Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,55354
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17 (https://dejure.org/2018,55354)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.09.2018 - L 9 SO 145/17 (https://dejure.org/2018,55354)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. September 2018 - L 9 SO 145/17 (https://dejure.org/2018,55354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,55354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Falle der Behandlung einer suchtkranken Person wegen eines akuten Zustandes nach Alkoholmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Das BSG habe im Urteil vom 18.11.2014 (B 8 SO 9/13 R) festgestellt, dass ein Krankenhaus als Nothelfer, das sich seinen Obliegenheiten entsprechend verhält, auch bei einer Abrechnung "pro rata temporis" einen umfassenden Kostenerstattungsanspruch für die gesamte Behandlung erlange.

    Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 FreizügG/EU schließe dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus; auf eine tatsächliche Absicherung für den Krankheitsfall komme es nicht an (Hinweis auf BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Soweit das BSG in seinem Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - ausgeführt habe, dass ein Krankenhaus als Nothelfer, das sich seinen Obliegenheiten entsprechend verhält, auch bei einer Abrechnung "pro rata temporis" einen umfassenden Kostenerstattungsanspruch für die gesamte Behandlung erlange und der Sozialhilfeträger, soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich bestehe und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben habe, auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran trage, folge hieraus nicht, dass sich dieser umfassende Kostenerstattungsanspruch aus § 25 SGB XII ergebe.

    Maßgeblich ist mithin in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit (vgl. BSG, Urt. vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 11), selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur (vgl. § 399 BGB) von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 14).

    Soweit das BSG hiervon (im vorliegenden Fall mangels Tod des Patienten und eingetretener Rechtsnachfolge ohnehin nicht einschlägige) Ausnahmen zugelassen hat, hat es die Wirksamkeit einer Abtretung wegen des höchstpersönlichen Charakters des (primären) Sozialhilfeanspruchs davon abhängig gemacht, dass der Anspruch bereits festgestellt ist und dies ausdrücklich auf einen ggf. bestehenden Erstattungsanspruch als Geldleistungsanspruch bezogen (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 15).

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Auch soweit das BSG eine Abtretung von Sozialleistungsansprüchen dann für möglich halte, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert habe oder gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Krankenhaushandlung habe, den er an den Gläubiger abtrete und sich dadurch in der Person des Gläubigers der zu tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandele (Hinweis auf BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R), könne die Klägerin daraus keinen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Kosten der beiden Krankenhausbehandlungen des Patienten herleiten.

    Genau dies führt nach der Rechtsprechung des BSG ja gerade dazu, dass insoweit kein Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers nach § 25 SGB XII bleibt (s. BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R -, juris Rn. 19; BSG, Beschl. v. 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B -, juris Rn. 8).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, werde regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen könne und sich auch ansonsten keine Umstände ergäben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - u. Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Die Klägerin gehört in ihrer Eigenschaft als Nothelfer nach § 25 SGB XII zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris Rn. 9; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, werde regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen könne und sich auch ansonsten keine Umstände ergäben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - u. Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, stehe der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall vorlag, zu (Hinweis auf Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die von dem Sozialgericht auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendeten Grundsätze im Rahmen des § 25 SGB XII entsprechen sowohl der ständigen Rechtsprechung des BSG als auch der ihr folgenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu nur Senat, Urt. v. 22.06.2017 - L 9 SO 137/15 -, juris Rn. 39 ff., 44 ff., 50 ff. und Senat, Urt. v. 27.06.2018 - L 9 SO 563/16 -, demnächst in juris; s. auch zuletzt BSG, Beschl. 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B -, juris).

    Genau dies führt nach der Rechtsprechung des BSG ja gerade dazu, dass insoweit kein Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers nach § 25 SGB XII bleibt (s. BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R -, juris Rn. 19; BSG, Beschl. v. 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B -, juris Rn. 8).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die Hilfe bei Krankheit setzt mithin am Begriff der Krankheit an, die Eingliederungshilfe am Begriff der Behinderung (BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R -, juris Rn. 35 a.E.; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 48 Rn. 16).
  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die Klägerin gehört in ihrer Eigenschaft als Nothelfer nach § 25 SGB XII zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B -, juris Rn. 9; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 23).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Maßgeblich ist - gemäß den allgemeinen Regeln für die Abgrenzung der Eingliederungshilfe von anderen Leistungen der Sozialhilfe - vielmehr die Zweck- bzw. Zielrichtung der jeweiligen Maßnahme, solange und soweit sie zumindest auch mit der Verfolgung eines konkreten Teilhabeziels verknüpft ist (vgl. allgemein zur Abgrenzung der Zwecksetzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zur Zwecksetzung von Leistungen der GKV BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17
    Die von dem Sozialgericht auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendeten Grundsätze im Rahmen des § 25 SGB XII entsprechen sowohl der ständigen Rechtsprechung des BSG als auch der ihr folgenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu nur Senat, Urt. v. 22.06.2017 - L 9 SO 137/15 -, juris Rn. 39 ff., 44 ff., 50 ff. und Senat, Urt. v. 27.06.2018 - L 9 SO 563/16 -, demnächst in juris; s. auch zuletzt BSG, Beschl. 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 9/18
    Damit bestätigt insbesondere die Abgrenzungsregelung des § 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, dass eine gerade auf die Behinderung und nicht den "klassischen" ärztlichen Heileingriff ausgerichtete Leistung zum zentralen Kriterium für die Zugehörigkeit von Leistungen der Krankenhilfe als Teil der Eingliederungshilfe gehört (ausführlich dazu bereits LSG NRW Urteil vom 13.09.2018, L 9 SO 145/17, juris Rn. 44).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht