Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11306
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02 (https://dejure.org/2004,11306)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.01.2004 - L 16 KR 185/02 (https://dejure.org/2004,11306)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - L 16 KR 185/02 (https://dejure.org/2004,11306)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11306) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Zur Begründung hat es ausgeführt: der Sachleistungsanspruch nach den deutschen Vorschriften zum Krankenversicherungsrecht ergebe sich aus Art. 31 a) EWG VO 1408/71; und dieser Anspruch erfahre entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einschränkung aufgrund von Bestimmungen des Trägers des Wohnortes und keine Beschränkung auf sofort notwendige Leistungen (wird ausgeführt); auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16.6.1999 B 1 KR 5/98 R (= BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 = USK 99 137), auf das zur weiteren Begründung Bezug genommen werde, ausgeführt, daß sich der Umfang der Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthaltes eines im europäischen Ausland lebenden Rentners nach deutschem Recht richte.

    Mit ihrer Weigerung, dem Kläger diesen zur Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung nach § 15 Abs. 2 SGB V erforderlichen Ausweis auszustellen, setzt sich die Beklagte rechtswidrig über die ihr bekannten Feststellungen des BSG in seinen Urteilen vom 24.9.1996 (1 RK 26/95 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 8) und 16.6.1999 (aaO) hinweg, daß die Vorschriften der EWGV 1408/71 Leistungsansprüche eines Pflichtmitglieds gegen seine Krankenkasse im Inland auch dann nicht ausschließen können, wenn diese den Träger des Wohnlandes mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragt hat.

    Es hat sich aber auch bereits das BSG im o.a. Urteil vom 16.6.1999 (BSGE 84, 98, 107) mit der Frage der Doppelbelastung der deutschen GKV befaßt und diese Belange für seine o.a. Entscheidung nicht für durchschlagend erachtet.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Mit Faxschreiben vom 7.1.2004 hat die Beklagte erklärt, auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 3.7.2003 in der Rechtssache C-156/01 bleibe sie bei ihrer Auffassung.

    Ohne Erfolg mußte auch der Versuch der Beklagten bleiben, im Jahre 2004 eine Rechtfertigung ihres hier jedenfalls seit Februar 2000 praktizierten unrechtmäßigen Handelns in der Entscheidung des EuGH vom 3.7.2003 (C-156/01, Van der Duin u.a.) zu suchen, die hier nicht einschlägig ist und in ihrer Rdn 41 eher noch die Unrichtigkeit des Ansatzes der Beklagten erhellt.

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Die Beklagte hat vorgetragen: bei Inanspruchnahme von Leistungen mittels der Vordrucke E 111 bzw. 112 könne die Krankenkasse des Wohnortes die Gewährung von Sachleistungen im anderen Mitgliedsstaat für Versicherungsfälle, die bereits im Wohnland behandlungsbedürftig vorgelegen hätten, von einer Genehmigung (Vordruck E 112) abhängig machen (Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 c) EWGV 1408/71); hierbei habe die Krankenkasse des Wohnortes die neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen (Hinweis auf die Rechtssachen des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - C-120/95, 158/96, 157/99 und 368/98); zwar gelte Art. 22 EWGV seinem Wortlaut nach nur für Arbeitnehmer und Selbständige, und die für Rentner geltende Bestimmung des Art. 31 der EWGV 1408/71 verweise nicht auf Art. 22, so daß angenommen werden könnte, es sei in vollem Umfang - auch hinsichtlich der Dauer - ohne Beschränkung auf sofort notwendige Leistungen nach den Rechtsvorschriften des aushelfenden Trägers zu verfahren; es sei aber zu beachten, daß der Vordruck 111 keine Besonderheit für die Rentner berücksichtigt habe, daß mithin für Rentner diesbezüglich die gleichen Regelungen anzuwenden seien wie für Arbeitnehmer (Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 S. 2 der EWGV 574/72 und die Entscheidung des EuGH vom 31.5.79, Rechtssache 182/78); die Abrechnung der Kosten der Sachleistungen, die der Kläger über die französische Kasse (Träger des Wohnortes) erhalte, sowie die Kosten der Sachleistungen, die der Kläger im anderen Staat im Auftrage (E 111 und 112) der französischen Kasse erhalte, würden mit der beklagten Kasse nach Monatspauschbeträgen abgerechnet (Hinweis auf Art. 95 EWGV 574/72); für das Jahr 1998 habe die Beklagte für den Kläger Monatspauschbeträge in Höhe von 241, 35 EUR an die CPAM in O gezahlt.

    Nach dieser Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur für Arbeitnehmer und Selbständige gilt, schon nach früherer Rechtsprechung des EuGH aber auch für Rentner (Urt.v. 31.5.1979 RS 182/78, Pierik, Slg, 1979, 77), ist der Anspruch näher bestimmter Arbeitnehmer oder Selbständiger auf Sachleistungen (Ziffer i) für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften u.a. davon abhängig, daß (a) der Zustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen während eines Aufenthaltes im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedsstaates unverzüglich Leistungen erfordert oder daß b) der Arbeitnehmer oder Selbständigen vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 32/94

    KVdR - Ruhen - Leistungsanspruch - vorübergehender Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Es mag wohl im Einzelfall dadurch zu einer Mehrbelastung der Kasse kommen; zumindest wenn der Resident in einem Land mit einem weniger ausgeprägtem Leistungssystem der Versorgung für den Fall der Krankheit wohnt, wird der zuständige Träger vielleicht aber auch einen Vorteil daraus ziehen, daß ihm die Beiträge des Versicherten ungeschmälert in der Höhe zufließen, als lebte der Versicherte im Land des zuständigen Trägers und würde dort regelmäßig ungeschmälerte Leistungen in Anspruch nehmen können (vgl. BSG Urt.v. 23.3.93 12 RK 6/92 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; v. 23.6.94 12 RK 25/94 und v. 24.9.96 1 RK 32/94).
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 25/94

    Beiträge zur KVdR bei Auslandsaufenthalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Es mag wohl im Einzelfall dadurch zu einer Mehrbelastung der Kasse kommen; zumindest wenn der Resident in einem Land mit einem weniger ausgeprägtem Leistungssystem der Versorgung für den Fall der Krankheit wohnt, wird der zuständige Träger vielleicht aber auch einen Vorteil daraus ziehen, daß ihm die Beiträge des Versicherten ungeschmälert in der Höhe zufließen, als lebte der Versicherte im Land des zuständigen Trägers und würde dort regelmäßig ungeschmälerte Leistungen in Anspruch nehmen können (vgl. BSG Urt.v. 23.3.93 12 RK 6/92 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; v. 23.6.94 12 RK 25/94 und v. 24.9.96 1 RK 32/94).
  • BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92

    Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse - Beitragsermäßigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Es mag wohl im Einzelfall dadurch zu einer Mehrbelastung der Kasse kommen; zumindest wenn der Resident in einem Land mit einem weniger ausgeprägtem Leistungssystem der Versorgung für den Fall der Krankheit wohnt, wird der zuständige Träger vielleicht aber auch einen Vorteil daraus ziehen, daß ihm die Beiträge des Versicherten ungeschmälert in der Höhe zufließen, als lebte der Versicherte im Land des zuständigen Trägers und würde dort regelmäßig ungeschmälerte Leistungen in Anspruch nehmen können (vgl. BSG Urt.v. 23.3.93 12 RK 6/92 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1; v. 23.6.94 12 RK 25/94 und v. 24.9.96 1 RK 32/94).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Mit ihrer Weigerung, dem Kläger diesen zur Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung nach § 15 Abs. 2 SGB V erforderlichen Ausweis auszustellen, setzt sich die Beklagte rechtswidrig über die ihr bekannten Feststellungen des BSG in seinen Urteilen vom 24.9.1996 (1 RK 26/95 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 8) und 16.6.1999 (aaO) hinweg, daß die Vorschriften der EWGV 1408/71 Leistungsansprüche eines Pflichtmitglieds gegen seine Krankenkasse im Inland auch dann nicht ausschließen können, wenn diese den Träger des Wohnlandes mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragt hat.
  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 2/94

    Krankenversicherung - Ausländer - Arbeitslosigkeit - Heimkehr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    So können Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts etwas anderes vorsehen und auch aus den besonderen Teilen des SGB kann sich Abweichendes ergeben (§ 37 SGB I - vgl. auch BSG Urt.v. 11.10.1994 1 RK 2/94 = SozR 3-6050 Art. 25 Nr. 1).
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Es hat schließlich der EuGH schon in seinem Urteil vom 10.1.1980 (Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters = Slg. 1980, 75) ausgeführt, es hieße über das Ziel der Verordnung hinauszugehen und sich außerhalb der Zweckbestimmung des sie ermöglichenden Art. 51 des Vertrages zu stellen, lege man die EWGV 1408/71 so aus, daß sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbiete, dem Arbeitnehmer einen weitergehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung der Verordnung ergebe.
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02
    Die Beklagte hat vorgetragen: bei Inanspruchnahme von Leistungen mittels der Vordrucke E 111 bzw. 112 könne die Krankenkasse des Wohnortes die Gewährung von Sachleistungen im anderen Mitgliedsstaat für Versicherungsfälle, die bereits im Wohnland behandlungsbedürftig vorgelegen hätten, von einer Genehmigung (Vordruck E 112) abhängig machen (Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 c) EWGV 1408/71); hierbei habe die Krankenkasse des Wohnortes die neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen (Hinweis auf die Rechtssachen des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - C-120/95, 158/96, 157/99 und 368/98); zwar gelte Art. 22 EWGV seinem Wortlaut nach nur für Arbeitnehmer und Selbständige, und die für Rentner geltende Bestimmung des Art. 31 der EWGV 1408/71 verweise nicht auf Art. 22, so daß angenommen werden könnte, es sei in vollem Umfang - auch hinsichtlich der Dauer - ohne Beschränkung auf sofort notwendige Leistungen nach den Rechtsvorschriften des aushelfenden Trägers zu verfahren; es sei aber zu beachten, daß der Vordruck 111 keine Besonderheit für die Rentner berücksichtigt habe, daß mithin für Rentner diesbezüglich die gleichen Regelungen anzuwenden seien wie für Arbeitnehmer (Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 S. 2 der EWGV 574/72 und die Entscheidung des EuGH vom 31.5.79, Rechtssache 182/78); die Abrechnung der Kosten der Sachleistungen, die der Kläger über die französische Kasse (Träger des Wohnortes) erhalte, sowie die Kosten der Sachleistungen, die der Kläger im anderen Staat im Auftrage (E 111 und 112) der französischen Kasse erhalte, würden mit der beklagten Kasse nach Monatspauschbeträgen abgerechnet (Hinweis auf Art. 95 EWGV 574/72); für das Jahr 1998 habe die Beklagte für den Kläger Monatspauschbeträge in Höhe von 241, 35 EUR an die CPAM in O gezahlt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 16 KR 20/07

    Krankenversicherung

    Zu den weiteren Bedenken des Klägers verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BSG (zuletzt: SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 5, vorgehend LSG NRW, L 16 KR 185/02) und des Europäischen Gerichtshofes -EuGH- (Urt. vom 03.07.2003, Az.: Rs C-156/01, SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2005 - L 16 KR 159/04

    Krankenversicherung

    Selbst wenn aber entgegen der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG sowie derjenigen des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urt. vom 08.01.2004 - L 16 KR 185/02 -, Revision anhängig unter B 1 KR 4/04 R) eine ausdrückliche Regelung über die Erweiterung der Leistungspflicht in derartigen Fällen als erforderlich anzusehen wäre, müsste der Klägerin jedenfalls aus Vertrauensschutzgründen der Leistungsanspruch während des Inlandsaufenthaltes so lange zugebilligt werden, wie das BSG seine Rechtsprechung nicht geändert hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht