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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01 (https://dejure.org/2003,17634)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01 (https://dejure.org/2003,17634)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - L 17 (15) U 300/01 (https://dejure.org/2003,17634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Verletztenrente nach Arbeitsunfall; Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls; Anwendbarkeit der Reichsversicherungsordnung (RVO); Sachliche Verbindung mit versicherter Tätigkeit; Zurechenbarkeit des Unfalls zur versicherten Tätigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG).

    Lässt sich nicht fest stellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG, Urteil vom 20.02.2001 a. a. O.; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 - 2 RU 54/83 - = HV-Info 1984 Nr. 15, 40; BSGE 58, 76, 79; siehe auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr. 36).

    In der Unfallversicherung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen außerhalb der See- und Binnenschifffahrt (vgl. dort §§ 838 und 552 RVO) kein sogenannter Betriebsbann (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2001, a.a.O. m.w.N.), so dass auch im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht versichert sind.

    Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG Urteil vom 20.02.2001 a.a.O., m.w.N.).

    Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind, was der Fall sein kann, wenn sich eine Tätigkeit nicht aufteilen lässt (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2001, a.a.O m.w.N.).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128).

    Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Vielmehr ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war (vgl. BSG SozR § 548 RVO Nr. 22; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 22 und 38).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Lässt sich nicht fest stellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG, Urteil vom 20.02.2001 a. a. O.; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 - 2 RU 54/83 - = HV-Info 1984 Nr. 15, 40; BSGE 58, 76, 79; siehe auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr. 36).
  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 61/60

    Beweiswürdigung - Beweislast des Versicherungsträgers - Feststellungslast - Nicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Dies schließt jedoch nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern oder frei darüber zu entscheiden, ob die Gewißheit erforderlich oder die Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 128 SGG Nr. 11 m.w.N.; BSGE 24, 25, 28).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83).
  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Im Hinblick darauf, dass es - wie dargelegt - einen sog. Betriebsbann in der allgemeinen Unfallversicherung nicht gibt, ist es für den Versicherungsschutz nicht maßgebend, ob betriebliche Gefahren - hier das Einstürzen des Treppenhauses - beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22 m.w.N.).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 54/83
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Lässt sich nicht fest stellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG, Urteil vom 20.02.2001 a. a. O.; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 - 2 RU 54/83 - = HV-Info 1984 Nr. 15, 40; BSGE 58, 76, 79; siehe auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr. 36).
  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01
    Der Streitstoff war unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur Gliederung des Überprüfungsverfahrens des § 44 SGB X (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33, ebenso Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 44 SGB X Rdnr. 3.1) ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung des Bescheides in vollem Umfang erneut zu prüfen, da im Hinblick auf die vom Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte die Veranlassung gegeben war, die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Unrichtigkeit in Frage zu stellen und den Ereignishergang durch Zeugenvernehmung näher zu klären.
  • SG Karlsruhe, 27.10.2015 - S 4 U 1189/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das Einlegen einer Zigarettenpause ist jedoch grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 - L 17 (15) U 300/01 -, juris; vgl. Eickhoff inform 2010, Nr. 3, 33, juris).

    Ein Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung könnte daher nicht angenommen werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 - L 17 (15) U 300/01 -, Rn. 24, juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2008 - L 17 U 131/07 -, Rn. 23, juris).

    Unfallversicherungsschutz nach dem Grundsatz des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung besteht nur dann, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 - L 17 (15) U 300/01 -, juris).

  • LSG Sachsen, 30.08.2006 - L 6 U 62/06

    Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Da zwar nicht die Beweisführungslast aber doch die objektive Beweislast den Versicherten trifft (BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 33/01 R - ist) bei einem "non liquet" die Klage abzuweisen (vgl. LSG NRW Urteil vom 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2016 - L 9 U 5003/15
    Das Einlegen einer Zigarettenpause sei jedoch grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt werde (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2003 - L 17 (15) U 300/01 - (juris)).
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