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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 (https://dejure.org/2016,7412)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 (https://dejure.org/2016,7412)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - L 20 SO 476/12 (https://dejure.org/2016,7412)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die Unterbringung eines geistig behinderten Kindes (hier: Klage des Jugendhilfeträgers gegen den Landschaftsverband); Zulässigkeit der Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die Unterbringung eines geistig behinderten Kindes (hier: Klage des Jugendhilfeträgers gegen den Landschaftsverband); Zulässigkeit der Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung im ...

  • rechtsportal.de

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die Unterbringung eines geistig behinderten Kindes (hier: Klage des Jugendhilfeträgers gegen den Landschaftsverband)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R

    Sozialhilfe - Aufwendungserstattung zwischen örtlichem und überörtlichem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Dies gilt auch im Bereich der Sozialhilfe; sozialhilferechtliche Sonderregelungen gibt es weder auf bundesrechtlicher noch auf landesrechtlicher Ebene (vgl. BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 16 und vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R Rn. 9; siehe auch bereits Urteile vom 16.12.1964 - 12 RJ 526/64 Rn. 15, sowie vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 Rn. 15; vgl. auch Roller in von Wulffen, a.a.O., § 108 Rn. 12; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL 9/2015, § 108 Rn. 5; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 108 SGB X Rn. 47).

    Denn Zinsschuldner können nur "andere Leistungsträger" als die in § 108 Abs. 2 SGB X genannten Leistungsträger sein (vgl. BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 17 und vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R Rn. 8; vgl. auch Roller, a.a.O., § 108 Rn. 7; Kater, a.a.O., § 108 Rn. 5; Burkiczak, a.a.O., § 108 Rn. 30; vgl. auch BT-Drucksache 13/3904 S. 48).

    Dies gilt umso mehr im Verhältnis zweier Träger der vollziehenden Gewalt untereinander (BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R Rn. 10).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Dies gilt auch im Bereich der Sozialhilfe; sozialhilferechtliche Sonderregelungen gibt es weder auf bundesrechtlicher noch auf landesrechtlicher Ebene (vgl. BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 16 und vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R Rn. 9; siehe auch bereits Urteile vom 16.12.1964 - 12 RJ 526/64 Rn. 15, sowie vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 Rn. 15; vgl. auch Roller in von Wulffen, a.a.O., § 108 Rn. 12; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL 9/2015, § 108 Rn. 5; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 108 SGB X Rn. 47).

    Denn Zinsschuldner können nur "andere Leistungsträger" als die in § 108 Abs. 2 SGB X genannten Leistungsträger sein (vgl. BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 17 und vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R Rn. 8; vgl. auch Roller, a.a.O., § 108 Rn. 7; Kater, a.a.O., § 108 Rn. 5; Burkiczak, a.a.O., § 108 Rn. 30; vgl. auch BT-Drucksache 13/3904 S. 48).

    § 44 Abs. 1 SGB I sieht eine Verzinsung lediglich bei Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander und auf Erstattungsansprüche nicht entsprechend angewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 17 sowie bereits Urteil vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 Rn. 12; Kater, a.a.O., § 108 Rn. 4; Roller, a.a.O., § 108 Rn. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Satz 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.); der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; vgl. auch Senatsurteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59).

    Ohnehin dürften bei einem Zusammentreffen einer geistigen und einer seelischen Behinderung beide Behinderungen regelmäßig dergestalt verknüpft sein, dass die geistige Behinderung die seelische Behinderung mit beeinflusst und einzelne Verursachungsbeiträge nicht auseinander gehalten werden können (vgl. Senat, Urteile vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 75 ff. und vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 61).

    Für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X reicht es deshalb aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung erfüllt waren; ob letztere auch erbringungsrechtlich hätte erfolgen müssen, ist nicht entscheidend, weil regelmäßig nur so die beabsichtigte Herstellung des materiell-rechtlichen Nachranges gewährleistet ist (Senatsurteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 70).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Dem steht neben einem fehlenden entsprechenden Anhalt im Gesetzeswortlaut auch der Zweck des § 111 SGB X entgegen: Der erstattungspflichtige Leistungsträger selbst soll schon kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen, damit er ggf. entsprechende Rückstellungen vornehmen kann (zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 83).

    Satz 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.); der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; vgl. auch Senatsurteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59).

    Die Unterbringung in derartigen individualpädagogischen Betreuungsstellen durch R ist deshalb gegenüber einer herkömmlichen Pflegefamilie ein aliud (vgl. zu Besonderheiten bei der Unterbringung in einer Familie auch das Senatsurteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 63 ff.).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.01.2013 - B 8 SO 14/12 R) am Charakter einer stationären Maßnahme nichts ändere, wenn der Hilfeempfänger in gewissen Abständen aus organisatorischen Gründen gezwungen sei, sich für kurze Zeiten außerhalb des Heims aufzuhalten.

    Die Klägerin sieht sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.01.2013 - B 8 SO 14/12 R in ihrer Auffassung bestätigt und verweist insoweit ausdrücklich auf § 106 Abs. 2 SGB XII; die Vorschrift zeige, dass eine Unterbringung auch außerhalb der Einrichtung den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht ausschließe.

    Im Zusammenhang mit der Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts eine "Einrichtung" einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R Rn. 14 und vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19; siehe auch schon BVerwG, Urteile vom 24.02.1994 - 5 C 42/91, 5 C 13/91 und 5 C 17/91).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Dann aber genügt für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII bereits diese Überschneidung der Leistungsbereiche; nicht erforderlich ist, dass (weitergehend) der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt, oder dass eine der Behinderungen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R Rn. 26).

    Erst recht gingen die dort dem Hilfeempfänger im Wege einer ununterbrochenen Eins-zu-ein-Betreuung erbrachten Leistungen weit über das hinaus, was in einer herkömmlichen Pflegefamilie an Betreuungsleistungen erbracht wird (vgl. demgegenüber zur Unterbringung in einer Pflegefamilie BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R Rn. 30).

  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 3/79

    Ersatzansprüche - Öffentlich-rechtliche Leistungsträger - Anspruch auf Verzugs-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Dies gilt auch im Bereich der Sozialhilfe; sozialhilferechtliche Sonderregelungen gibt es weder auf bundesrechtlicher noch auf landesrechtlicher Ebene (vgl. BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 16 und vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R Rn. 9; siehe auch bereits Urteile vom 16.12.1964 - 12 RJ 526/64 Rn. 15, sowie vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 Rn. 15; vgl. auch Roller in von Wulffen, a.a.O., § 108 Rn. 12; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL 9/2015, § 108 Rn. 5; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 108 SGB X Rn. 47).

    § 44 Abs. 1 SGB I sieht eine Verzinsung lediglich bei Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander und auf Erstattungsansprüche nicht entsprechend angewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R Rn. 17 sowie bereits Urteil vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 Rn. 12; Kater, a.a.O., § 108 Rn. 4; Roller, a.a.O., § 108 Rn. 5).

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Im Zusammenhang mit der Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts eine "Einrichtung" einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R Rn. 14 und vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19; siehe auch schon BVerwG, Urteile vom 24.02.1994 - 5 C 42/91, 5 C 13/91 und 5 C 17/91).

    Denn hierfür bedarf es nicht notwendig einer zentralen Unterkunft (etwa Heim oder Anstalt); vielmehr können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Leistungen können dabei von Pflegefamilien (§ 54 Abs. 3 SGB XII) bis hin zu einer vollstationären Unterbringung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 Rn. 14) reichen.

    Hierzu zählen etwa vollstationäre Unterbringungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 Rn. 14), nach § 54 Abs. 3 SGB XII aber auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie für Kinder und Jugendliche.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12
    Denn es bestehen nebeneinander Leistungspflichten zweier Leistungsträger - dazu aa) und bb) -, die miteinander konkurrieren, wobei die Leistungspflicht der Klägerin der Leistungspflicht des Beklagten nachgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; dazu cc).

    Satz 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.); der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; vgl. auch Senatsurteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59).

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

  • BSG, 16.12.1964 - 12 RJ 526/64

    Beantragung einer Kriegswaisenrente eines ehelichen Sohnes - Gewährung von

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 10/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Aufwendungen zwischen örtlichem und

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 103/65

    Berufungsanschließung - Beschwer des sich Anschließenden - Erweiterung des

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 24/95

    Antrag und Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm als Voraussetzung einer

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Kosten für

    Auf Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine Prozesszinsen zu entrichten, weil es an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt und mangels planwidriger Regelungslücke auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB nicht erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016 - L 20 SO 476/12, Rn. 89 ff. m.w.N. - juris).

    Auch ein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 108 Abs. 2 SGB X besteht im Verhältnis gleichgeordneter Träger - wie hier - nicht, § 44 Abs. 1 SGB I sieht eine Verzinsung lediglich bei Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander und auf Erstattungsansprüche nicht entsprechend angewandt werden und ein entsprechender Zinsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts, insbesondere nicht aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - L 12 SO 204/19

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen

    Es entspreche der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass erst bei einem IQ kleiner als 70 nach dem ICD-10 von einer geistigen Behinderung auszugehen sei (unter Hinweis auf u.a. OVG NRW Beschluss vom 29.09.2014, 12 E 774/14; OVG NRW Urteil vom 20.02.2002, 12 A 5322/00; LSG NRW Urteil vom 15.02.2016, L 20 SO 476/12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2019 - L 9 SO 478/17
    In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löse § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der körperlichen Behinderung erforderlich gewesen wäre, finde nicht statt (Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 -, juris Rn. 70).

    Einer Beiladung des Rhein-Erft-Kreises nach § 75 Abs. 2 Var. 2 SGG bedurfte es deshalb nicht (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urt. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 -, juris Rn. 44).

    Entgegen den Andeutungen der Klägerin im Berufungsverfahren hat dies auch der 20. Senat des LSG NRW in seinem Urteil vom 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - nicht getan, sondern im Gegenteil bei seiner Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a AV-SGB XII NRW auf den (bundesrechtlichen) Begriff der stationären Einrichtung i.S.d. § 13 SGB XII abgestellt (s. juris Rn. 75 ff.).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Das gilt auch, wenn - wie hier - die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher Behinderung ausgerichtet sind.(BVerwG v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der körperlichen Behinderung erforderlich gewesen wäre, findet nicht statt.(Vgl. LSG NRW v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - juris, Rn. 70; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1).
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Die autismusspezifische Therapie ist in keiner Weise auf den Hilfebedarf wegen des Diabetes mellitus Typ 1 ausgerichtet.(Nur im umgekehrten Fall griffe die o. g. Rechtsprechung: vgl. BVerwG v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hieRnu auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn 63; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn 91.) Die hier drohende wesentliche körperliche Behinderung wirkt gerade nicht auf die seelische Behinderung zurück(Zur gegenseitigen Rückwirkung nebeneinander bestehender Pflichten als Voraussetzung der o. g. Rechtsprechung des BVerwG: LSG NRW, U. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - juris, Rn 70; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn 90.1), sondern ist ausnahmsweise getrennt zu betrachten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 190/19

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zur Erziehung in einem

    Nach dem Diagnoseschlüssel ICD 10 F 70 (leichte Intelligenzminderung) besteht bei einem IQ im Bereich von 50 bis 69 eine leichte geistige Behinderung (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.02.2016 - L 20 SO 476/12).

    Diese Leistungen umfassen gem. § 54 Abs. 1 SGB XII aF iVm § 55 Abs. 1 SGB IX auch eine stationäre Unterbringung (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.02.2016 - L 20 SO 476/12).

  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Schließlich streitet auch für die Zulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren, dass die Klägerin in erster Instanz die Klage noch nicht hätte erweitern können (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2016 - L 20 SO 476/12 -, juris Rn. 51,).
  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher Behinderung ausgerichtet sind.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf.(LSG NRW, U. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - juris, Rn. 70; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1).
  • LSG Hessen, 08.02.2018 - L 1 VE 33/14
    Die Anschlussberufung geht insoweit zulässigerweise im Zusammenhang mit dem von der Hauptberufung erfassten Streitgegenstand über das Ziel der Zurückweisung der Hauptberufung hinaus (BSGE 24, 247, 249; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2016, L 20 SO 476/12 - juris-).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
    Die Leistungen gem. § 54 Abs. 1 SGB XII aF iVm § 55 Abs. 1 SGB IX aF umfassen auch eine stationäre Unterbringung (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.02.2016 - L 20 SO 476/12).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2017 - L 2 R 2064/16
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