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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,16803
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER (https://dejure.org/2010,16803)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER (https://dejure.org/2010,16803)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. August 2010 - L 20 SO 289/10 B ER (https://dejure.org/2010,16803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beklagten hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER -, veröffentlicht bei juris, zurückgewiesen.

    Darüber hinaus nimmt der Senat auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des 20. Senats im Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER -, juris Rn. 41 ff. Bezug, denen er sich - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen - nach eigener Prüfung ebenfalls anschließt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für

    Wie nichtbehinderte Menschen kann auch ein Mensch mit Behinderung, der über die Hochschulreife verfügt, sich nach einer Berufsausbildung zum Hochschulstudium entschließen (LSG NRW Beschluss vom 13.08.2010, L 20 SO 289/10 B ER, juris; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 54 Rn. 67).
  • SG Duisburg, 15.11.2011 - S 2 SO 393/11

    Sozialhilfe

    Der Antragsteller hat am 25.10.2011 bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dabei auf einen Beschluss des LSG NRW vom 13.08.2010, Az.: L 20 SO 289/10 B ER Bezug genommen.

    Er trägt vor, zwar sei ihm der Beschluss des LSG NRW vom 13.08.2010, Az.: L 20 SO 289/10 B ER bekannt, jedoch sei das dazugehörige Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen, sondern derzeit beim LSG NRW in Berufung.

    Er sei in Anlehnung an den Beschluss des LSG NRW vom 13.08.2010, Az.: L 20 SO 289/10 B ER bereit, bei Einverständnis des Antragstellers ab sofort bis zum 10.02.2010 unter Beachtung der vorlesungsfreien Tage vorläufig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorbehaltlich der Rückforderung die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher im Umfang von 31 Wochenstunden für Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen, davon 13 Stunden in Doppelbesetzung zu den Konditionen, die der LVR mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher NRW ausgehandelt hat, zu übernehmen.

    Zunächst nimmt das Gericht zur Begründung vollumfänglich auf den den Beteiligten bekannten, vom Antragsteller ausdrücklich zur Begründung seines Antrags angeführten Beschluss des LSG NRW vom 13.08.2010, Az.: L 20 SO 289/10 B ER Bezug.

  • SG Düsseldorf, 28.07.2011 - S 17 SO 123/10

    Sozialhilfe

    Das Landessozialgericht wies die Beschwerde des Antragsgegners - Beklagten - als unbegründet zurück (L 20 SO 289/10 B ER, Beschluss vom 13.08.2010).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt die Kammer Bezug den Beschluss des 20. Senats vom 13.08.2010 (L 20 SO 289/10 B ER).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren S 17 SO 138/10 ER und L 20 SO 289/10 B ER und der Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 427/10

    Sozialhilfe

    Allgemeine Ausbildungskosten, die in ihrer Höhe keine behinderungsbedingten Besonderheiten aufweisen, können demgegenüber nicht über Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 28.95 -, juris Rn. 12 f.; LSG NRW, Beschl. v. 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER -, juris Rn. 49 f.; Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 54 Rn. 61).
  • SG Karlsruhe, 29.09.2014 - S 1 SO 3101/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Die Antragstellerin muss sich dabei - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht auf den erlernten und nachfolgend in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.07.2013 am "Klinikum E", Er., und seit dem 15.01.2014 erneut in der A-S-Klinik, Bad S., im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages ausgeübten Beruf der Ergotherapeutin verweisen lassen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER - und SG München vom 08.12 2009 - S 48 SO 124/09 - ).

    Es kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, zunächst ein unter Umständen mehrjähriges sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren mit etwaigen Beweiserhebungen und unter Durchlaufen des gesamten sozialgerichtlichen Instanzenzuges abzuwarten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER - ), das sich durchaus auch über eine Zeitspanne erstrecken könnte, die derjenigen der Regelstudienzeit im Fachbereich "Erziehungswissenschaften" entspricht.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen zum Besuch einer Hochschule -

    Von daher ist ihre bisherige Ausbildung nicht mit den in der Literatur und der Rechtsprechung herangezogenen Fällen, in denen es immer um die Höherqualifizierung bis einschließlich zum Hochschulstudium ging (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B; BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95), vergleichbar.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2019 - L 12 R 175/18
    Aber auch ein Verweis auf "irgendeinen" anderen (ohne Studium oder sogar ohne weitere Ausbildung) erreichbaren Beruf als "angemessen", nur weil er (jedenfalls) ein Einkommen bietet, dass ihn trotz Behinderung von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht, verkennt die Reichweite dieser grundrechtlichen Gewährleistung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.8.2010 - L 20 SO 289/10 B ER, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2019 - L 12 R 175/18
    Aber auch ein Verweis auf "irgendeinen" anderen (ohne Studium oder sogar ohne weitere Ausbildung) erreichbaren Beruf als "angemessen", nur weil er (jedenfalls) ein Einkommen bietet, dass ihn trotz Behinderung von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht, verkennt die Reichweite dieser grundrechtlichen Gewährleistung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.8.2010 - L 20 SO 289/10 B ER, juris).
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