Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15449
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00 (https://dejure.org/2001,15449)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.06.2001 - L 5 KR 175/00 (https://dejure.org/2001,15449)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Juni 2001 - L 5 KR 175/00 (https://dejure.org/2001,15449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,15449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00
    Soweit nach dem therapeutischen Konzept die Behandlungskomponenten wesentlicher Teil der Therapie sind, ist von einer unteilbaren Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V auszugehen und eine getrennte Beurteilung der Kostenerstattung hinsichtlich einzelner Maßnahmen unzulässig (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).

    Es handelt sich somit um eine im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V neue Behandlungsmethode (vgl. BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).

    Diese Vorschrift legt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 16.09.1997, SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; zuletzt Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R; 8/98 R), der der Senat folgt (zuletzt Urteil vom 29.03.2001 - L 5 KR 137/00), für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest.

    Ein Versicherter, der sich eine vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht empfohlene Behandlung auf eigene Rechnung beschafft, kann im Kostenerstattungsverfahren nicht einwenden, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig und in seinem konkreten Fall wirksam gewesen (BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).

    In einem solchen Fall widerspricht die Nichtberücksichtigung der Methode in den BUB-Richtlinien höherrangigem Recht, nämlich der Garantie eines den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechenden Krankenbehandlungsanspruches (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R; 18/98 R).

    Vorausgesetzt wird damit eine tatsächliche Verbreitung der Methode in der Praxis und in der fachlichen Diskussion (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00
    Diese Vorschrift legt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 16.09.1997, SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; zuletzt Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R; 8/98 R), der der Senat folgt (zuletzt Urteil vom 29.03.2001 - L 5 KR 137/00), für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest.

    Der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt für alle Arten von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren und damit grundsätzlich auch für neuartige Arzneitherapien (BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 5; Urt. vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R).

    In einem solchen Fall widerspricht die Nichtberücksichtigung der Methode in den BUB-Richtlinien höherrangigem Recht, nämlich der Garantie eines den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechenden Krankenbehandlungsanspruches (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R; 18/98 R).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00
    Es handelt sich somit um eine im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V neue Behandlungsmethode (vgl. BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).

    Ein Versicherter, der sich eine vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht empfohlene Behandlung auf eigene Rechnung beschafft, kann im Kostenerstattungsverfahren nicht einwenden, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig und in seinem konkreten Fall wirksam gewesen (BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94

    Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00
    Auf § 13 Abs. 2 SGB V (in der bis 30.06.1997 geltenden Fassung) kann sich der Kostenerstattungsanspruch nicht stützen, da freiwillig Versicherte auch im Kostenerstattungsverfahren nur zugelassene Ärzte in Anspruch nehmen durften (so schon zu der 1996 geltenden Fassung BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 7; USK 96167) und ein Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der das Drohen von Gefahren für Leib und Leben ohne sofortige Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt voraussetzt (vgl. KassKomm - Hess, § 76 SGB V Rdnr. 12), ersichtlich nicht vorgelegen hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2001 - L 5 KR 137/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00
    Diese Vorschrift legt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteile vom 16.09.1997, SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; zuletzt Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R; 8/98 R), der der Senat folgt (zuletzt Urteil vom 29.03.2001 - L 5 KR 137/00), für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest.
  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - L 5 KR 175/00
    Der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt für alle Arten von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren und damit grundsätzlich auch für neuartige Arzneitherapien (BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 5; Urt. vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht