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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01 (https://dejure.org/2002,15572)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.08.2002 - L 16 KR 170/01 (https://dejure.org/2002,15572)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. August 2002 - L 16 KR 170/01 (https://dejure.org/2002,15572)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Eine Ausnahme gilt jedoch für jugendliche Versicherte, die das Hilfsmittel umfassend zur Integration in den Kreis der etwa gleichaltrigen Kinder und Jugendlichen benötigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S. 158; jetzt bestätigt durch Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - zitiert nach Pressemitteilung Nr. 38/02).

    Jedenfalls ist nach den individuellen Verhältnissen der Beigeladenen, auf welche abzustellen ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S. 158), der durch die Umrüstung des Pkw erweiterte "Bewegungsradius" unverzichtbar, um den Kontakt der Beigeladenen zu gleichaltrigen Kindern und Mitschülern/-innen in ausreichendem Maße sicherzustellen.

    Die Möglichkeit an der "üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können", was zu den Grundbedürfnissen Jugendlicher zählt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S. 159), setzt bei der Beigeladenen die jederzeitige Verfügbarkeit eines behindertengerecht umgebauten Pkw s voraus.

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Zu diesen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit Anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S. 174 f).

    Ob angesichts der heutigen Verhältnisse die Möglichkeit des Mitfahrens im elterlichen Auto für die Entwicklung und gesellschaftliche Integration eines geistig normal entwickelten Kindes als unverzichtbar anzusehen ist, kann hier dahinstehen (in diese Richtung der 8. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 3; einschränkend, aber im Ergebnis offen gelassen vom 3. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S. 175; generell die Hilfsmitteleigenschaft verneinend, aber ohne auf die Besonderheiten bei Jugendlichen und Kindern einzugehen, jetzt der 3. Senat des BSG, Urt. vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R -).

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Ob angesichts der heutigen Verhältnisse die Möglichkeit des Mitfahrens im elterlichen Auto für die Entwicklung und gesellschaftliche Integration eines geistig normal entwickelten Kindes als unverzichtbar anzusehen ist, kann hier dahinstehen (in diese Richtung der 8. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 3; einschränkend, aber im Ergebnis offen gelassen vom 3. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S. 175; generell die Hilfsmitteleigenschaft verneinend, aber ohne auf die Besonderheiten bei Jugendlichen und Kindern einzugehen, jetzt der 3. Senat des BSG, Urt. vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R -).
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R

    Erstattungsanspruch - Sozialleistungsträger - Geltendmachung - Ausschlußfrist

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Der daneben bestehende Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist nach § 2 Abs. 1 BSHG subsidiär, so dass der Kläger als nachrangiger Träger Sozialleistungen i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X erbracht hat (sog. Systemsubsidiarität, vgl. BSG, Urt. vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R -).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Im Rahmen der Bewegungsfreiheit reicht dieses Grundbedürfnis allerdings regelmäßig nur so weit, wie ein Gesunder Fußwege im Alltag üblicherweise zurücklegt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S. 192; Nr. 29 S. 174).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für Anschaffung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Ob angesichts der heutigen Verhältnisse die Möglichkeit des Mitfahrens im elterlichen Auto für die Entwicklung und gesellschaftliche Integration eines geistig normal entwickelten Kindes als unverzichtbar anzusehen ist, kann hier dahinstehen (in diese Richtung der 8. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 3; einschränkend, aber im Ergebnis offen gelassen vom 3. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S. 175; generell die Hilfsmitteleigenschaft verneinend, aber ohne auf die Besonderheiten bei Jugendlichen und Kindern einzugehen, jetzt der 3. Senat des BSG, Urt. vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R -).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Eine Ausnahme gilt jedoch für jugendliche Versicherte, die das Hilfsmittel umfassend zur Integration in den Kreis der etwa gleichaltrigen Kinder und Jugendlichen benötigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S. 158; jetzt bestätigt durch Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - zitiert nach Pressemitteilung Nr. 38/02).
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01
    Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge der Ablehnungsentscheidung der Beklagten gegenüber der Beigeladenen ausgeschlossen, weil diese Entscheidung bisher nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 15).
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