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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18 B ER   

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https://dejure.org/2019,27534
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18 B ER (https://dejure.org/2019,27534)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.05.2019 - L 11 KA 51/18 B ER (https://dejure.org/2019,27534)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - L 11 KA 51/18 B ER (https://dejure.org/2019,27534)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt im Wege des Sonderbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (64)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 11 KA 42/15

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18
    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -).

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. hinsichtlich der Folgen bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

    Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).

    Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12).

    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER - Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER - Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER).

    In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93).

    Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER - Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16

    Unterlassungsanspruch von Informationen durch Hinweiserteilung der Nichtzahlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -).

    Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12).

    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 - Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER - Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER - Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER).

    In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93).

    Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER - Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER - Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER - Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18
    Auch eine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes muss verhältnismäßig i.w.S., also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sein (hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 - Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 40).

    Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -).

    Ein anderes, gleich wirksames, die Berufsfreiheit weniger fühlbar beeinträchtigendes Mittel fehlt (hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -).

    Letztlich darf der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen; er muss angemessen sein (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - L 11 KA 63/19

    Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019, mit dem der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren L 11 KA 51/18 B ER endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt hat, ist als unzulässig zu verwerfen.
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