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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14 (https://dejure.org/2017,37597)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 (https://dejure.org/2017,37597)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. März 2017 - L 8 R 96/14 (https://dejure.org/2017,37597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin; Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung; Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen; Wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum ...

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    gg) Der Senat kann offenlassen, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).

    Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.).

    Die Vorschriften des SGB VIII treffen nämlich von ihrem Regelungsansatz her zunächst keine Festlegungen zum arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Einzelfallhelfern, sondern haben allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick (hierzu im Einzelnen bereits BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; USK 2012-72; vgl. auch zur Bedeutung leistungsrechtlicher Vorgaben des SGB V für den sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich der Heilmittelversorgung BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 Rdnr. 26 ff [Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung]).

    gg) Der Senat kann offenlassen, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall - die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

    (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris), Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).

    Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Hierbei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beigeladene zu 1) die zu beurteilende Tätigkeit in der konkreten Betriebsstätte der Klägerin ausgeübt hat, solange diese die Arbeitsabläufe und Organisationsstruktur im Wesentlichen bestimmt hat (BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, juris, Rdnr. 23).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris), Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).

    ee) Dem u.a. in Ziff. 5 und 8 HV zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen, kommt indizielle Bedeutung nur zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris), Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.).

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    bb) Dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ein schriftlicher oder auch mündlicher Rahmenvertrag geschlossen wurde, kraft dessen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zwar eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978), wird seitens der an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen weder behauptet, noch lässt sich dies nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen feststellen.

    (6) Die Beigeladene zu 1) hat auch nicht lediglich eine von der Klägerin bereitgestellte Infrastruktur genutzt (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - L 8 R 726/11

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei einer Teilzeitbeschäftigung, wie sie im vorliegenden Fall nach dem quantitativen Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und ausweislich der Tätigkeit für andere Auftraggeber anzunehmen ist, einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.; Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 8 R 680/12

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - L 8 R 534/10

    Rentenversicherung

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 20/10 R

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung;

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10

    In Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 484/14

    Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 1052/12

    Prüfung der Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf eine Tätigkeit als

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 301/10

    Arbeitnehmereigenschaft bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 Sa 2/02

    Familienhelferin - freies Dienstverhältnis

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 347/04

    Arbeitnehmerbegriff - Leiterin einer Außenwohngruppe

  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 159/91

    Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 5 KR 492/16

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie hier - die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, sodass es entscheidend auf die organisatorische Ausgestaltung ankommt (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 26, 29; LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 173 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R Rn. 17 und vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R Rn. 22 ff. sowie LSG NRW Urteil vom 18.06.2014 - L 8 R 1052/12).

    Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (zum Ganzen: LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 180).

    Es lag damit wie bei einem Arbeitgeber allein im (Entscheidungs-)Ermessen des Klägers, der Beigeladenen zu 1 und den anderen (freien) Mitarbeiter(inne)n Fälle anzutragen und zu entscheiden, welche konkrete Kraft er in seiner Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber den Beigeladenen zu 4 und 5 schließlich mit der konkreten Tätigkeit betraute (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in ähnlichen Fällen auch LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 KR 488/17 WA Rn. 30; LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 201; LSG NRW, Urteil vom 26.10.2016 - L 8 R 399/15 Rn. 296).

    Sie war im streitbefangenen Zeitraum zu einer Durchführung der in dem Hilfeplan vorgesehenen Betreuungsleistungen auf die von dem Kläger sowie den Beigeladenen zu 4 und 5 geschaffenen vertraglichen Strukturen angewiesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 206).

    Nach allgemeiner Erfahrung begegnet es ferner keinen Bedenken, der Kalkulation für eine festangestellte pädagogisch/psychologische Fachkraft in dem hier fraglichen Zeitraum ein Jahresbruttoentgelt von gut 30.000 EUR zu Grunde zu legen, da dieser Betrag annähernd der Jahresbruttovergütung entspricht, die eine Vollzeitkraft nach der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Jahr 2012) erhielt und die für eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 2 ausführte, angemessen gewesen wäre (vgl. zu diesem Ansatz LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017 - L 8 R 96/14 Rn. 221).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    (1) Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung an sich ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste; dazu Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris).

    Jedenfalls in Fällen von Dienstleistungen, bei denen - wie hier - typischerweise keine hohen Betriebsausgaben anfallen, ermöglicht diese Betrachtung folgende einfach zu handhabende und daher praktikable Berechnung: Geht man davon aus, dass ein Arbeitnehmer unter Einrechnung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub (ca. 6 Wochen) und an Feiertagen (ca. 2 Wochen), bei Krankheit und dienstlich veranlasster Fortbildung (insgesamt ca. 3 Wochen) netto ca. 41 Wochen im Jahr arbeitet (vgl. zu ähnlichen Berechnungen Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris), kann man - pauschal - annehmen, dass das Verhältnis der bezahlten zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei etwa 1, 25: 1 liegt.

  • BSG, 22.03.2018 - B 12 R 52/17 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    LSG Nordrhein-Westfalen 15.03.2017 - L 8 R 96/14.
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