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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13 B   

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https://dejure.org/2014,10710
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13 B (https://dejure.org/2014,10710)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.05.2014 - L 20 SO 396/13 B (https://dejure.org/2014,10710)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - L 20 SO 396/13 B (https://dejure.org/2014,10710)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13
    aa) War der Treppenlift vor Kenntniserlangung durch den Beklagten aber gar nicht bestellt, erscheint unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. dazu insbesondere Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R sowie vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R) ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachte Leistung der Eingliederungshilfe zumindest möglich.

    Denn grundsätzlich können Kosten für einen Treppenlift (was insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist) im Rahmen von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX als Leistung der Eingliederungshilfe in Frage kommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn. 14 zum vergleichbaren Fall eines Personenaufzugs in einem Privathaus).

    Für einen solchen Anspruch ist es nach Ansicht des BSG (vgl. Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 f. sowie vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12) ohne Belang, ob die zivilrechtliche Vereinbarung über die (Selbst-) Beschaffung des fraglichen Gegenstandes noch vor Erlass eines Ablehnungsbescheides des Trägers der Sozialhilfe geschlossen worden ist.

    Auch § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX sei in diesen Fällen von vornherein nicht anwendbar, weil die Leistung nicht als Sach-, sondern als Geldleistung zu erbringen sei (BSG, a.a.O. Rn. 20, sowie Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13
    aa) War der Treppenlift vor Kenntniserlangung durch den Beklagten aber gar nicht bestellt, erscheint unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. dazu insbesondere Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R sowie vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R) ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachte Leistung der Eingliederungshilfe zumindest möglich.

    Für einen solchen Anspruch ist es nach Ansicht des BSG (vgl. Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 f. sowie vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12) ohne Belang, ob die zivilrechtliche Vereinbarung über die (Selbst-) Beschaffung des fraglichen Gegenstandes noch vor Erlass eines Ablehnungsbescheides des Trägers der Sozialhilfe geschlossen worden ist.

    Eine Eilbedürftigkeit könne also nicht bestehen; es könne von vornherein kein Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über entweder eine Geld- oder eine Sachleistung beeinträchtigt werden, und eine sonstige Ermessensausübung bleibe ggf. auch nachträglich noch möglich (BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 21).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13
    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 90, 154, 156 m.w.N.), die eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung als anspruchsvernichtend angesehen hatte, ist das BSG für einen solchen von vornherein auf eine Geldleistung gerichteten Primäranspruch nicht gefolgt.
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13
    So hat es das BSG in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Kosten der Anschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe ging, bereits für unerheblich gehalten, dass die Anschaffung des Kfz schon vor Erlass des Ablehnungsbescheides erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12 m.w.N.).
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