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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11 (https://dejure.org/2011,911)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.12.2011 - L 3 R 949/11 (https://dejure.org/2011,911)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - L 3 R 949/11 (https://dejure.org/2011,911)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie in Bezug auf die Rentenanpassung zum 01.07.2010 auch schon die Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.05.2011 - L 2 KN 8/11 und Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 festgestellt haben - nicht erfolgt.

    Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01.2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris).

    Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. §§ 255e, 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2008 und 2009 (darauf weist zutreffend das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris hin).

    Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt - insoweit weist der Kläger zutreffend auf das 19. Jahrhundert hin -, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG einerseits und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23. Mai 1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah, so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11 m.w.N.).

    Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw. gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw. im einfachen Recht dem Gesetzgeber (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde des Jahres 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei.

    Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris) bereits klargestellt, dass die - auf der Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) vom 21.03.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG beruhende - Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 mit der Verfassung im Einklang steht.

    Insofern muss dem Gesetzgeber - so u.a. das BVerfG in dem oben genannten Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris) - bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach juris).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01.2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris).

    Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 - zitiert nach juris).

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten über die Anpassung der Rentenhöhe zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 01.07.2010 anzuheben, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über die bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 wegen des Zwei-Klassen-Rechts bei der Altersversorgung in Deutschland geführte Individualverfassungsbeschwerde ruhen zu lassen.

    Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die - von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten - bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 KN 8/11

    Bundeszuschuss; Eigentum; Inflation; Kaufkraft; Rente; Rentenanpassung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie in Bezug auf die Rentenanpassung zum 01.07.2010 auch schon die Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.05.2011 - L 2 KN 8/11 und Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 festgestellt haben - nicht erfolgt.

    Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01.2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff - zitiert nach juris).
  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R

    Rentenanpassung durch die Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, m.w.N. - zitiert nach juris).
  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 51/05 R m.w.N.).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11
    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris).
  • VG Ansbach, 18.06.2010 - AN 4 K 09.01825

    Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer; Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • SG Nürnberg, 20.04.2016 - S 16 R 1365/15

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Rentenanpassungsbescheid

    Dies gilt nicht nur für die Rentenanpassung 2000, die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 (BVerfG a.a.O.) und die Aussetzung der Rentenanpassung 2005 (BSG Urteil vom 21.01.2009, Az.: B 12 R 1/07 R - zitiert nach iuris) oder 2010 (Bay. LSG, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 20 R 91/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011, Az.: L 3 R 949/11 - jeweils zitiert nach juris) oder 2013 (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015, Az.: L 8 R 405/14 - zitiert nach juris), sondern auch für die streitgegenständlichen Rentenanpassung 2015 (vgl. zum Gesamten auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 - zitiert nach juris).

    Eine substantielle Entwertung der Rentenanwartschaften (vgl. BVerfG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011, Az.: L 3 R 949/11 - jeweils zitiert nach juris) wird durch die vorliegende Anpassung der Renten erreicht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2012 - L 10 R 48/12
    Mit Rücksicht darauf, dass die von dem Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen auf den im Internet unter www.adg-ev.de veröffentlichen Mustertexten beruhen und diese ihrerseits bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. grundlegend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: L 2 KN 8/11; LSG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: L 2 R 3/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011, Az.: L 11 R 267/11; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. November 2011, Az.: L 4 R 407/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2011, Az.: L 3 R 949/11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. Mai 2012, Az.: L 12 R 18/11) waren, hält der Senat eine erneute ausführliche Darstellung der maßgeblichen, seine Entscheidung tragenden Gesichtspunkte zur Vermeidung von Wiederholungen für entbehrlich.
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