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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 (https://dejure.org/2013,17254)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 (https://dejure.org/2013,17254)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - L 20 SO 67/08 (https://dejure.org/2013,17254)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Schließlich seien nach dem Urteil des BSG vom 15.12.2012 - B 8 SO 10/11 R, - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - über die Eingliederungshilfe lediglich Maßnahmen zu finanzieren, welche zwar die eigentliche Schulausbildung unterstützten, aber nicht den sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kern der pädagogischen Arbeit der Schule selbst beträfen.

    Dieses Begehren kann die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) verfolgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9).

    Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Sachverständigengutachten des Dr. T1 und des Prof. Dr. M sowie aus den Berichten des Zeugen D und der Stellungnahme der Schulärztin Dr. T. Aufgrund der genannten Einschränkungen besteht bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf; das aber begründet stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14).

    Dieser Beurteilung des Senats steht das Urteil des BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R (Rn. 12) nicht entgegen.

    Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, jedenfalls soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 16).

    Insoweit wäre ggf. an eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII (bzw. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) zu denken (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Zu Organisation, Förderkonzept und Betreuungsschlüssel der SRS im Übrigen wird Bezug genommen auf die Angaben der Schulleiterin T2 im Termin zur Beweisaufnahme des Senats vom 20.08.2009 im weiteren Verfahren L 20 B 168/08 SO ER (Blatt 340-345 Gerichtsakte) sowie im Schreiben der Schulleiterin an den Klägerbevollmächtigten vom 15.05.2009 (Blatt 192 f. Gerichtsakte), ferner auf den Inhalt der am 26.01.2007 beim Beklagten eingereichten Beschreibung der Tagesbildungsstätte (Blatt 5-7 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten).

    Zu Organisation, Förderkonzept und Betreuungsschlüssel der MS im Übrigen wird Bezug genommen auf die Angaben des Sonderschulkonrektors L im Termin zur Beweisaufnahme des Senats vom 20.08.2009 im weiteren Verfahren L 20 B 168/08 SO ER (Blatt 353-355 Gerichtsakte) und im Schreiben des Konrektors an das erkennende Gericht vom 24.04.2009 (Blatt 167 Gerichtsakte).

    Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER seien ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Dem lässt sich, wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N. - juris), unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII entnehmen, dass nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 34.06

    Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder am

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Im Übrigen hat er erklärt, zunächst prüfen zu wollen, ob die Entscheidungen des BVerwG vom 26.10.2007 - 5 C 34.06 bzw. 5 C 35.06 Auswirkungen auf ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren hätten.

    Die Wahlfreiheit der Klägerin zwischen den beiden Schulen, die ihr auch der Beigeladene zugebilligt habe, sei grundsätzlich zu beachten (BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 34.06).

    Aus dem Urteil des BVerwG vom 26.10.2007 - 5 C 34.06 ergebe sich nichts anderes.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Denn auch im sog. Kernbereich der Schulbildung verbleibt weiterhin Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BSG a.a.O. Rn. 16 sowie Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 Rn. 9 f. sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02 Rn. 17).

    Die schulische Förderung von Kindern ist nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15).

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Da der Beklagte darin die Übernahme von Kosten für den Besuch der SRS durch die Klägerin vollständig und zukunftsoffen abgelehnt hat, geht es um die Frage, ob er zur Tragung dieser Kosten seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 in Niedersachsen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verpflichtet ist (so zur vollständigen Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Arbeitslosengeld II BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Denn auch im sog. Kernbereich der Schulbildung verbleibt weiterhin Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BSG a.a.O. Rn. 16 sowie Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 Rn. 9 f. sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02 Rn. 17).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Denn auch im sog. Kernbereich der Schulbildung verbleibt weiterhin Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BSG a.a.O. Rn. 16 sowie Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 Rn. 9 f. sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02 Rn. 17).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Daran sei der Beklagte nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36/84 und Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02) gebunden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es im Kern darauf ankommt, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen, Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube Wahrendorf, 4. Auflage 2012, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 12-14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 13 Rn. 13; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 22 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 9/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Erst wenn feststeht, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 Rn. 31 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08 Rn. 59).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2011 - L 9 SO 11/08

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - 16 A 3108/99

    Sozialamt muss Zivi für integrativen Unterricht Behinderter bezahlen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2004 - 12 B 1338/04

    Inanspruchnahme von Jugendhilfe zur Ermöglichung des Besuchs einer Privatschule

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Integrationshelfer

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

  • SG Detmold, 26.06.2012 - S 16 SO 32/08

    Übernahme der Kosten einer Beschulung als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    bb) Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nicht hingegen aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Denn die zuletzt genannte Regelung bezieht sich allein auf vollstationäre Leistungen und ist nicht - auch nicht analog - auf die Erbringung teilstationärer Leistungen anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R Rn. 15 ff. m.w.N.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Auflage 2015, § 98 Rn. 30; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 31; anders noch Senatsurteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 51).

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung des Klägers als solche geht (vgl. dazu - auch mit Blick auf BSG, Urteil vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15 - ausführlich Senatsurteile vom 15.05.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 48 ff., vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 49 ff. und vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 53).

    Ferner ist (wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat; vgl. Urteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 57, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 60 ff., vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 61 ff. sowie Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N.) zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Merkmal der angemessenen Schulbildung in § 12 Nr. 2 EinglhV unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann.

    Für diese Beurteilung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 59, vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 Rn. 64 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 Rn. 65) mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII ("angemessene Schulbildung") und § 12 Nr. 2 EinglhV ("üblicherweise erreichbare Bildung") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt - dazu im Folgenden unter (1) -.

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 Rn. 70), dass auch negative Auswirkungen auf den Entwicklungsprozess einen nachträglichen Schulwechsel nicht grundsätzlich ausschließen; ein Leistungsberechtigter darf vielmehr gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger keinen Vorteil daraus ziehen, dass er eine kostenverursachende Schulbildung trotz einer die Kostenübernahme ablehnenden, angefochtenen Entscheidung des Sozialhilfeträgers dennoch aufgenommen und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).

    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 53 Rn. 71 ff.; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).

    Insoweit geht der Senat im Anschluss an die ablehnende Stellungnahme des Schulträgers vom 26.05.2011 davon aus, dass eine Individualbeförderung des Klägers zur N-Schule auf dessen Kosten nicht (rechtzeitig) durchsetzbar wäre (vgl. hierzu schon das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 m.w.N.).

    Der Senat weicht insofern nicht von seinem früheren Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 ab.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

    Wegen der weiteren Rahmenbedingungen der dortigen Beschulung, u.a. der Größe der Schule und Klassen, der Organisation, des Förderkonzepts sowie des Betreuungsschlüssels wird auf die Bekundungen des dortigen Schulleiters, des Zeugen L, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen, ferner auf dessen Stellungnahme vom 24.04.2009 aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 (LSG NRW) sowie den aktuellen Internetauftritt der N-Schule, welche der Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

    Darüber hinaus hat der Senat eine Stellungnahme des Zeugen L vom 24.04.2009 aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 (LSG NRW) sowie den aktuellen Internetauftritt der N-Schule zum Gegenstand des Verfahrens gemacht; auch hierauf wird Bezug genommen.

    Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08).

    Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 53 Rn. 71; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).

    Der Senat weicht insofern nicht von seinem früheren Urteil vom 15.05.2013 - L 20 SO 67/08 ab.

  • VGH Bayern, 15.04.2014 - 12 BV 12.1786

    Übernahme der Kosten im Rahmen der Jugendhilfe für den Besuch einer Privatschule

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, U.e vom 24.2.1994, a.a.O.; vgl. auch LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Soweit im Zusammenhang mit der Beschulung behinderter Kinder die Annahme einer teilstationären Leistung bejaht wurde, lagen den Entscheidungen vielmehr andere Fallkonstellationen zugrunde, bei denen für die Schüler weitere Betreuungsleistungen erbracht wurden (BayVGH, B.v. 24.3.2004 - 12 CE 03.3203 - FEVS 55, 554; LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, U.v. 3.6.2013 - L 7 SO 1931/13 BR-B - juris).

  • VGH Bayern, 15.04.2014 - 12 B 12.1957

    Eingliederungshilfe: Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Konzept der Schule selbst überhaupt auf die Erbringung teilstationärer Betreuung ausgerichtet ist, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob die Schule im konkreten Einzelfall als teilstationäre Einrichtung fungiert (BVerwG, Urteile v. 24.2.1994, a.a.O.; vgl. auch LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Soweit im Zusammenhang mit der Beschulung behinderter Kinder die Annahme einer teilstationären Leistung bejaht wurde, lagen den Entscheidungen vielmehr andere Fallkonstellationen zugrunde, bei denen für die Schüler weitere Betreuungsleistungen erbracht wurden (BayVGH, B.v. 24.3.2004 - 12 CE 03.3203 - FEVS 55, 554; LSG NRW, U.v. 15.5.2013 - L 20 SO 67/08 - juris Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, U.v. 3.6.2013 - L 7 SO 1931/13 BR-B - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14
    Grundsätzlich kann erst wenn feststeht, dass eine i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der Allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013, L 20 SO 67/08, Juris Rdnr. 57 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08
    Der Senat hat aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 eine Stellungnahme der N1-Schule vom 24.04.2009 beigezogen.
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