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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05 (https://dejure.org/2006,14625)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.06.2006 - L 4 U 65/05 (https://dejure.org/2006,14625)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Juni 2006 - L 4 U 65/05 (https://dejure.org/2006,14625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg; Maßnahmen der Begleitung von aufsichtsbedürftigen Kindern im Straßenverkehr; Versicherungsschutz bei an sich eigenwirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Umweg/Abweg - Verbringung der Kinder in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 28.04.2004, - B 2 U 20/03 R - m. w. N. ).

    Der Gesetzgeber bejaht zwar, dass ein betriebliches Interesse an der Unterbringung von aufsichtsbedürftigen Kindern besteht, um die Berufstätigkeit von Eltern zu ermöglichen, hat aber den Versicherungsschutz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VII nicht auf den ausschließlich zum Zweck des Wegbringens oder Abholens eines aufsichtsbedürftigen Kindes unternommenen Weg erweitert, sondern einen solchen Weg nur dann in den Versicherungsschutz miteinbezogen, wenn er mit einem Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verbunden ist (BSG, Urteil vom 21.12.1977, - 2 RU 49/77 - Urteil vom 28.04.2004, - B 2 U 20/03 R -).

    Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII erstreckt sich nur auf die Wege-Abweichung, also auf die Abweichung vom unmittelbaren Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Ort der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 28.04.2004, - B 2 U 20/03 R - Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rz. 13.7).

    Der Versicherungsschutz wird durch die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII nur auf Umwege von dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg ausgedehnt, den die Beschäftigte mit ihren aufsichtsbedürftigen Kindern zurücklegt, die sich typischerweise allein noch nicht sicher im heutigen Straßenverkehr bewegen können und zu selbständigen Zurücklegung dieser Wege nicht in der Lage sind, so dass diese Begleitung zur Erreichung des erstrebten Zwecks - Verbringung in die fremde Obhut oder Abholung daraus - zwingend erforderlich ist (BSG, Urteil vom 28.04.2004, - B 2 U 20/03 R -).

    Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BSG, Urteil vom 28.04.20004, - B 2 U 20/03 R - m. w. N. ).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin werden Versicherte, die einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unversicherten Weg zurückzulegen, um den Transport eines aufsichtsbedürftigen Kindes zu sichern, nicht gegenüber Versicherten, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII auf einen Ab- oder Umweg von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg wegen der Eigenart der transportierten Person versichert sind (siehe BSG, Urteil vom 28.04.2004, - B 2 U 20/03 R -), ungleich behandelt.

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben (BSG, Urteil vom 12.04.2005, - B 2 U 11/04 R - ).

    Bei dem Geschehnisablauf handelte es sich auch nicht um eine gemischte Tätigkeit, bei deren Ausübung trotz der privaten Zielsetzung ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, - B 2 U 11/04 R -).

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen der Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können, sind aber grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 07.09.2004, - B 2 U 35/03 R - m. w. N.) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen.

    Dies wird bei Verrichtungen angenommen, die während der Dienstzeit bzw. beim Zurücklegen des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig gewesen sind, um weiterhin eine betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können (zusammenfassend: BSG, Urteil vom 07.09.2004, - B 2 U 35/03 R - m. w. N.).

  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Der Gesetzgeber bejaht zwar, dass ein betriebliches Interesse an der Unterbringung von aufsichtsbedürftigen Kindern besteht, um die Berufstätigkeit von Eltern zu ermöglichen, hat aber den Versicherungsschutz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VII nicht auf den ausschließlich zum Zweck des Wegbringens oder Abholens eines aufsichtsbedürftigen Kindes unternommenen Weg erweitert, sondern einen solchen Weg nur dann in den Versicherungsschutz miteinbezogen, wenn er mit einem Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verbunden ist (BSG, Urteil vom 21.12.1977, - 2 RU 49/77 - Urteil vom 28.04.2004, - B 2 U 20/03 R -).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Fehlt es an einem inneren Zusammenhang scheidet der Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die die Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG, Urteil vom 09.12.2003, - B 2 U 23/03 R - ).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Der Rückweg teilt das Schicksal des Hinwegs (siehe BSG, Urteil vom 14.12.1999, - B 2 U 3/99 R -).
  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 13/83

    Ausschluß des Versicherungsschutzes - Weg zur Familienwohnung - Abweichen vom

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Denn der Gesetzgeber hat den Versicherten nicht schlechthin auf jedem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter den Schutz der Unfallversicherung stellen wollen (BSG, Urteil vom 28.06.1984, - 2 RU 13/83 -).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Eine Unterbrechung der Betriebstätigkeit für 10-15 Minuten wird nicht mehr als geringfügig angesehen (siehe BSG, Urteil vom 20.02.2001, - B 2 U 6/00 R - ).
  • BSG, 29.02.1984 - 2 RU 73/82

    Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit - Rollschuhe - Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - L 4 U 65/05
    Dieser diente einheitlich überwiegend einem eigenwirtschaftlichen Zweck, wobei der häusliche Bereich entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Endpunkt im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bildete (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.1984, - 2 RU 73/82 -).
  • SG Osnabrück, 19.08.2008 - S 17 U 212/06
    Umwege wegen eigenwirtschaftlicher Besorgungen unterfallen grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2006 - L 4 U 65/05 -, Juris Rn. 26 und Schwerdtfeger in: Lauterbach, SGB VII, 4. Auflage, Band 1, § 8, Rn. 532 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -).
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