Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung einer wasserfesten Prothese in Form einer Badeprothese; Badeprothesen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung; Schwimmprothese als Ausgleich einer beeinträchtigten Körperfunktion; Erfüllung des Gebotes eines möglichst weitgehenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 17.02.2005 - S 61 KR 117/03
- SG Düsseldorf, 05.01.2006 - S 34 KR 151/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2006 - L 11 KR 9/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2008 - L 4 KR 72/05
- BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 10/08 B
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 19/08 R
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Das einzig in Betracht kommende "Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die neuere Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31, Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 3/02 R).Das BSG weist vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 (a.a.O.) nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ebenso wenig wie das Rad fahren, Freizeitbeschäftigungen wie das Wandern, Dauerlauf, Ausflüge u. ä. zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2004 - L 16 KR 102/03
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Darüber hinaus gehe die Kammer davon aus, dass durch die Gewährung der streitigen Prothese nicht nur die Auswirkung der Behinderung des Klägers in einem bestimmten Lebensbereich (Freizeit und Gesellschaft), sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werde und damit ein "Grundbedürfnis" des täglichen Lebens betroffen sei (Urteil des LSG NRW vom 05.02.2004, Az. L 16 KR 102/03;… BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 und Nr. 27).Die Entscheidung des 16. Senates des LSG NRW (Urteil vom 05.02.2004, L 16 KR 102/03) weiche von der BSG Rechtsprechung ab, soweit die Schwimmprothese zur Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie etwa der Körperpflege und Hygiene als erforderlich angesehen werde.
- BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Das BSG hat seine Rechtsprechung, nach der ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich als Leistung der GKV nicht vorgesehen ist, bis heute aufrecht erhalten (vgl. Urteil vom 19.04.2007, Az. B 3 KR 9/06 R).
- BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R
Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Das einzig in Betracht kommende "Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die neuere Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31, Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 3/02 R). - LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - L 16 KR 77/05
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Diese Unterscheidung verkennt der 16. Senat des LSG NRW in seinem Urteil vom 15.09.2005 (Az L 16 KR 77/05), soweit er davon ausgeht, die in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt streitige Schwimmprothese sei erforderlich, um diese durch die Unterschenkelamputation ausgefallene Körperfunktion des Gehen- und Stehenkönnens unmittelbar auszugleichen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2003 - L 5 KR 159/02
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.11.2002, Az. B 3 KR 8/02 R und einer Entscheidung des LSG NRW vom 22.01.2003, Az. L 5 KR 159/02) bestehe ein Anspruch auf ein Hilfsmittel der hier streitigen Art nur dann, wenn es der Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens diene. - BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 16/05 R
Krankenversicherung - Ausstattung mit Liegedreirad anstelle eines …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktion dienen (vgl. BSG vom 24.05.2006, Az. B 3 KR 16/05 R m.w.N.). - BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Darüber hinaus gehe die Kammer davon aus, dass durch die Gewährung der streitigen Prothese nicht nur die Auswirkung der Behinderung des Klägers in einem bestimmten Lebensbereich (Freizeit und Gesellschaft), sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werde und damit ein "Grundbedürfnis" des täglichen Lebens betroffen sei (Urteil des LSG NRW vom 05.02.2004, Az. L 16 KR 102/03; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 und Nr. 27). - BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R
Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.11.2002, Az. B 3 KR 8/02 R und einer Entscheidung des LSG NRW vom 22.01.2003, Az. L 5 KR 159/02) bestehe ein Anspruch auf ein Hilfsmittel der hier streitigen Art nur dann, wenn es der Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens diene.