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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 35/01   

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https://dejure.org/2003,13632
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 35/01 (https://dejure.org/2003,13632)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.10.2003 - L 11 KA 35/01 (https://dejure.org/2003,13632)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - L 11 KA 35/01 (https://dejure.org/2003,13632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragsärztlicher Leistungen durch eine Krankenkasse; Resektion mehrerer Wurzelspitzen eines Zahnes als ärztliche Leistung; Bindung an die Veröffentlichung von Abrechnungsempfehlungen; Interpretation von Vorschriften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 35/01
    Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und weisen ergänzend darauf hin, dass nach den Entscheidungen des BSG vom 12.12.2001 (B 6 KA 2/01 R und B 6 KA 3/01 R) die Beklagte nicht berechtigt sei, eine nochmalige sachlich-rechnerische Berichtigung vorzunehmen, denn sie habe bereits bei Einreichung der Abrechnung und vor Weiterleitung dieser an die Krankenkassen eine Abrechnungsprüfung vorgenommen und die Abrechnung für rechtmäßig erachtet.

    Soweit die Kläger im Berufungsverfahren auf die Entscheidungen des BSG vom 12.12.2001 (B 6 KA 2/01 R und B 6 KA 3/01 R) hinweisen, ergibt sich keine andere Beurteilung.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R

    Rücknahme einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch die Kassenärztliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 35/01
    Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und weisen ergänzend darauf hin, dass nach den Entscheidungen des BSG vom 12.12.2001 (B 6 KA 2/01 R und B 6 KA 3/01 R) die Beklagte nicht berechtigt sei, eine nochmalige sachlich-rechnerische Berichtigung vorzunehmen, denn sie habe bereits bei Einreichung der Abrechnung und vor Weiterleitung dieser an die Krankenkassen eine Abrechnungsprüfung vorgenommen und die Abrechnung für rechtmäßig erachtet.

    Soweit die Kläger im Berufungsverfahren auf die Entscheidungen des BSG vom 12.12.2001 (B 6 KA 2/01 R und B 6 KA 3/01 R) hinweisen, ergibt sich keine andere Beurteilung.

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 82/01 B

    Festlegung einer angemessenen Bewertungszahl nach § 87 Abs. 2 SGB V

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 35/01
    Im Beschluss vom 15. Mai 2002 (B 6 KA 82/01 B) hat das BSG ausgeführt, aus dem Umstand, dass Vergleichbares auch vier Jahre nach dem Senatsurteil vom 13. Mai 1998 hinsichtlich der Nr. 54 b BEMA-Z bzw. Anlage 1 zum EKV-Z nicht geschehen ist, sei zu schließen, dass die Partner des Bewertungsausschusses im zahnärztlichen Bereich die Leistungsbewertung der Nr. 54 b im Falle des lediglich einmaligen Ansatzes der Nr. 54 b auch bei Resektion mehrerer Wurzelspitzen eines Zahnes nicht für unangemessen halten.
  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 35/01
    Die BKK N AG wies die Beklagte im September 1998 auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R - hin, wonach die streitigen Abrechnungspositionen auch dann nur einmal abrechnungsfähig seien, wenn mehrere Wurzelspitzen an einem Seitenzahn reseziert würden.
  • SG Düsseldorf, 26.10.2005 - S 2 KA 50/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    Unabhängig von der Frage, ob diesem "Kommentar" bzw. diesen "Abrechnungshinweisen" ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten im Sinne einer Zusicherung oder einer Allgemeinverfügung zukommt (dazu LSG NRW, Urteil vom 08.10.2003 - L 11 KA 35/01 -), geben sie letztlich nur die Rechtslage wieder, wie sie bei authentischer Interpretation der Nr. Ä 178 im Jahre 1965 bestand und bis in die Gegenwart fortwirkt.
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