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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15   

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https://dejure.org/2017,63846
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15 (https://dejure.org/2017,63846)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.10.2017 - L 14 R 697/15 (https://dejure.org/2017,63846)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Oktober 2017 - L 14 R 697/15 (https://dejure.org/2017,63846)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit - Zulässigkeit - keine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15
    Denn eine verbindliche Rechtswegentscheidung in erster Instanz oder (falls die Rechtswegunzuständigkeit nicht gerügt war) eine Entscheidung des unzuständigen Gerichts erster Instanz in der Hauptsache haben Bindungswirkung für die Folgeinstanzen; bejaht ein Sozialgericht durch Beschluss seine Zuständigkeit oder entscheidet es in der Hauptsache, ohne dass einer der Beteiligten den Rechtsweg gerügt hat, ist die Rechtswegzuständigkeit für die Folgeinstanzen verbindlich und nicht mehr zu prüfen; dies gilt auch, wenn die Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht angenommen wurde; auch in der Abweisung einer Klage als unzulässig liegt eine ggf. stillschweigende, die Folgeinstanzen bindende Bejahung des Rechtswegs, wenn die Unzulässigkeit der Klage nicht gerade mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03 R).
  • LSG Hamburg, 20.04.2005 - L 1 KR 90/03

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen eine Mitteilung der Krankenkasse an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15
    Denn ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch für die Untätigkeitsklage notwendig, so dass die Klage unzulässig ist, wenn die Entscheidung über den gestellten Antrag für den Kläger keine Rechtswirkungen hätte, oder wenn der den Gegenstand des Antrags bildende Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann; so ist etwa der Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht mit der Untätigkeitsklage durchsetzbar, wenn kein Ausgangsbescheid existiert, gegen den sich der Widerspruch richten könnte (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 SGG, Rdn. 3); nach § 88 Absatz 2 SGG ist ein Versicherungsträger, wenn die Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist, zu verurteilen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen; dabei hat die Verwaltung grundsätzlich auch einen unzulässigen Widerspruch zu bescheiden; anderes gilt jedoch, wenn überhaupt kein Verwaltungsakt vorliegt, wendet sich ein Bürger "widersprechend" gegen ein Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, ist die angegangene Behörde weder verpflichtet noch ist es ihr möglich, ihm einen Widerspruch zu erteilen (LSG Hamburg, Urteil vom 20.04.2005, L 1 KR 90/03).
  • BSG, 16.02.2001 - B 11 AL 19/01 B

    Befangenheit des Senates im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15
    Der Senat kann im heutigen Termin unter Mitwirkung der drei Berufsrichter des 14. Senats verhandeln und in diesem Termin auch eine Entscheidung treffen, denn bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen können abweichend von § 45 ZPO die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden (BSG, Beschlüsse vom 16.02.2001, B 11 AL 19/01 B und vom 02.12.2008, B 13 R 23/08 BH).
  • BSG, 02.12.2008 - B 13 R 23/08 BH
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15
    Der Senat kann im heutigen Termin unter Mitwirkung der drei Berufsrichter des 14. Senats verhandeln und in diesem Termin auch eine Entscheidung treffen, denn bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen können abweichend von § 45 ZPO die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden (BSG, Beschlüsse vom 16.02.2001, B 11 AL 19/01 B und vom 02.12.2008, B 13 R 23/08 BH).
  • LSG Hamburg, 27.05.2010 - L 5 AS 71/08
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15
    Eine Elementenfeststellungsklage, die sich nicht auf einzelne Rechte oder Pflichten, sondern auf die Klärung anderer Einzelfragen innerhalb eines möglichen Rechtsverhältnisses richtet, ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt etwa auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Beklagten (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 55 SGG, Rdn. 6 mit Hinweis auch auf LSG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010, L 5 AS 71/08).
  • SG Düsseldorf, 28.05.2015 - S 26 R 1983/13

    Beanstandung einer erteilten Drittschuldnererklärungen gemäß § 840

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - L 14 R 697/15
    Mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte das SG dem Bevollmächtigen mit, dass das ursprünglich unter S 26 R 1301/11 geführte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 26 R 1983/13 wiederaufgenommen und fortgeführt werde.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 217/19
    Eine Elementenfeststellungsklage, die sich nicht auf einzelne Rechte oder Pflichten, sondern auf die Klärung anderer Einzelfragen innerhalb eines möglichen Rechtsverhältnisses richtet, ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt etwa auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der Beklagten (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 55 SGG, Rdn. 6; LSG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 13.10.2017, L 14 R 697/15, juris) Die hierzu anerkannte Ausnahme, dass ein zwischen den Beteiligten bestehender Streit durch die Elementenfeststellungsklage im Ganzen bereinigt wird, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. hierzu BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - Juris RdNr. 17; BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 27/14 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 3 RdNr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R - BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 90, Rn. 18).
  • BSG, 24.07.2018 - B 5 R 1/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    LSG Nordrhein-Westfalen 13.10.2017 - L 14 R 697/15.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2019 - L 3 U 106/19
    Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Antragsgegnerin abgegebene Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, die lediglich eine Auskunft tatsächlicher Art im Vollstreckungsverfahren ist (vgl dazu Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 102. EL Februar 2019, § 54 Rn 22; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 840 Rn 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 2017 - L 14 R 697/15, juris).
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