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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,834
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER (https://dejure.org/2014,834)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER (https://dejure.org/2014,834)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER (https://dejure.org/2014,834)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zur Teilnahme an einer offenen Ganztagsschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger für einen Schulbegleiter zur Teilnahme eines behinderten Kindes am Nachmittagsprogramm einer Offenen Ganztagsschule

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder; Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger für einen Schulbegleiter zur Teilnahme eines behinderten Kindes am Nachmittagsprogramm einer Offenen Ganztagsschule

  • rechtsportal.de

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasse auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, sofern sie erforderlich und geeignet seien, einem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008 - L 9 SO 8/08).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R) habe der Gesetzgeber bei einer Überschneidung von Teilnahmeleistungen eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vorgesehen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.10.2008 - L 9 SO 8/08

    Eintrittspflichtigkeit des Schulträgers bei Hilfen zu einer angemessenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasse auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, sofern sie erforderlich und geeignet seien, einem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008 - L 9 SO 8/08).

    Erforderlich sei aber, dass im Rahmen der in Rede stehenden Förderung Maßnahmen erfolgten, die den Schulbesuch erleichterten oder überhaupt erst ermöglichten (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008 - L 9 SO 8/08).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Grundsätzlich kämen hierfür alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich seien, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

    Kommen vielmehr sowohl sozialhilfe- als auch jugendhilferechtliche Hilfeleistungen in Betracht, hat - nach der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 (S. 2) SGB VIII - in Fällen wie dem vorliegenden die sozialhilferechtliche Eingliederdunghilfe Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Jugendhilfe (vgl. zu dieser Frage z.B. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER).

  • LSG Bayern, 02.11.2011 - L 8 SO 164/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasse auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, sofern sie erforderlich und geeignet seien, einem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008 - L 9 SO 8/08).

    Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist insbesondere davon auszugehen, dass über die genannten Vorschriften hinausgehend konkrete, individuelle Leistungsansprüche des Antragstellers nicht aus den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention abgeleitet werden können (vgl. zu dieser Problematik Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 Rn. 50 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER).

  • SG Detmold, 23.09.2014 - S 2 SO 315/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben (S 2 SO 315/13), die noch anhängig ist.

    Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 2 SO 315/13 verpflichtet, weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, die der Antragsteller an der OGS teilnimmt, zu gewähren.

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Der Senat weist darauf hin, dass das Sozialgericht für das Hauptsacheverfahren eine Beiladung des "S e.V." als Leistungserbringer im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zu prüfen haben wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn 13 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2010 - L 20 B 106/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Es verbleibt daher auch im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 12.03.2010 - L 20 B 106/09 SO ER Rn. 8), dass im einstweiliger Rechtsschutz Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Betreuungsperson zur Teilnahme eines geistig behinderten Kindes am Unterricht an einer OGS zu versagen ist, wenn im Umfang der Schulpflicht die Kosten der Schulbegleitung vom Träger der Sozialhilfe in vollem Umfang getragen werden und nicht konkret dargelegt ist, dass darüber hinaus die Begleitung des Kindes nach Ende der eigentlichen Unterrichtszeit nicht möglich ist.
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Derartige Gesichtspunkte können jedoch für den individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R Rn. 16 m.w.N.), der ausschließlich die leistungsberechtigte behinderte Person in den Mittelpunkt stellt, jedenfalls bei summarischer Prüfung keine wesentliche Bedeutung beanspruchen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Kommen vielmehr sowohl sozialhilfe- als auch jugendhilferechtliche Hilfeleistungen in Betracht, hat - nach der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 (S. 2) SGB VIII - in Fällen wie dem vorliegenden die sozialhilferechtliche Eingliederdunghilfe Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Jugendhilfe (vgl. zu dieser Frage z.B. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
    Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • SG Köln, 21.09.2011 - S 21 SO 448/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    In vergleichbaren Fällen seien Sozialhilfeträger (vorläufig) zur Finanzierung von Integrationshelfern im Wege der Eingliederungshilfe verpflichtet worden (SG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - S 17 SO 220/11; SG Detmold; Beschluss vom 22.10.2013 - S 2 SO 309/13 ER, nachgehend Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER).

    Sie hat (unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER) vorgetragen, "regulärer" Unterricht und OGS-Betreuung seien getrennt zu betrachten; es handele sich nicht um eine "Gesamtveranstaltung Grundschule".

    Es reiche nicht aus, wenn die begehrte Maßnahme (hier: der Besuch der OGS) für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung lediglich förderlich sei oder sein könne (Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER).

    Denn nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Kinder und Jugendliche den Leistungen (gemäß § 35a SGB VIII) nach dem SGB VIII vor, wenn zumindest auch eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15 m.w.N.; Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff.; Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER Rn. 37 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER).

    Gehörte aber die Teilnahme des Klägers an der OGS nicht zum zwingend-pflichtgemäßen Umfang seines Schulbesuchs, konnte das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel grundsätzlich auch ohne Besuch der - sonach freiwilligen - OGS erreicht werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER Rn. 44).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines

    Die OGS weist nach diesen Vorgaben gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 44).

    Der Senat hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen im vorliegenden Eilverfahren auch nicht selbst vorzunehmen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 45).

    Zum einen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Teilnahme an der OGS seine Schulbildung nachhaltig gefährdet würde (in der Sache ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 52).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer; Angemessene Schulbildung;

    Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LSG NRW den Beschluss des Sozialgerichts geändert und den Antrag des Klägers abgelehnt (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B).

    Verwiesen werde in dem Zusammenhang auf die Eilentscheidung des 20. Senats des LSG NRW vom 15.01.2014 (L 20 SO 477/13 B).

    Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akte L 20 SO 477/13 B ER LSG NRW, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

    Auch der 20. Senat des LSG NRW hat in dem dem hier zu Grunde liegenden Klageverfahren vorausgegangenen Eilverfahren unter Anknüpfung an diese Kriterien entschieden und ergänzend zur Begründung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die OGS nicht zum verpflichtenden Umfang des Schulbesuchs gehöre, vielmehr ein schulisches Angebot darstelle, welches freiwillig wahrgenommen werden könne, im Grundsatz davon auszugehen sei, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Inanspruchnahme der OGS erreicht werden könne (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B, juris Orientierungssatz 1 und Rn. 44).

  • LSG Hessen, 25.04.2016 - L 4 SO 227/15

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine Teilhabeassistenz

    Eine angemessene Schulbildung werde durch das verpflichtende Vormittagsschulprogramm hinreichend gewährleistet (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2014, L 20 SO 477/13 B ER, Juris Rn. 43, 44).
  • VG Trier, 18.02.2016 - 2 K 3757/15

    Hilfeplan; Heranziehung von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Kompetenz;

    Für die Beurteilung der "Erforderlichkeit' ist dabei darauf abzustellen, dass die begehrte Maßnahme nicht nur "förderlich' zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung ist (LSG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 43).

    Die "Erforderlichkeit' einer Integrationshilfe während der Hausaufgabenbetreuung in der Schule für die Erleichterung der Erreichung des Bildungsziels kommt dann in Betracht, wenn "die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden (insbesondere pädagogischen) Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich' ist (LSG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 48).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten

    Eindeutig gegen eine unmittelbare finale Ausrichtung sprechen folgende Umstände: Die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung ist freiwillig, die Betreuung weist insoweit gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER - juris Rn. 44).
  • SG Duisburg, 23.06.2015 - S 48 SO 589/12

    Erstattung von im Schuljahr 2012/2013 angefallenen Aufwendungen für eine

    Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 1 EinglHV reicht es nicht aus, dass die zu ermöglichende Maßnahme lediglich förderlich ist, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, vielmehr muss die Maßnahme "erforderlich und geeignet" sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B, Rn. 43, m.w.N.).

    Die Erforderlichkeit einer Teilnahme an einem freiwilligen nachmittäglichen Betreuungsangebot soll in Betracht kommen, wenn eine Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden, insbesondere pädagogischen Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, a.a.O., Rn. 48.).

  • VGH Hessen, 15.12.2015 - 10 B 1850/15
    Kann aber die gesamte streitige Nachmittagsbetreuung freiwillig wahrgenommen werden, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung erreicht werden kann (vgl.: LSG NW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -juris).
  • SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Nach der Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte (LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, L 9SO 89/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13, LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 W, jeweils zitiert nach juris) sei die vorliegend streitige Frage danach zu beurteilen, ob der offene Ganztag eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweise und es für die Frage, ob eine Hilfe eine solche zur angemessenen Schulbildung sei, darauf ankomme, ob die Veranstaltungen in einem - gemessen an dem Hilfezweck - hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht stehe.
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