Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines Sicherungseinbehalts durch die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber einer mittlerweile als ärztliche Einzelpraxis betriebenen ehemaligen Gemeinschaftspraxis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Münster, 20.02.2006 - S 2 KA 24/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 6/07 R
Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
In einer weiteren Entscheidung zur Problematik des Fortbestehens einer Gemeinschaftspraxis bei Veränderungen im Mitgliederbestand hat das BSG ausgeführt, dass die Sachbefugnis einer GbR, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren, unabhängig von Veränderungen im Mitgliederbestand erhalten bleibt (BSG vom 27.06.2007 Az. B 6 KR 27/06 R); vgl. zur einschlägigen Problematik auch BSG vom 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, vom 22.06.2005 B 6 KA 19/04 R und vom 07.02.2007 B 6 KA 6/07 R).Insoweit hat das BSG in seiner neueren Entscheidung klarstellend darauf hingewiesen, dass nur die Fiktion des Fortbestands der erforderlichen Klarheit und Transparenz bei der Abwicklung vertragsarztrechtlicher Massenverfahren, wie sie der Erlass quartalsbezogener Honorarbescheide - einschließlich Prüf- und Richtigstellungsbescheide - darstellt, gerecht wird (BSG vom 07.02.2007 a. a. O.).
- BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R
Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
In einer weiteren Entscheidung zur Problematik des Fortbestehens einer Gemeinschaftspraxis bei Veränderungen im Mitgliederbestand hat das BSG ausgeführt, dass die Sachbefugnis einer GbR, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren, unabhängig von Veränderungen im Mitgliederbestand erhalten bleibt (BSG vom 27.06.2007 Az. B 6 KR 27/06 R); vgl. zur einschlägigen Problematik auch BSG vom 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, vom 22.06.2005 B 6 KA 19/04 R und vom 07.02.2007 B 6 KA 6/07 R).Ebenso wie sie im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern eine Forderung, die mehrere Quartale betrifft, nicht nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis, sondern auch gegenüber jeden als Gemeinschuldner haftenden Partner verfolgen kann (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/00 R - SozR 3-2500 § 82 Nr. 3), kann sie als Adressaten des Honorarbescheides und des Sicherungseinbehaltes die Gemeinschaftspraxis in der Zusammensetzung benennen, die sie im betroffenen Quartal hatte.
- BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 3/00 R
Widerspruchsverfahren bei zulässiger Klage gegen Schadensregreß
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
Ebenso wie sie im Falle einer Gemeinschaftspraxis mit wechselnden Partnern eine Forderung, die mehrere Quartale betrifft, nicht nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis, sondern auch gegenüber jeden als Gemeinschuldner haftenden Partner verfolgen kann (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/00 R - SozR 3-2500 § 82 Nr. 3), kann sie als Adressaten des Honorarbescheides und des Sicherungseinbehaltes die Gemeinschaftspraxis in der Zusammensetzung benennen, die sie im betroffenen Quartal hatte.
- BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
Das BSG leitet aus § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB für noch nicht erfüllte Pflichten und Forderungen die Fiktion des Fortbestehens der Gemeinschaftspraxis ab (vgl. hierzu BSG vom 23.05.2007 Az. B 6 KA 2/06 R). - BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
In einer weiteren Entscheidung zur Problematik des Fortbestehens einer Gemeinschaftspraxis bei Veränderungen im Mitgliederbestand hat das BSG ausgeführt, dass die Sachbefugnis einer GbR, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren, unabhängig von Veränderungen im Mitgliederbestand erhalten bleibt (BSG vom 27.06.2007 Az. B 6 KR 27/06 R); vgl. zur einschlägigen Problematik auch BSG vom 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, vom 22.06.2005 B 6 KA 19/04 R und vom 07.02.2007 B 6 KA 6/07 R). - BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R
Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06
In einer weiteren Entscheidung zur Problematik des Fortbestehens einer Gemeinschaftspraxis bei Veränderungen im Mitgliederbestand hat das BSG ausgeführt, dass die Sachbefugnis einer GbR, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren, unabhängig von Veränderungen im Mitgliederbestand erhalten bleibt (BSG vom 27.06.2007 Az. B 6 KR 27/06 R); vgl. zur einschlägigen Problematik auch BSG vom 12.12.2001, B 6 KA 3/01 R, vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, vom 22.06.2005 B 6 KA 19/04 R und vom 07.02.2007 B 6 KA 6/07 R).
- LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18 Die Adressierung an die GbR in ihrer Zusammensetzung in dem betroffenen Quartal ist zulässig (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2008 - L 11 KA 35/06 -, Rn. 24, juris).