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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,3951
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER (https://dejure.org/2010,3951)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER (https://dejure.org/2010,3951)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. September 2010 - L 11 KA 3/10 B ER (https://dejure.org/2010,3951)
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10
    (1) Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können (zivilrechtlichen) Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 - und 22.06.1982 - VI ZR 251/80 -).

    Dies kann über §§ 1004, 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen (BGH, Urteile vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 - und 06.11.1982 - VI ZR 122/80 - vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -).

    Naturgemäß dient dieser Schutz - wie ausgeführt - nicht der persönlichen Ehre, die als solche einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht beigemessen werden kann (BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 -).

    Aus einer komplexen Äußerung dürfen Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt nicht herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteile vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, 02.12.2008 - VI ZR 219/06 -, 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, 25.03.1997 - VI ZR 102/96).

    Zwar ist bei einem Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die Äußerung als Mischtatbestand nicht insgesamt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 - m.w.N.).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10
    Sie darf nicht aus ihrem Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, 28.06.1994 - VI ZR 252/93 -).

    Aus einer komplexen Äußerung dürfen Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt nicht herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteile vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, 02.12.2008 - VI ZR 219/06 -, 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, 25.03.1997 - VI ZR 102/96).

    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage der Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -).

    Eine Tatsachenbehauptung ist bei Mischtatbeständen dann anzunehmen, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09

    Rechtsstreit über Anspruch auf Unterlassung verschiedener negativer Äußerungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10
    Ob und inwieweit eine solche Fallgestaltung als Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG zu verstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2006 - L 16 B 28/06 KR ER - Düring in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 86b Rdn. 21) oder § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) zuzurechnen ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B -), lässt der Senat offen.

    So werden insbesondere in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zwischen zwei Krankenkassen zur Beantwortung der Frage, ob und inwieweit eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils in Betracht kommt, die wirtschaftlichen Folgen des Eingriffs geprüft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B -) und insoweit auch die Gefahr eines erheblichen Mitgliederverlustes bzw. Verhinderung des Beitritts neuer Mitglieder einbezogen (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR -).

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der aus § 69 SGB V zu entnehmenden Wertentscheidung, wonach zwar die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden entsprechend gelten, jedoch die Geltung des GWB für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander ebenso wenig angeordnet wird, wie die Geltung des UWG (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B -).

    Der ohne nähere Begründung eine ergänzende Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG gleichwohl bejahenden Rechtsprechung des LSG für das Saarland (vgl. Beschluss vom 21.06.2006 - L 2 B 5/06 KR -) schließt sich der Senat nicht an (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2008 - L 1 B 149/08 ER - vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2008 - L 5 B 8/08 KR ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2010 - L 11 KA 60/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    "Aufgrund" der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn nicht an dieser Rechtsbeziehung beteiligte Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 10 Rdn. 1c; Senat, Beschlüsse vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -, 07.06.2010 - L 11 KA 37/10 B -, 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER -).

    Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Senat, Beschlüsse vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER - und 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -, 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER -, 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR -).

    (5) Für die Antragstellerin streitet auch nicht die Entscheidung des Senats vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Geht es um deren "Vereinigungen und Verbände" bezieht sich dies sowohl auf die Krankenkassen als auch auf Vertragsärzte, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzte, d.h. gemeint sind die Vereinigungen und Verbände der Krankenkassen und die der Vertragsärzte, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzte (hierzu weiterführend Senat, Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

    "Aufgrund" der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn nicht an dieser Rechtsbeziehung beteiligte Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 10 Rdn. 1c; Senat, Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -, 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -, 07.06.2010 - L 11 KA 37/10 B -, 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER -).

    Vielmehr werden definitionsgemäß alle aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten entstehenden Verfahren erfasst (vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 11 KA 82/16

    Unterlassungsanspruch von Informationen durch Hinweiserteilung der Nichtzahlung

    "Aufgrund" der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn nicht an dieser Rechtsbeziehung beteiligte Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER - Beschluss vom 07.06.2010 - L 11 KA 37/10 B ER - Beschluss vom 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 10 Rn. 3).

    (b) Auch Grundrechtsbeeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen können einen Anordnungsgrund ausfüllen (Senat, Beschluss vom 09.05.2012 - L 11 KA 90/11 B ER - Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER - Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

    Infolge des von § 86b Abs. 1 SGG abweichenden Wortlautes lässt sich diese Erkenntnis zwar nicht ohne weiteres auf § 86b Abs. 2 SGG übertragen, dennoch ist dem zumindest zu entnehmen, dass der rechtliche Ansatz, der Anordnungsgrund könne nur mittels wesentlicher (unzumutbarer) wirtschaftlicher Beeinträchtigungen dargetan werden, unzutreffend ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

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