Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 15 U 562/18 B |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 10.09.2018 - S 17 SF 450/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 15 U 562/18 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei erheblicher Überschreitung des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 15 U 562/18
Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung, soweit es um die Vergütung von nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen geht und entsprechend der Ermächtigung in § 109 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGG ein Kostenvorschuss von der Klägerin/dem Kläger angefordert wurde (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B - sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 27 ff).Durch die Hinweispflicht des Sachverständigen soll der Klägerin bzw. dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, von seinen sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will (so zutreffend Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 35).
Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 44 m.w.N.).
Insoweit kommt es nicht auf die von der Sachverständigen begehrte, sondern auf die ihr tatsächlich zustehende Vergütung an, wie sie sich ohne Anwendung der Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG ergeben würde (so zutreffend mit ausführlicher Begründung Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 46 ff.).
Nach dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen muss auf geltenden Gesetze grundsätzlich nicht hingewiesen werden (dazu ausführlich Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn.69 ff.).
Ein Aufschlag i.H.v. 10 % oder sogar bis zur Erheblichkeitsgrenze ist nicht vorzunehmen, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist (so bereits der Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B - sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1992 - L 4 S 8/92
Zeuge; Sachverständiger; Entschädigung; Kostenvorschuß; Überschreitung; …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 15 U 562/18
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ändert sich an der Anwendbarkeit von § 8a Abs. 4 JVEG nichts dadurch, dass die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGG auf die Landeskasse übernommen wurden (so bereits Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.06.1992 - L 4 S 8/92 -, juris, sowie der Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2019 - L 15 U 547/17
Kostenentscheidung
Zwar gilt nach dieser Vorschrift: "Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses." Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung im sozialgerichtlichen Verfahren auch Anwendung, soweit es, wie hier, um die Vergütung von nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen geht und entsprechend der Ermächtigung in § 109 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGG ein Kostenvorschuss von der Klägerin/dem Kläger angefordert wurde (vgl. insoweit zuletzt den Beschluss des Senats vom 10.01.2019 - L 15 U 562/18 B -, juris Rn. 15 sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 27 ff).