung - vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R, und vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R, vgl. ebenso und zum Folgenden Senatsurteil vom 26.03.2014, a.a.O.).

    Dass der Kläger dem Beigeladenen zugleich einen Freundschaftsdienst erweisen wollte, ist für die Frage der Handlungstendenz zunächst als dessen bloße Motivation unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2014, a.a.O.).

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist dennoch zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (vgl. Urteile des BSG vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, und vom 19.06.2018, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2011, L 4 U 484/10, 03.09.2010, L 4 U 140/09, 02.03.2007, L 4 U 47/06, und des erkennenden Senats vom 24.04.2013, L 17 U 683/11).

    Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII schon für sich betrachtet ausschließen könnte, vor "bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art" (Urteile des BSG vom 19.06.2018, a.a.O., juris, Rn. 28, 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, SozR 4-1300 § 105 Nr. 6, Rn. 28 und vom 20.03.2018, B 2 U 11/17 R, SozR 4-2700 § 80a Nr. 1, Rn. 19), wobei das in allen genannten Entscheidungen in diesem Zitat offenbar fehlende, sich auf "Erfüllung" rückbeziehende Hauptwort nach Sprachgebrauch und Zusammenhang nur "Pflichten" oder "Verpflichtungen" lauten kann.

    (BSG, Urteil vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, SozR 4-1300 § 105 Nr. 6, Rn. 28: jahrelange freundschaftliche Beziehung, die zu regelmäßigen Freizeitkontakten und Besuchen führte, als Gepräge gebend für Dachreparatur).

  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Dabei braucht weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend (BSG, Urteile vom 05.03.2002, B 2 U 9/01 R und vom 17.03.1992, 2 RU 6/91, m.w.N.).

    Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - L 17 U 683/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist dennoch zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (vgl. Urteile des BSG vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, und vom 19.06.2018, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2011, L 4 U 484/10, 03.09.2010, L 4 U 140/09, 02.03.2007, L 4 U 47/06, und des erkennenden Senats vom 24.04.2013, L 17 U 683/11).

    Dies rechtfertigt aber keine andere Entscheidung, da im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer diesem Gemeinschaftsverhältnis ihr Gepräge geben können (Senatsurteil vom 24.04.2013, a.a.O., Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.01.2009, L 31 U 369/08, m.w.N.).

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Der Irrtum über die Versicherungspflicht allein kann eine Versicherung nicht erzeugen (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 2 U 26/12 R, juris-Rn. 17/18).
  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Dementsprechend verneint das BSG in der genannten Entscheidung vom 19.06.2018 eine durch die Sonderbeziehung geprägte Tätigkeit einer Ehefrau für das Unternehmen des Ehemannes sinngemäß, weil (Rn. 29) sie in Ansehung dessen, was familienrechtlich allgemein von einem Ehepartner erwartet werden dürfe, übergebührlich Beistand und Hilfe geleistet habe (vgl. ähnlich BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 13/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 41, Rn. 21 - Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten).
  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung - vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R, und vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R, vgl. ebenso und zum Folgenden Senatsurteil vom 26.03.2014, a.a.O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 4 U 47/06

    Anspruch eines Dachdeckers auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist dennoch zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (vgl. Urteile des BSG vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, und vom 19.06.2018, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2011, L 4 U 484/10, 03.09.2010, L 4 U 140/09, 02.03.2007, L 4 U 47/06, und des erkennenden Senats vom 24.04.2013, L 17 U 683/11).
  • LSG Bayern, 28.05.2008 - L 2 U 28/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17
    Es besteht keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.05.2008, L 2 U 28/08).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 369/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - privater Helfer -

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91

    Unfallversicherungsschutz bei nachbarschaftlicher Hilfe in einem

  • BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2010 - 4 U 140/09

    Haftung des Zwangsverwalters für die doppelte Vereinnahmung der Mehrwertsteuer

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mitarbeitender

  • LSG Bayern, 22.03.2021 - L 7 U 376/19

    Unfallbeziehung: Keine Wie-Beschäftigung unter Familienmitgliedern, engen

    Dies ergibt sich schon daraus, dass zwischen dem Kläger und R kein Rechtsverhältnis bestand, das den Kläger zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten für den Beigeladenen verpflichtete (vgl LSG NRW Urteil vom 05. Dezember 2018 - L 17 U 208/17 und Urteil vom 26.03.2014 - L 17 U 370/12).
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