Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12462
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16 (https://dejure.org/2018,12462)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.02.2018 - L 9 SO 256/16 (https://dejure.org/2018,12462)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - L 9 SO 256/16 (https://dejure.org/2018,12462)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,12462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung eines Eigenanteils für die Beschaffung eines Therapiedreirads

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung eines Eigenanteils für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades; Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation; Hilfsmittel zur gesamten Alltagsbewältigung; Vorbeugung einer drohenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • rechtsportal.de

    SGB IX a.F. § 31 ; SGB IX a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 1
    Erstattung eines Eigenanteils für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 18; s.a. Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 40).

    Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit seiner Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 41).

    Vielmehr soll sie behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben kompensieren (Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 42).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Zudem war er wegen der Erkrankungen wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Nr. 1 SGB IX), eingeschränkt, sodass es sich hinsichtlich des "Ob" seiner Eingliederung um eine Pflichtleistung handelte (vgl. BSG, Urteil vom 23.08 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 14).

    Für den Teilhabebedarf am Leben in der Gemeinschaft ist es ausreichend, dass die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 16).

    Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 18; s.a. Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 40).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Es ist allgemein anerkannt, dass unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen vom Versicherten eine Eigenbeteiligung dann verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass er ohne die Behinderung einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angeschafft hätte (vgl. BSG, Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R - juris Rn. 23; SG Stade, Urteil vom 09.11.2015 - S 29 KR 5/14 - juris Rn. 20; Nolte, in: Kasseler Kommentar, SGB V, § 33 Rn. 26).

    Vielmehr ist ein Durchschnittswert für die Anschaffung eines handelsüblichen Markenfahrrades als angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R - juris Rn. 23), wobei 255 EUR diesem Angemessenheitsmaßstab entsprechen.

    Schon das BSG hat im Jahre 1998 einen Wert von 700 DM (357,90 Euro) für ein Jugendfahrrad als angemessen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R - juris Rn. 23).

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Dagegen kam eine Anwendung der Frist von fünf Wochen nicht in Betracht, weil nach Aktenlage die Beigeladene den Kläger nicht über die Einschaltung des MDK informiert hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R - juris Rn. 28).

    Mithin galt das Therapiesesseldreirad unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 SGB V als genehmigt (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R - juris Rn. 38).

    Dem steht die Vorschrift des § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V nicht entgegen, da diese nur bei Anträgen auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 40 ff. SGB V zur Anwendung gelangt (BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R - juris Rn 16 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 03.02.2017 - L 5 KR 471/15 - juris Rn. 49 ff.), worum es hier nicht geht.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17).

    Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit seiner Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 41).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 11/08 R - juris Rn. 19).

    Denn es diente nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des MDK der Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen (vgl. dazu aber BSG, Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 11/08 R - juris Rn. 21).

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Zu den Grundbedürfnissen gehören damit einerseits die körperlichen Grundfunktionen wie Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme oder Ausscheidung und andererseits die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens umfasst (BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 12/05 R - juris Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12).

    Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 11/08 R - juris Rn. 19).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass der erstangegangene Leistungsträger, der den Antrag nicht fristgemäß weitergeleitet hat, gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 SGB IX a.F. den Rehabilitationsbedarf nach allen Anspruchsgrundlagen, die in der Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen, prüfen und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen muss (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - juris Rn. 29).

    Erstangegangener Rehabilitationsträger ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - juris Rn. 24).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 8/08 R

    Krankenversicherung - Versorgung eines gehunfähigen Versicherten mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Auf eine weitergehende Hilfe Dritter - etwa als Schiebehilfe - musste sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht verweisen lassen (BSG, Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 8/08 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 22).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
    Auf eine weitergehende Hilfe Dritter - etwa als Schiebehilfe - musste sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht verweisen lassen (BSG, Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 8/08 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 22).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2016 - L 9 SO 59/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - heilpädagogisches Reiten - medizinische

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/15 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • SG Stade, 09.11.2015 - S 29 KR 5/14

    Versorgung mit einem Therapiedreirad als Hilfsmittel der gesetzlichen

  • LSG Bayern, 03.02.2017 - L 5 KR 471/15

    Genehmigungsfiktion gem. § 13 Abs. 3a SGB V bei medizinischen Hilfsmittel

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2019 - L 4 KR 175/19
    Danach ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V und solchen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX a. F. nicht anhand des konkret in Betracht kommenden Leistungsgegenstandes vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 8. Februar 2018 - L 9 SO 256/16, juris Rn. 60; siehe auch BSG v. 29. September 2009 - B 8 SO 19/08, juris Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht