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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97 (https://dejure.org/1997,5405)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97 (https://dejure.org/1997,5405)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - L 11 Ka 10/97 (https://dejure.org/1997,5405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen eines Verzichtes auf Teilnahme an der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Freiwilliger Verzicht auf eine Zulassung als Vertragszahnarzt ; Bezahlung einer kieferorthopädischen Behandlung; Vergütungsanspruch eines Nichtvertrags-Zahnarztes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RK 2/96

    Systemversagen, das die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Daraus kann sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt des "Systemversagens" als Unterfall des § 13 Abs. 3 SGB V ausschließlich ein Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Versicherten gegen seine Krankenkasse für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen ergeben, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (BSG vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 für Kostenerstattung für selbstbeschaffte krankengymnastische Behandlungen; BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - für selbst beschaffte nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung; BSG vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 für Leistungen eines nicht mehr zugelassenen Vertragszahnarztes; BSG vom 18.01.1996 - 1 RK 22/95 - a.a.O. - für kieferorthopädische Behandlung für einen nicht mehr zugelassen Vertragszahnarzt; BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 2/96 - für stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenen Vertragskrankenhaus).

    Solche (theoretisch allein denkbaren) Kostenerstattungsansprüche der Versicherten des Klägers gegen die jeweiligen Beklagten zu 2 ff. (in deren Rahmen das Verhalten des Vertragszahnarztes (insbesondere BSG vom 23.10.1996 - a.a.O. -), des Versicherten, der jeweiligen Krankenkasse und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu prüfen und zu würdigen wäre) werden im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht geltend gemacht und sind nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens.

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 26/92

    Erstattung der Kosten für die Behandlung durch einen nichtärztlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Daraus kann sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt des "Systemversagens" als Unterfall des § 13 Abs. 3 SGB V ausschließlich ein Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Versicherten gegen seine Krankenkasse für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen ergeben, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (BSG vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 für Kostenerstattung für selbstbeschaffte krankengymnastische Behandlungen; BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - für selbst beschaffte nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung; BSG vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 für Leistungen eines nicht mehr zugelassenen Vertragszahnarztes; BSG vom 18.01.1996 - 1 RK 22/95 - a.a.O. - für kieferorthopädische Behandlung für einen nicht mehr zugelassen Vertragszahnarzt; BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 2/96 - für stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenen Vertragskrankenhaus).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Daraus kann sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt des "Systemversagens" als Unterfall des § 13 Abs. 3 SGB V ausschließlich ein Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Versicherten gegen seine Krankenkasse für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen ergeben, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (BSG vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 für Kostenerstattung für selbstbeschaffte krankengymnastische Behandlungen; BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - für selbst beschaffte nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung; BSG vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 für Leistungen eines nicht mehr zugelassenen Vertragszahnarztes; BSG vom 18.01.1996 - 1 RK 22/95 - a.a.O. - für kieferorthopädische Behandlung für einen nicht mehr zugelassen Vertragszahnarzt; BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 2/96 - für stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenen Vertragskrankenhaus).
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Diese Störung betrifft nicht den einzelnen Notfall, sondern das System der Kassenzahnärztlichen Versorgung (so schon BSG vom 20.10.1972 - 3 RKa 93/71 - BSGE 35, 10).
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94

    Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Daraus kann sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt des "Systemversagens" als Unterfall des § 13 Abs. 3 SGB V ausschließlich ein Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Versicherten gegen seine Krankenkasse für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen ergeben, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (BSG vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 für Kostenerstattung für selbstbeschaffte krankengymnastische Behandlungen; BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - für selbst beschaffte nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung; BSG vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 für Leistungen eines nicht mehr zugelassenen Vertragszahnarztes; BSG vom 18.01.1996 - 1 RK 22/95 - a.a.O. - für kieferorthopädische Behandlung für einen nicht mehr zugelassen Vertragszahnarzt; BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 2/96 - für stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenen Vertragskrankenhaus).
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Daraus kann sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt des "Systemversagens" als Unterfall des § 13 Abs. 3 SGB V ausschließlich ein Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Versicherten gegen seine Krankenkasse für außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffte Leistungen ergeben, soweit ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (BSG vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 für Kostenerstattung für selbstbeschaffte krankengymnastische Behandlungen; BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - für selbst beschaffte nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung; BSG vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7 für Leistungen eines nicht mehr zugelassenen Vertragszahnarztes; BSG vom 18.01.1996 - 1 RK 22/95 - a.a.O. - für kieferorthopädische Behandlung für einen nicht mehr zugelassen Vertragszahnarzt; BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 2/96 - für stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenen Vertragskrankenhaus).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 22/96
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    honoriert werden müssen (zuletzt BSG vom 29.01.1997 - 6 RKa 22/96 -).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Denn ein Notfall im Sinne dieser Bestimmungen liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2; BSGE 19, 270, 272 - SozR Nr. 2 zu § 368 d RVO; BSGE 34, 172, 174 - SozR Nr. 6 zu § 368 a RVO; BSGE 82, 249, S. 1149).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Denn ein Notfall im Sinne dieser Bestimmungen liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2; BSGE 19, 270, 272 - SozR Nr. 2 zu § 368 d RVO; BSGE 34, 172, 174 - SozR Nr. 6 zu § 368 a RVO; BSGE 82, 249, S. 1149).
  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - L 11 Ka 10/97
    Denn ein Notfall im Sinne dieser Bestimmungen liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2; BSGE 19, 270, 272 - SozR Nr. 2 zu § 368 d RVO; BSGE 34, 172, 174 - SozR Nr. 6 zu § 368 a RVO; BSGE 82, 249, S. 1149).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 24/70

    Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst - Geeignete Ärzte - Praxisbezogene Sachkunde

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