Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,45519
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 (https://dejure.org/2021,45519)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 (https://dejure.org/2021,45519)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. September 2021 - L 20 SO 308/18 (https://dejure.org/2021,45519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,45519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ('schlüssiges Konzept' i.S.d. Rechtsprechung des BSG), insbes. zur Nachfragekonkurrenz bei preisgünstigem Wohnraum (betr. Stadt Minden). 2. Bei einer Einstandsgemeinschaft, bei der ein Ehepartner Leistungen ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zwei-Personen-Haushalt in der Stadt Minden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 235
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 - L 20 SO 418/14
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Der Senat habe das angewandte Konzept in einem Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 für schlüssig befunden.

    a) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für die in Nordrhein-Westfalen mit ihrem Ehemann zusammenlebende Klägerin 65 m² (vgl. näher Urteil des Senats vom 24.07.2017 - L 20 SO 418/14 Rn. 65).

    aa) Der Senat hat bereits mit (den Beteiligten bekanntem und vom Sozialgericht ausgewertetem) Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 (Rn. 70 ff.) entschieden, dass (unbeschadet der zunächst erfolgten "Clusterbildung" im Kreisgebiet mit Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnungsmarkttypen, die zwischenzeitlich durch Bildung der drei unterschiedlichen Vergleichsräume Westkreis, Ostkreis und Stadt Minden korrigiert wurde) die methodische und empirische Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten durch A & K im Kreis Minden-Lübbecke (und damit auch für die Stadt Minden als - jetzt - eigenständigem Vergleichsraum) keinen Bedenken begegnet.

    An diesen Ausführungen im Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 hält der Senat weiterhin fest.

    So kann etwa aus medizinischen Gründen ein größerer Wohnflächenbedarf bestehen, es können tatsächlich nicht genügend Wohnungen zum Referenzwert am Markt zu Verfügung stehen, oder dem Betroffenen kann mangels hinreichender Aufklärung über die Angemessenheitsgrenzen eine Kostensenkung nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein (Urteil des Senats vom 24.04.2017, a.a.O. Rn. 92 m.w.N.).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe nur BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 23 ff. m.w.N.) in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln.

    a) Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 27 m.w.N.).

    Das Bundessozialgericht hat denn auch in seinen Urteilen vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 und 24/18 R sowie vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und 11/20 R keinerlei Anstoß zur dortigen Ermittlung der Nachfragerkonkurrenz genommen; dabei lagen den beiden Urteilen vom 30.01.2019 sowie dem Urteil im Verfahren B 4 AS 11/20 ebenfalls methodisch entsprechende Konzepte der A & K zugrunde.

    Zutreffend hat insoweit das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 35) ausgeführt, es liege gerade in der Natur empirischer Datenerhebung und -auswertung, dass sie sich auf Daten aus einem zum Zeitpunkt des Auswertungsbeschlusses beendeten Zeitraum bezieht.

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Dies sei eine zulässige Vorgehensweise (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 22).

    Zwar sei für die Bemessung der angemessenen kalten Betriebskosten vorzugsweise auf örtliche Übersichten oder Umfragen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 Rn. 33 m.w.N.).

    Der von A & K gewählte Ansatz entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Heiz- und Warmwasserkosten; auch dort komme es nicht auf die tatsächlichen Verbrauchskosten, sondern auf die Höhe der Vorauszahlungen an (BSG, Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 35 und vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R Rn. 23; a.a.O. Rn. 93).

    Wenn jedoch - wie hier - die Beteiligten jedenfalls ohnehin (seit Jahren) um die Höhe der Kosten der Unterkunft streiten und eine Absenkung tatsächlich erfolgt ist, ist eine ausdrückliche Senkungsaufforderung entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 32).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Er ist ein - ausgehend von deren Wohnort bestimmter - ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 24 m.w.N.).

    b) Das von A & K für die Beklagte erarbeitete Konzept in der Fassung, wie es im Anschluss an Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (a.a.O. sowie B 14 AS 12/18 R) hinsichtlich der Vergleichsraumbildung nachgebessert worden ist, ist nach diesen Kriterien in dem genannten Sinne schlüssig.

    Denn der empirische Aufwand würde in aller Regel die Grenzen des Möglichen sprengen; dann aber dürfte es - wie auch im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts - regelmäßig zu einer Anwendung der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für einen solchen Erkenntnisausfall formulierten Fallback-Lösung einer Bemessung der Angemessenheitsgrenze durch die Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitsaufschlages kommen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 32 m.w.N. der Rspr. des Gerichts).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Das Bundessozialgericht hat denn auch in seinen Urteilen vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 und 24/18 R sowie vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und 11/20 R keinerlei Anstoß zur dortigen Ermittlung der Nachfragerkonkurrenz genommen; dabei lagen den beiden Urteilen vom 30.01.2019 sowie dem Urteil im Verfahren B 4 AS 11/20 ebenfalls methodisch entsprechende Konzepte der A & K zugrunde.

    Dabei standen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die etwa im Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R anklingen (Rn. 24: Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Instituts für Wohnen und Umwelt 2017; ferner Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Sonderpublikation des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumwesen, 3. aktualisierte Auflage 2020) für den hier betroffenen Monat Juni 2016 von vornherein nicht zur Verfügung, um weitere Erkenntnisse zu liefern.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Schließlich entspreche die Einbeziehung nicht nur von Angebots-, sondern auch von Bestandsmieten ebenfalls der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R Rn. 24; siehe Senatsurteil a.a.O. Rn. 77).
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Ein schlüssiges Konzept müsse hinreichende Gewähr bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiederzugeben (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abzug für Warmwasserbereitung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Der von A & K gewählte Ansatz entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Heiz- und Warmwasserkosten; auch dort komme es nicht auf die tatsächlichen Verbrauchskosten, sondern auf die Höhe der Vorauszahlungen an (BSG, Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 35 und vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R Rn. 23; a.a.O. Rn. 93).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    Dass die Klägerin etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, sich seit 2011 weiter um Wohnraum zu angemessenen Kosten zu kümmern (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R Rn. 21), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
    eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages zu berechnen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2014 - L 8 SO 292/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - L 20 SO 266/18

    Zur Repräsentativität der für ein 'schlüssiges Konzept' zur Ermittlung

    (aa) Die Stadt Minden (mit ca. 80.000 Einwohnern) bildet als größte Kommune des Kreises einen räumlich einheitlichen, infrastrukturell und insbesondere verkehrstechnisch zusammenhängenden, eigenen homogenen Lebens- und Wohnbereich, der sich vom übrigen, weitgehend ländlich geprägten Kreisgebiet mit einigen verstreut liegenden, kleineren Gemeinden absetzt (vgl. dazu schon das Urteil des Senats vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18).

    (a) Der Senat verweist insofern zunächst auf die Ausführungen in seinem (zum Vergleichsraum Minden ergangenen) Urteil vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18, die er nach wie vor für zutreffend erachtet.

    Eine solche Festlegungsweise käme indes mit dem von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendeten Ausdruck "angemessen" noch weniger zum Ausdruck, als es die faktischen Beschränkungen für die tatrichterliche Erkenntnisgewinnung tun, welche die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" vorgibt, und die bereits jetzt in der instanzgerichtlichen Praxis jedenfalls in nicht streitig entschiedenen Fällen zum beinahe regelhaften Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages führen (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 Rn. 48).

    Dort ging es um die Nachfragekonkurrenz für preiswerten Wohnraum durch Nachfragende, die nicht grundsicherungs- oder wohngeldberechtigt sind, aber gleichwohl an preisgünstigerem Wohnraum mit dessen zumeist niedrigerem Wohnstandard Interessierte (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18 Rn. 43 ff.; dort auch zu den - auch im jetzigen Fall des Klägers geltenden - Gründen, warum es auch losgelöst vom touristischen Charakter einer Kommune keiner weiteren örtlichen Ermittlung zur Nachfragekonkurrenz bedarf).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

    Soweit der Hochsauerlandkreis mehrere Mittelbereiche zu einem Vergleichsraum zusammengefasst hat, weil die einzelnen Mittelbereiche jeweils allein über Mietwohnungsbestände von weniger als 5.000 zu Mietzwecken vermieteten Wohnungen verfügen und deshalb nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt gesprochen werden kann, ist dieser Ansatz nachvollziehbar (vgl. hierzu LSG NRW, Urteile vom 15.11.2021 - L 20 SO 266/18 und vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht