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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02   

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https://dejure.org/2004,16244
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02 (https://dejure.org/2004,16244)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.01.2004 - L 5 KR 239/02 (https://dejure.org/2004,16244)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - L 5 KR 239/02 (https://dejure.org/2004,16244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ausgleichsbescheide für das Jahr 2000 im Risikostrukturausgleich; Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters; Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan durch willkürliche Aufteilung der Klage in zwei Verfahren und der Zuweisung zu zwei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02
    Zur Begründung hat sich das Sozialgericht in beiden Verfahren auf die die Klägerin betreffende Senatsentscheidung vom 28.08.2001 zum RSA-Jahresausgleich 1997 (L 5 KR 167/00) bezogen.

    Auf der anderen Seite stellten sich unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht herangezogenen Senatsurteils vom 28.08.2001 (L 5 KR 167/00) nur Rechtsfragen, deren (nochmalige) ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht unbedingt angezeigt war.

    Zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des RSA-Verfahrens und zur Vereinbarkeit des RSA mit höherrangigem Recht verweist der Senat auf sein die Beteiligten betreffendes Urteil vom 28.08.2001 (a. a. O.) und die dazu ergangene Entscheidung des BSG vom 24.01.2003 (B 12 KR 16/01 R).

    Der Senat hat im Urteil vom 28.08.2001 (a. a. O. S. 32 des Urteils) schon darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der im Massengeschäft der GKV zwangsläufig anzunehmenden Fehler § 266 Abs. 6 Satz 7 SGB V eine ausreichende Korrekturmöglichkeit enthält und dass der Durchführung des RSA nur entgegenstehen würde, wenn über solche Einzelfehler hinaus systematisch Defizite vorliegen würden, die auf Vorsatz oder (bewußter) Nachlässigkeit der Krankenkassen beruhen.

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02
    Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Senatsentscheidung vom 28.08.2001 bzw. das diese Entscheidung betreffende Urteil des BSG vom 24.01.2003 (B 12 KR 16/01 R).

    Zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des RSA-Verfahrens und zur Vereinbarkeit des RSA mit höherrangigem Recht verweist der Senat auf sein die Beteiligten betreffendes Urteil vom 28.08.2001 (a. a. O.) und die dazu ergangene Entscheidung des BSG vom 24.01.2003 (B 12 KR 16/01 R).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02
    In den Urteilen vom 24.01.2003 (u. a. der "Leitentscheidung" zum Aktenzeichen B 12 KR 19/01 R; die folgenden Gliederungsangaben beziehen sich auf dieses Urteil) führt zwar das BSG zu den Datengrundlagen allgemein aus (5d), dass mit dem RSA Neuland betreten worden sei und sich der Gesetzgeber bei komplexen Sachverhalten in der Anfangszeit mit gröberen Typisierungen und Generalisierung begnügen dürfe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2005 - L 5 B 18/05

    Krankenversicherung

    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2005 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 08.01.2004 (L 5 KR 239/02) die "Trennung" als unzulässig gerügt und die Verbindung beider Verfahren beantragt.
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