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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,14584
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER (https://dejure.org/2015,14584)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER (https://dejure.org/2015,14584)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - L 6 AS 853/15 B ER (https://dejure.org/2015,14584)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen nach SGB II an rumänische Staatsbürger; Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anwendungsbereich des und Anspruch aus § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Leistungen nach SGB II an rumänische Staatsbürger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 19 AS 805/14
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Der Auffassung, ein Anordnungsgrund sei regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne (vgl LSG NRW Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - ; vom 14.08.2014 - L 2 AS 1229/14 B ER - ; vom 13.05.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - ) folgt der Senat nicht mehr.

    Die danach entscheidende Frage, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, indem er in einem zur fristlosen Kündigung berechtigendem Ausmaß mit der Mietzahlung deshalb in Verzug ist, weil die Kosten der Unterkunft nicht (rechtzeitig) vom Jobcenter gezahlt worden sind, wurde schon bislang - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht einheitlich behandelt (vgl. hierzu etwa AG Lichtenberg Urteil vom 19.12.2013 - 17 C 33/13 - Rdnr 22; BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 - juris; LSG NRW Beschluss vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - juris mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER - juris), ist aber jüngst vom BGH in ähnlichem Zusammenhang dahingehend beantwortet worden, dass das Ausbleiben existenznotwendiger Sozialleistungen dem Verzug des Mieters nicht entgegensteht (Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Angesichts des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II sowohl in Gestalt der Regelleistung als auch der Kosten der Unterkunft und des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 62) wird nach Überzeugung des Senats der Ermessensspielraum weiter eingeengt und im Ergebnis auf Null reduziert, so dass ein Anspruch auf die vorläufige Bewilligung des Arbeitslosengeldes II in voller Höhe besteht (vgl. Eicher aaO; s auch LSG Thüringen Beschluss vom 25.04.2014 - L 4 AS 306/14 B ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER - juris, mwN jeweils zur Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB II-Leistungen).

    Neben der andauernden Beeinträchtigung wegen fehlender Kosten der Unterkunft als Teil der ein menschenwürdiges Existenzminimum sichernden Leistung (Alg II) (Art. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 62)) kann die Wohnung schon früher als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet und damit das Grundrecht aus Art. 13 GG so beeinträchtigt sein, dass eine Regelungsanordnung erforderlich ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - L 29 AS 514/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungen für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Einer entsprechenden in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2014 - L 29 AS 514/14 B ER - juris; vom 17.03.2014 - L 20 AS 502/14 B ER - juris; Aubel in jurisPK-SGB II, § 40 Rz. 61.1) schließt sich das Gericht nicht an.

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach Leistungsbescheide über vorläufige Leistungen (vorläufige Leistungsbescheide) durch die endgültige Festsetzung (endgültige Leistungsbescheide) ersetzt werden und sich dann auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11 - juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2014 - L 29 AS 514/14 B ER - juris; vom 17.03.2014 - L 20 AS 502/14 B ER - juris, Aubel in jurisPK-SGB II aaO).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14

    Leistungsauschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Wenn die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II hingegen erfüllt sind, stehen der Antragstellerin die beantragten vorläufigen Leistungen jedenfalls auch nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER - juris, mwN).

    Angesichts des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II sowohl in Gestalt der Regelleistung als auch der Kosten der Unterkunft und des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 62) wird nach Überzeugung des Senats der Ermessensspielraum weiter eingeengt und im Ergebnis auf Null reduziert, so dass ein Anspruch auf die vorläufige Bewilligung des Arbeitslosengeldes II in voller Höhe besteht (vgl. Eicher aaO; s auch LSG Thüringen Beschluss vom 25.04.2014 - L 4 AS 306/14 B ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER - juris, mwN jeweils zur Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB II-Leistungen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2014 - L 20 AS 502/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende für EU-Ausländer - kein Anspruch auf vorläufige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Einer entsprechenden in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2014 - L 29 AS 514/14 B ER - juris; vom 17.03.2014 - L 20 AS 502/14 B ER - juris; Aubel in jurisPK-SGB II, § 40 Rz. 61.1) schließt sich das Gericht nicht an.

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach Leistungsbescheide über vorläufige Leistungen (vorläufige Leistungsbescheide) durch die endgültige Festsetzung (endgültige Leistungsbescheide) ersetzt werden und sich dann auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11 - juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2014 - L 29 AS 514/14 B ER - juris; vom 17.03.2014 - L 20 AS 502/14 B ER - juris, Aubel in jurisPK-SGB II aaO).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Die Entscheidung des EuGH vom 11.11.2014 betraf mit einer Antragstellerin, die nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts und des EuGH gerade keine Arbeit suchte, eine andere Fallgestaltung; es ging nicht um den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Das Urteil enthält Ausführungen zur Anwendbarkeit der VO 883/2004 und der URL (s auch Senatsurteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 103/13), nicht aber zur Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Die Fragen um die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II stehen bekanntlich beim EuGH zur Klärung an; die Vereinbarkeit dieses Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht ist Gegenstand der Vorlage des BSG gemäß Art. 267 AEUV (BSG Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - ZFSH/SGB 2014, 158-164).

    Das BSG hat durch Beschluss vom 11.02.2015 - B 4 AS 9/13 R das Verfahren lediglich bezogen auf die Vorlagefrage I.1.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2012 - L 12 AS 691/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach Leistungsbescheide über vorläufige Leistungen (vorläufige Leistungsbescheide) durch die endgültige Festsetzung (endgültige Leistungsbescheide) ersetzt werden und sich dann auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11 - juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2014 - L 29 AS 514/14 B ER - juris; vom 17.03.2014 - L 20 AS 502/14 B ER - juris, Aubel in jurisPK-SGB II aaO).

    "Auf andere Weise erledigen" kann sich ein vorläufiger Leistungsbescheid in diesem Zusammenhang aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht mehr vorliegen (vgl BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris; LSG NRW Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11 - juris).

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach Leistungsbescheide über vorläufige Leistungen (vorläufige Leistungsbescheide) durch die endgültige Festsetzung (endgültige Leistungsbescheide) ersetzt werden und sich dann auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11 - juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2014 - L 29 AS 514/14 B ER - juris; vom 17.03.2014 - L 20 AS 502/14 B ER - juris, Aubel in jurisPK-SGB II aaO).

    "Auf andere Weise erledigen" kann sich ein vorläufiger Leistungsbescheid in diesem Zusammenhang aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht mehr vorliegen (vgl BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris; LSG NRW Urteil vom 31.10.2012 - L 12 AS 691/11 - juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 20 AS 2697/14

    Leistungsausschluss EU-Bürger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Gerade die durch Vorlageverfahren zu klärende Unsicherheit über entscheidungserhebliche Rechtsfragen (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) macht den selbstständigen Anwendungsbereich der Vorschrift aus, der einer Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB X entgegen steht (undifferenziert zum zeitlichen Anwendungsbereich LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.12.2014 - L 20 AS 2697/14 B ER (vorläufige Entscheidung nur bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde, die sich dann auch noch als rechtmäßig erweist (?)).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Tatbestand "Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" in § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht mit der Rechtsfolge einer gebunden Entscheidung verknüpft hat, sondern der Behörde für diesen Fall eine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen eingeräumt hat, spricht nicht von vorneherein gegen eine Ermessensreduzierung auf "Null" (so aber LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.12.2014 - L 20 AS 2697/14 B ER "scheidet allein deshalb aus").

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2015 - L 6 AS 853/15
    Die Vereinbarkeit dieses Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht ist weiterhin eine vor dem EuGH zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage, die insbesondere auch durch das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 EuGH - C-333/13 (Rechtssache Dano, Celex-Nr. 62013CJ0333, juris) nicht geklärt ist.

    Die Fragen, die das BSG dem EuGH zur Europarechtskonformität bzw zur Europarechtswidrigkeit dieses Ausschlusses vorgelegt hat, sind auch nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - C 333/13 (in Sa. Dano) offensichtlich noch nicht beantwortet.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14

    Vorläufige Gewährung von SGB II -Leistungen für EU-Ausländer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14

    Bedarf für Unterkunft und Heizung - Anordnungsgrund Kündigungslage -

  • AG Berlin-Lichtenberg, 19.12.2013 - 17 C 33/13

    Mietvertrag: fristgemäße Kündigung nach Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 6 AS 412/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 6 AS 130/13

    "Hartz IV" - Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien

  • LSG Thüringen, 25.04.2014 - L 4 AS 306/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtsschutzbedürfnis - Folgenabwägung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2014 - L 2 AS 1229/14

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2015 - L 12 AS 47/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Gewährung von Leistungen zur

  • SG Karlsruhe, 29.12.2014 - S 15 AS 4229/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • SG Dortmund, 20.07.2016 - S 32 AS 3037/16

    Anspruch auf Gewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit

    Dies ist wegen des gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus (§ 22 Abs. 9 SGB II, §§ 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) regelmäßig erst ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen; eine abstrakte Gefahr oder der Ausspruch einer auf Zahlungsrückstände gestützten außerordentlichen Kündigung nach §§ 569, § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig noch nicht aus (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.12.2015 - L 2 AS 1622/15 B ER - juris (Rn. 8); LSG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 - L 2 AS 1821/15 B ER - juris (Rn. 4) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2015 - L 12 AS 862/15 B ER, L 12 AS 863/15 B - juris (Rn. 10) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B ER - juris (Rn. 33 ff.) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - L 19 AS 360/15 B ER - juris (Rn. 30 ff.); LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015 - L 2 AS 894/15 B ER - juris (Rn. 16); LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER - juris (Rn. 9 f.); a. A. LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B - juris (Rn. 22) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER - juris (Rn. 31 ff.); vgl. umfassend zum Meinungsstand auch Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 263-263.2).

    Denn aus Sicht der Kammer ist tendenziell nicht davon auszugehen, dass das für eine solche ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Verschulden des Mieters im Falle ausbleibender Zahlungen des JobCenters zu bejahen wäre und außerdem kann eine nachträgliche Zahlung des Mieters innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Eigenverschulden in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. hierzu und insbesondere zu dem in der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich wahrgenommenen Urteil des BGH vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14 - einerseits (wie hier) LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B ER - juris (Rn. 39 ff.) m. w. N. und andererseits LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER - juris (Rn. 32)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2015 - L 19 AS 931/15

    Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB

    Dem kann nicht bereits grundsätzlich entgegengehalten werden, das Risiko baldigen und unabwendbaren Unterkunftsverlustes ergebe sich aus der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückstandes, deren Abwendung durch nachträgliche Begleichung von Mietschulden nicht gesetzlich geregelt sei und zu der uneinheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte bezüglich einer Verschuldenszurechnung bei verspäteter Zahlung der Leistungsträger nach dem SGB II existiere (so LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15).

    Soweit einer jüngeren Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14) eine Verschärfung der Verschuldenszurechnung im Rahmen der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu Lasten des Mieters entnommen wird (LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15), teilt der Senat diese Besorgnis nicht, weil sich das Urteil des BGH - nur - zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) verhält und in Abgrenzung zu vorheriger Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09) besagt, dass eine Abwägung nach § 543 Abs. 1 S.2 BGB unter Berücksichtigung des Verschuldens der Vertragsparteien bei der Prüfung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu unterbleiben hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2015 - L 19 AS 360/15

    Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem

    Dem kann nicht bereits grundsätzlich entgegengehalten werden, das Risiko baldigen und unabwendbaren Unterkunftsverlustes ergebe sich aus der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückstandes, deren Abwendung durch nachträgliche Begleichung von Mietschulden nicht gesetzlich geregelt sei und zu der uneinheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte bezüglich einer Verschuldenszurechnung bei verspäteter Zahlung der Leistungsträger nach dem SGB II existiere (so LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15).

    Soweit einer jüngeren Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14) eine Verschärfung der Verschuldenszurechnung im Rahmen der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu Lasten des Mieters entnommen wird (LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15), teilt der Senat diese Besorgnis nicht, weil sich das Urteil des BGH - nur - zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) verhält und in Abgrenzung zu vorheriger Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09) besagt, dass eine Abwägung nach § 543 Abs. 1 S.2 BGB unter Berücksichtigung des Verschuldens der Vertragsparteien bei der Prüfung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu unterbleiben hat.

  • SG Aachen, 13.07.2017 - S 14 AS 467/17
    Der 19. Senat des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 06. Juli 2015 - L 19 AS 931/15 B ER -, Rn. 38 ff., juris, nach Auffassung der Kammer zutreffend weitergehend ausgeführt, dass dem nicht bereits grundsätzlich entgegengehalten werden könne, das Risiko baldigen und unabwendbaren Unterkunftsverlustes ergebe sich aus der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückstandes, deren Abwendung durch nachträgliche Begleichung von Mietschulden nicht gesetzlich geregelt sei und zu der uneinheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte bezüglich einer Verschuldenszurechnung bei verspäteter Zahlung der Leistungsträger nach dem SGB II existiere (so hingegen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER -, Rn. 16, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER -, Rn. 32, juris).

    Soweit einer jüngeren Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14 -, BGHZ 204, 134-144) eine Verschärfung der Verschuldenszurechnung im Rahmen der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu Lasten des Mieters entnommen werde (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 - L 6 AS 853/15 B ER), teile der Senat diese Besorgnis nicht, weil sich das Urteil des BGH - nur - zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) verhalte und in Abgrenzung zu vorheriger Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 -, juris, Rn. 21) besage, dass eine Abwägung nach § 543 Abs. 1 S.2 BGB unter Berücksichtigung des Verschuldens der Vertragsparteien bei der Prüfung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu unterbleiben habe.

  • SG Hamburg, 22.09.2015 - S 22 AS 3298/15

    Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen arbeitsuchenden

    Hinsichtlich des der Verwaltung eingeräumten Ermessens ist im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.06.2015, L 6 AS 853/15 B ER, Rn. 28 m.w.N.; a.A. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2014, L 20 AS 2697/14 B ER, Rn. 19 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.03.2014, L 15 AS 16/14 B ER, Rn. 11 f.).

    Mit dieser Begründung ließe sich nahezu jede Ermessensreduzierung auf Null ausschließen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.06.2015, L 6 AS 853/15 B ER, Rn. 28).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15

    Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung

    Ob dies grundsätzlich die Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter voraussetzt oder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Wohnung als Lebensmittelpunkt vorliegen kann, die den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, juris RdNr. 31 ff.), kann hier dahinstehen.

    Ob bereits eine drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft begründen kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, juris RdNr. 31 ff.), ist deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2016 - L 6 AS 2249/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ungeachtet der Frage, wann mit Blick auf die Wohnung als Lebensmittelpunkt eine ausreichend konkrete Gefährdungslage gegeben ist, um einen Anordnungsgrund anzunehmen (vgl zur Rechtsprechung des Senats LSG NRW vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER - juris; s. auch LSG NRW Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER - juris; enger LSG NRW Beschluss vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - juris) ist hier zu berücksichtigen, dass mit der Versagung (auch) der Kosten der Unterkunft bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein gemessen an der Rechtsprechung des BSG rechtswidriger Zustand unterhalten würde, obwohl ein Erfolg in der Hauptsache sicher zu erwarten ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2015 - L 12 AS 2769/15
    Zwar mögen durchaus beachtliche Gründe dafür sprechen, einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER - Beschluss vom 07.05.2015 - L 7 AS 576/15 B ER - Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER - jeweils juris, m.w.N.; a.A. hingegen nach wie vor: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 - L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2015 - L 12 AS 4302/15
    Zwar mögen durchaus beachtliche Gründe dafür sprechen, einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER - Beschluss vom 07.05.2015 - L 7 AS 576/15 B ER - Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER - jeweils juris, m.w.N.; a.A. hingegen nach wie vor: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 - L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B -, juris).
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