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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06 (https://dejure.org/2008,18730)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.11.2008 - L 14 R 148/06 (https://dejure.org/2008,18730)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. November 2008 - L 14 R 148/06 (https://dejure.org/2008,18730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer sogenannten anteiligen Geschiedenen-Witwenrente; Ermittlung des relevanten Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten Differenzmethode oder der modifizierten Additionsmethode; Aufhebung und Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Denn spiegelt das spätere Einkommen noch das eheliche Lebensniveau wieder, bedarf es im Hinblick auf die sich weiterhin entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Anspruchs; dann sind die Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ausschlaggebend für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs, auch wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen beziehen (BSG, Urteil vom 13.08.1981, a.a.O., und Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 38/96, SozR 3 2200 § 1265 Nr. 16 = BSGE 80, 198 - 205; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, § 243 Anmerkung 2 Seite 6).

    Unter Zugrundelegung dieses "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" hatte die Klägerin aber einen relevanten Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.1997, a.a.O., Seite 108 mit weiteren Nachweisen).

    Und der (damals noch mit der Rentenversicherung befasste) 4. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.04.1997 (4 RA 38/96 in SozR 3 2200 § 1265 Nr. 16 = BSGE 80, 198 ff.) alternativ nach beiden Methoden - Anrechnungsmethode und Differenzmethode - durchgerechnet und gelangte zum selben Ergebnis, so dass er es offen lassen konnte, welcher Berechnungsmethode der Vorzug zu geben ist; der Senat hat aber dennoch ausgeführt, dass letztlich bei Doppelverdienerehen im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz zwecks Vermeidung einer Benachteiligung der in der Regel mit der Kindererziehung betrauten und deshalb regelmäßig weniger verdienenden Ehefrau die Differenzmethode bzw. modifizierte Additionsmethode zu favorisieren ist.

    Der Senat hält die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 29.04.1997 (a.a.O.), des 5b. Senats des BSG (Urteil vom 06.06.1986 (a.a.O.) und des 13. Senats des BSG (Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.)), die gegen die Anwendung der Anrechnungsmethode und für die Bevorzugung der Differenzmethode in Doppelverdienerfällen sprechen, für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich diesen Senaten an.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Maßgebend für die Bemessung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wozu in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig sind, die maßgeblichen Nettoeinkommen im selben Bezugszeitraum zum Zeitpunkt der Ehescheidung festzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3 - 2200 § 1265 Nr. 11).

    Bei der Ermittlung des relevanten Unterhaltsanspruchs der Klägerin innerhalb der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Berechnungsmethoden - Anrechnungsmethode, Differenzmethode (die es wiederum in modifizierter Form gibt) und modifizierte Additionsmethode (vgl. zur Übersicht über diese Methoden und ihren Inhalt BSG, Urteil vom 06.06.1986, 5b RJ 18/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 79) und Urteil vom 12.10.1993, a.a.O.) - folgt der Senat für den vorliegenden Fall der Differenzmethode.

    Deutliche Kritik hat auch der 13. Senat in seinem Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.) an der bisherigen Rechtsprechung des BSG und insbesondere der unterschiedslosen Anwendung der Anrechnungsmethode auch bei Doppelverdienerehen geübt und in der Entscheidung selbst die seinerzeit vom Bundesgerichtshof auf solche Verhältnisse angewendete modifizierte Additionsmethode favorisiert; obwohl es im entschiedenen Fall nicht darauf ankam, weil so oder so ein Unterhaltsanspruch der dortigen Klägerin bestand, hat der 13. Senat ausgeführt, dass man der Einfachheit halber normalerweise unmittelbar nach der Differenzmethode vorgehen und sich die Anwendung der modifizierten Additionsmethode für Sonderfälle (z.B. bei der Berücksichtigung von Renteneinkommen) vorbehalten könne; damit wäre auch im Rahmen des § 1265 Reichsversicherungsordnung eine sicher wünschenswerte Übereinstimmung mit der Unterhaltsrechtsprechung der Zivilgerichte hergestellt.

    Der Senat hält die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 29.04.1997 (a.a.O.), des 5b. Senats des BSG (Urteil vom 06.06.1986 (a.a.O.) und des 13. Senats des BSG (Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.)), die gegen die Anwendung der Anrechnungsmethode und für die Bevorzugung der Differenzmethode in Doppelverdienerfällen sprechen, für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich diesen Senaten an.

  • BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 18/85

    Ermittlung des Unterhalts - Fiktiver Übergang von Teilzeitarbeit zu

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Bei der Ermittlung des relevanten Unterhaltsanspruchs der Klägerin innerhalb der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Berechnungsmethoden - Anrechnungsmethode, Differenzmethode (die es wiederum in modifizierter Form gibt) und modifizierte Additionsmethode (vgl. zur Übersicht über diese Methoden und ihren Inhalt BSG, Urteil vom 06.06.1986, 5b RJ 18/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 79) und Urteil vom 12.10.1993, a.a.O.) - folgt der Senat für den vorliegenden Fall der Differenzmethode.

    Der 5b-Senat des BSG hat aber im Falle von Doppelverdienerehen oder Unterhaltsansprüchen unter Rentnern klar die Differenzmethode bzw. modifizierte Differenzmethode des BGH favorisiert (Urteil vom 06.06.1986 (a.a.O.)).

    Der Senat hält die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 29.04.1997 (a.a.O.), des 5b. Senats des BSG (Urteil vom 06.06.1986 (a.a.O.) und des 13. Senats des BSG (Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.)), die gegen die Anwendung der Anrechnungsmethode und für die Bevorzugung der Differenzmethode in Doppelverdienerfällen sprechen, für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich diesen Senaten an.

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Aus Sicht des Zivilrechts besteht grundsätzlich tatrichterliche Wahlfreiheit: Der Bundesgerichtshof überlässt die Berechnungsmethode dem Tatrichter, wendet aber bei der Doppelverdienerehe, bei der beide zur Zeit der Ehescheidung bereits vollschichtig tätig waren, wie vorliegend, die Differenzmethode an (vgl. etwa Urteil vom 08.04.1981, IVb ZR 566/80 in FamRZ 1981, 539, 541 und vom 23.11.2005, XII ZR 73/03 in NJW 2006, 1201 - 1204).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass er die für Doppelverdienerfälle schon lange bevorzugte Differenzmethode in ähnlichen Sachverhaltsgestaltungen auch für die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 58 EheG anwendet (Urteil vom 23.11.2005, XII ZR 73/03).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Aus Sicht des Zivilrechts besteht grundsätzlich tatrichterliche Wahlfreiheit: Der Bundesgerichtshof überlässt die Berechnungsmethode dem Tatrichter, wendet aber bei der Doppelverdienerehe, bei der beide zur Zeit der Ehescheidung bereits vollschichtig tätig waren, wie vorliegend, die Differenzmethode an (vgl. etwa Urteil vom 08.04.1981, IVb ZR 566/80 in FamRZ 1981, 539, 541 und vom 23.11.2005, XII ZR 73/03 in NJW 2006, 1201 - 1204).

    In dem zu entscheidenden Fall, in dem es im wesentlichen um die Frage ging, ob im Rahmen der Unterhaltsberechnung für den Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung den Einkünften des anderen Ehegatten gleichzustellen ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt habe, dieses nicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren) Rechts, sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse beruht habe; der Senat habe es auch schon auf der Grundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung trage, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens belasse (Senatsurteil vom 08.04.1981, IVb ZR 566/80, FamRZ 1981, 539, 541); letztlich habe der Senat bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG (wie auch sonst nach geltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen nicht berücksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht aufteilbar sei; dem Gedanken der Surrogatlösung (zeitweiliger Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, als Surrogat für die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit ) in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen; deswegen sei auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden worden und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richte, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.

  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Beruht die angepasste Leistung auf einem bewilligenden Verwaltungsakt, wie es vorliegend der Fall war, ist von einem reinen Anpassungsbescheid ohne eigenen Regelungsgehalt auszugehen; nur wenn die bis zur Anpassung geflossene Leistung, anders als vorliegend, nicht auf Verwaltungsakt beruhte, handelt es sich bei der Anpassung um einen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.01.1995 (8 RKn 11/93, SozR 3-1300 § 50 Nr. 17 = BSGE 75, 291 - 298) und vom 22.06.1988 (9/9a RV 41/86, SozR 1300 § 48 Nr. 49 = BSGE 63, 259 - 265).

    Reine Anpassungsbescheide wie der Bescheid vom 29.11.2001, dem der Bewilligungsbescheid vom 06.08.2001 vorausging, teilen aber das Schicksal des Ursprungsbescheides (vgl. Urteile des BSG vom 10.08.1983 (9a RV 33/82), vom 24.01.1995 (a.a.O.) und vom 16.06.1999 (B 9 V 4/99 R, SozR 3-3900 § 22 Nr. 1 = BSGE 84, 108 bis 114).

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Da es bei § 243 SGB VI aber auf die Verhältnisse zur Zeit des Todes (letzter wirtschaftlicher Dauerzustand) ankommt, ist der zur Zeit der Scheidung ermittelte Unterhaltsbetrag auf den Zeitpunkt des Todes hochzurechnen; dabei ist die Erhöhung der Lebenshaltungskosten ebenso zu berücksichtigen wie sonstige bis zum Tod des Versicherten eingetretene Veränderungen hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Versicherten, die sich auf die Höhe des Unterhalts ausgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.1981, 11 RA 48/80 in SozR 2200 § 1265 Nr. 56 = BSGE 52, 83 ff.).

    Denn spiegelt das spätere Einkommen noch das eheliche Lebensniveau wieder, bedarf es im Hinblick auf die sich weiterhin entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Anspruchs; dann sind die Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ausschlaggebend für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs, auch wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen beziehen (BSG, Urteil vom 13.08.1981, a.a.O., und Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 38/96, SozR 3 2200 § 1265 Nr. 16 = BSGE 80, 198 - 205; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, § 243 Anmerkung 2 Seite 6).

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 4/05 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - letzter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist ein Abzug vom Nettoeinkommen eines Versicherten im Falle seiner Pflegebedürftigkeit nur im Falle der Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs nach § 60 EheG zu machen, d.h. wenn die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wurde, weil im Rahmen des § 60 EheG auch immer die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen ist, anders als bei § 58 EheG (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2006, B 13 RJ 4/05 R).

    Im Rahmen der Ermittlung der an sich allein bei Anwendung des § 60 EheG berücksichtigungsfähigen Abzüge wären zunächst Aufwendungen für Pflegeleistungen zu ermitteln, die aber wiederum um erhaltene Pflegeleistungen zu mindern wären (so BSG vom 23.05.2006, a.a.O.).

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Vertreten wird ihre Anwendung jedoch auch für den Fall der Dopperverdienerehe in ständiger Rechtsprechung vom 5. Senat des BSG (BSG, Urteil vom 13.09.1990, 5 RJ 52/89 in SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4, Urteil vom 11.09.1991, 5 RJ 75/90 in SozR 3-2200 § 1265 Nr. 7, Urteil vom 17.07.1996, 5 RJ 50/95 in SozR 3 - 2600 § 243 Nr. 3).
  • BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 75/90

    Berechnung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach §

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06
    Vertreten wird ihre Anwendung jedoch auch für den Fall der Dopperverdienerehe in ständiger Rechtsprechung vom 5. Senat des BSG (BSG, Urteil vom 13.09.1990, 5 RJ 52/89 in SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4, Urteil vom 11.09.1991, 5 RJ 75/90 in SozR 3-2200 § 1265 Nr. 7, Urteil vom 17.07.1996, 5 RJ 50/95 in SozR 3 - 2600 § 243 Nr. 3).
  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

  • BSG, 27.11.1986 - 5a RKn 3/86
  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 56/88

    Anwendung des § 49 SGB X bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

  • BSG, 10.08.1983 - 9a RV 33/82

    Bescheidrücknahme - Vorbehaltsbescheid - Auslegung eines Verwaltungsaktes -

  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.11.2008 (L 14 R 148/06) den Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 verurteilt, den Bescheid vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 zurückzunehmen.
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