Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12 B |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Grundsicherung für Arbeitsuchende
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 18.06.2011 - S 23 AS 3432/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Soweit sich die Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltseilung darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), wenden, hat sich der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Verfügungssatz über die Übernahme von 1/10 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren W 1776/10 und der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 620/10 als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X durch die Erhebung der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 SGB X erledigt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1005/11 B - vgl. auch BVerwG Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/05 = juris Rn 13, wonach die Anwendbarkeit des § 80 VwVfg entfällt und eine im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung hinfällig wird, wenn gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben wird ).Prozesskostenhilfe kann aber nur für den Streitgegenstand eines Klageverfahrens, nicht aber für Nebenentscheidungen, wie z. B. der Kostenentscheidung nach § 193 SGG gewährt (vgl. LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1005/11 B - m.w.N.) werden.
- BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R
Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Soweit sich die Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltseilung darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), wenden, hat sich der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Verfügungssatz über die Übernahme von 1/10 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren W 1776/10 und der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 620/10 als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X durch die Erhebung der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 SGB X erledigt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1005/11 B - vgl. auch BVerwG Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/05 = juris Rn 13, wonach die Anwendbarkeit des § 80 VwVfg entfällt und eine im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung hinfällig wird, wenn gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben wird ). - BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 21 m.w.N.).
- BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschränkung des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Denn die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zu Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und damit die Überprüfung der Höhe der ihnen bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger haben den Streitgegenstand weder gegenständlich noch zeitlich begrenzt, wobei anzumerken ist, dass ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts isoliert nicht Streitgegenstand eines Verfahrens sein kann (vgl. Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R = juris Rn 12). - BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Bei dem Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung handelt es sich um Einkommen i.S.v. § 11 SGB II, das entsprechend § 22 Abs. 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindert (vgl. auch BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R - m.w.N.). - BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Erstattung der notwendigen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
bis 30.06.2011(vgl. zur Anwendung der Vorschritt des § 86 SGG auf Änderungsbescheide während eines Widerspruchsverfahrens: BSG Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R). - BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 14.05
Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung; …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Soweit sich die Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltseilung darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), wenden, hat sich der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Verfügungssatz über die Übernahme von 1/10 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren W 1776/10 und der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 620/10 als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X durch die Erhebung der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 SGB X erledigt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1005/11 B - vgl. auch BVerwG Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/05 = juris Rn 13, wonach die Anwendbarkeit des § 80 VwVfg entfällt und eine im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung hinfällig wird, wenn gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben wird ). - LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2012 - L 19 AS 57/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Des Weiteren hat der Beklagte nach der horizontalen Berechnungsmethode nach § 9 Abs. 2 SGB II das Elterngeld nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30, 00 EUR nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 02.04.2012 - L 19 AS 57/12 B = juris Rn 31 und vom 18.04.2012 - L 19 AS 2012/11 B = juris Rn 24ff) auf den Bedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. - LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - L 19 AS 2012/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12
Des Weiteren hat der Beklagte nach der horizontalen Berechnungsmethode nach § 9 Abs. 2 SGB II das Elterngeld nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30, 00 EUR nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 02.04.2012 - L 19 AS 57/12 B = juris Rn 31 und vom 18.04.2012 - L 19 AS 2012/11 B = juris Rn 24ff) auf den Bedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.