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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11   

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https://dejure.org/2012,18909
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11 (https://dejure.org/2012,18909)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.03.2012 - L 17 U 339/11 (https://dejure.org/2012,18909)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. März 2012 - L 17 U 339/11 (https://dejure.org/2012,18909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Fußballturnier der deutschen Unikliniken - keine betriebsinterne Veranstaltung - zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens ungeeignete Programmgestaltung - reine Sportveranstaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11
    Auch seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 47/03 Soz-R 4-2700 § 8 Nr. 11) rein sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht versichert.

    Soweit sich der Kläger auf Vertrauensschutz beruft und - zumindest - hieraus einen Versicherungsschutz herleiten möchte, weist der Senat darauf hin, dass das BSG einen Versicherungsschutz begründenden Vertrauensschutz nur in Bezug auf eine nicht genügende Teilnehmerzahl einer ansonsten als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu wertenden Veranstaltung für möglich hält (BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 47/03 R, a.a.O. Rn. 17).

  • LSG Saarland, 19.12.2007 - L 2 U 135/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11
    Selbst dann, wenn man dem Fußball als nicht nur Mannschafts- sondern auch Volkssport, der von Männern und Frauen ausgeübt wird, eine Sonderrolle einräumt und es für grundsätzlich unschädlich hält, dass die Ausübung dieser Sportart einen Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, weil von ihr wegen ihres Bekanntheitsgrades zu erwarten ist, dass sie einen großen Teil der Belegschaft anspricht (so Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2005, Az.: L 4 U 109/04, Rn. 47; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 19.12.2007, Az.: L 2 U 135/05, Rn. 35), ist eine solche, den Schwerpunkt auf den Fußball legende Veranstaltung nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert, wenn diese nicht den einzigen Programmpunkt der Veranstaltung darstellt, weil es sich dann um eine rein sportliche - und damit eben nicht auch betriebliche - Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die nicht versichert ist.
  • VG Trier, 09.08.2011 - 1 K 283/11

    Verletzung beim Fußballturnier als Dienstunfall

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 09.08.2011, Az.: 1 K 283/11.
  • LSG Thüringen, 26.01.2005 - L 1 U 404/02

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Erforderlichkeit der Zurechenbarkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11
    Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger in einer Betriebssportgemeinschaft des Universitätsklinikums F regelmäßig zum Zwecke des Ausgleichs nicht wettkampfmäßig Fußball gespielt hat (vgl. dazu Thüringer LSG, Urteil vom 26.01.2005, L 1 U 404/02, Rn. 21) und somit ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt des Betriebssports ausscheidet, kommt ein Versicherungsschutz nur dann in Betracht, wenn es sich bei der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung vom 02.06.2007 um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - L 4 U 109/04
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11
    Selbst dann, wenn man dem Fußball als nicht nur Mannschafts- sondern auch Volkssport, der von Männern und Frauen ausgeübt wird, eine Sonderrolle einräumt und es für grundsätzlich unschädlich hält, dass die Ausübung dieser Sportart einen Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, weil von ihr wegen ihres Bekanntheitsgrades zu erwarten ist, dass sie einen großen Teil der Belegschaft anspricht (so Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2005, Az.: L 4 U 109/04, Rn. 47; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 19.12.2007, Az.: L 2 U 135/05, Rn. 35), ist eine solche, den Schwerpunkt auf den Fußball legende Veranstaltung nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert, wenn diese nicht den einzigen Programmpunkt der Veranstaltung darstellt, weil es sich dann um eine rein sportliche - und damit eben nicht auch betriebliche - Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die nicht versichert ist.
  • FG Hamburg, 23.04.2012 - 1 K 238/11

    Kindergeldberechtigung eines in Deutschland erwerbstätigen EU-Ausländers für sein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - L 17 U 339/11
    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist auf das seiner Meinung nach diese Rechtsauffassung bestätigende Urteil des VG Trier vom 09.08.2011 zu Az.: 1 K 238/11.TR hin.
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