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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05 (https://dejure.org/2006,14263)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.01.2006 - L 3 R 3/05 (https://dejure.org/2006,14263)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - L 3 R 3/05 (https://dejure.org/2006,14263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen; Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ohne beamtenrechtliche Versorgung; Zuständigkeit und Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur verbindlichen Feststellung von Beitragspflicht und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84

    Übertritt in eine probeweise Beschäftigung - Beschäftigung auf Probe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Nach dem im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Vorbereitungsdienst am 27.10.1978 geltenden Recht habe die Klägerin im Wege einer vorausschauenden Betrachtung entscheiden müssen, ob die Nachversicherungsbeiträge fällig seien oder die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung vorlägen (BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, in SozR 2200 § 1403 Nr. 6).

    Sie sei auch nicht vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden, denn sie habe erst durch die im Jahre 1986 und 1987 ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) Kenntnis davon erhalten, dass ihre damalige Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG nicht zutreffend gewesen sei.

    Der Klägerin sei nicht erst durch die Entscheidung des BSG vom 11.06.1986 (1 RA 51/84) bekannt gewesen, dass im Falle der Beigeladenen ein Aufschubgrund nicht vorgelegen habe.

    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).

    Ein solcher Übertritt nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) voraus, dass der vom Gesetz geforderte Übertritt unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung, erfolgt sein muss.

    Nur wenn bereits zu diesem Zeitpunkt Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschäftigte alsbald oder jedenfalls in absehbarer Zeit wieder mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft - also versicherungsfrei - beschäftigt wird, entfällt - in Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz - der Grund für den alsbaldigen Vollzug der Nachversicherung (BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84).

    Verwendet der Gesetzgeber in der 2. Alternative den Begriff "Übertritt" ohne den in der ersten Alternative des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) enthaltenen Zusatz "nicht unmittelbar", kann dies nur den unmittelbaren Übertritt bedeuten (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein unmittelbares Übertreten im Sinne dieser Regelung auch eine nur geringfügige, auf wenige Tage beschränkte Verzögerung einschließt (ausdrücklich offen gelassen in BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84); denn zwischen dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst im Oktober 1978 und der im August 1981 erfolgten Anstellung als Lehrerin zur Probe lag nicht nur ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren; vielmehr hat die Beigeladene während der Zwischenzeit auch eine - nicht probeweise ausgeübte - Tätigkeit, nämlich als Lehrerin im Angestelltenverhältnis, für die Klägerin verrichtet, so dass auch insofern kein unmittelbarer Übertritt in eine probeweise Beschäftigung vorliegt.

    Insoweit mag dahinstehen, ob die Klägerin bzw. der für die Nachversicherung der Beigeladenen zuständige Sachbearbeiter erst durch das im Jahre 1986 ergangene Urteil des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84), in dem sich dieses eingehend mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG, insbesondere dem Erfordernis des unmittelbaren Übertritts in ein Probearbeitsverhältnis, auseinandersetzt, positive Kenntnis davon erlangt hat, dass ihre ursprüngliche Rechtsansicht, im Falle der Beigeladenen liege der Aufschubgrund des § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG vor, unzutreffend ist; denn auch insoweit ist der Klägerin ein Organisationsmangel vorzuwerfen, der ihr die Berufung auf eine etwaige Unkenntnis verwehrt.

    Das gilt selbst dann, wenn ihr die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69), in dem sich dieses mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Übertritts im Sinne des § 125 Abs. 1 d) bb) AVG auseinandersetzt, erst durch das Urteil des BSG vom 11.06.1986 (1 RA 51/84) bekannt geworden sein sollte; denn spätestens im August 1983 und damit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (im Dezember 1983) musste die Klägerin damit rechnen, dass ihre diesbezügliche Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte.

  • BSG, 17.11.1970 - 1 RA 71/69
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Ihrer Rechtsauffassung, dass der gemäß § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG geforderte Übertritt zu einer probeweisen Beschäftigung auch zeitlich verzögert sein könne, also nicht unmittelbar erfolgt sein müsse, sei das BSG bereits mit Urteil vom 17.11.1970 (1 RA 71/69) entgegengetreten.

    Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihr auch das vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG vom 17.11.1970 (1 RA 71/69) zu den Voraussetzungen des Aufschubgrundes nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG erst durch die späteren Entscheidungen des BSG aus den Jahren 1986 und 1987 und damit nicht binnen der kurzen Verjährungsfrist bekannt geworden sei.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).

    Ein solcher Übertritt nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) voraus, dass der vom Gesetz geforderte Übertritt unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung, erfolgt sein muss.

    Im Übrigen war dies im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Vorbereitungsdienst im Oktober 1978 bereits Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 163/69, und Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69).

    Darüber hinaus hatte das BSG bereits im Jahre 1971 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) auf die nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG erforderliche Unmittelbarkeit des Übertritts hingewiesen.

    Das gilt selbst dann, wenn ihr die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69), in dem sich dieses mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Übertritts im Sinne des § 125 Abs. 1 d) bb) AVG auseinandersetzt, erst durch das Urteil des BSG vom 11.06.1986 (1 RA 51/84) bekannt geworden sein sollte; denn spätestens im August 1983 und damit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (im Dezember 1983) musste die Klägerin damit rechnen, dass ihre diesbezügliche Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte.

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Die Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung sei Tatbestandsmerkmal und der Irrtum darüber Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließe (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R).

    Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 S.2 SGB IV voraussetzt, sind seit der Neuregelung des Gesetzes zum 01.07.1977 (s.o.) das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen (BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R), nicht hingegen - wie in der Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 1 RVO a.F. - absichtliches Hinterziehen.

    Dabei genügt es, dass der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 13/89, USK 90106; ferner BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R).

    Vielmehr reicht es aus, dass der Beitragsschuldner zwar bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig war, aber vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (hier am 31.12.1983) bösgläubig geworden ist; denn die anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt (BSG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R).

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).

    Liegt - wie hier - ein Aufschubgrund nicht vor, so wird der Beitragsanspruch der Beklagten sofort mit dem unversorgten Ausscheiden des Versicherten aus dem Beamtenverhältnis (hier am 27.10.1978) fällig (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88; LSG Saarland, Urteil vom 18.03.2004, L 1 RA 77/01).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies zwar nicht nur für Ermessensrichtlinien in Form von Verwaltungsvorschriften, sondern auch für eine sonst vorhandene Verwaltungsübung (vgl. BVerwGE 34, 278, 280 f, 58, 45, 50).

    Dies liefe aber der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz entgegen (vgl. u.a. BVerwGE 34, 278 ff (283); 58, 45 ff (59); OVG NW NVwZ 1982, 381).

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91

    Berechnung eines Nachversicherungsbeitrags - Entrichtung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91).

    Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).

  • BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Beitragsschuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSGE 80, 41; Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O.).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch auf Beitragsansprüche anwendbar ist (BSGE 41, 275), setzt (1.) voraus, dass der Sozialversicherungsträger den Beitrag über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht hat - sog. Zeitmoment - und (2.) besondere Umstände hinzutreten, die das späte Geltendmachen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) mißbräuchlich erscheinen lassen - sog. Umstandsmoment - (BSGE 47, 194; Seewald, in Kasseler Kommentar, § 25 SGB IV Rdnr. 14).
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - ehemalige DDR - anerkannter Arbeitsunfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Eine Behörde kann sich auf fehlende positive Kenntnis nicht berufen, wenn ihr unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens vorzuwerfen ist, dass der jeweilige Sachbearbeiter bei ordnungsgemäßer Regelung des Geschäftsgangs entsprechende Kenntnis hätte haben müssen (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 10/02 R; BFHE 138, 313, 315; 143, 520, 522).
  • LSG Saarland, 18.03.2004 - L 1 RA 77/01

    Nachversicherungsfall - unversorgtes Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05
    Liegt - wie hier - ein Aufschubgrund nicht vor, so wird der Beitragsanspruch der Beklagten sofort mit dem unversorgten Ausscheiden des Versicherten aus dem Beamtenverhältnis (hier am 27.10.1978) fällig (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88; LSG Saarland, Urteil vom 18.03.2004, L 1 RA 77/01).
  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1981 - 8 A 1718/79
  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 13/89

    Sozialversicherungsbeitrag - Umlage gemäß § 14 LFZG - Verjährung -

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

  • BSG, 17.11.1970 - 1 RA 163/69
  • BSG, 26.03.1976 - 6 RKa 18/75

    Kassenzahnarzt - Behandlungsweise - Wirtschaftlichkeit - Überprüfung - Antrag der

  • BSG, 30.06.1983 - 11 RA 34/82

    Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung - Aufschubgrund -

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Abweisung der Anfechtungsklage,

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 56/02 R

    Neubewertung von Kindererziehungszeiten wegen Zusammentreffen mit freiwilligen

  • BSG, 21.08.2003 - B 3 P 8/03 B

    Selbstbindung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren, Anwaltszwang

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 33/81

    Vorübergehende Unterbrechung; Versicherungsfreie Beschäftigung; Ausscheiden;

  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Bei Verletzung dieser Pflicht bleibt dem Gläubiger sein Beitragsanspruch mit der Folge unbekannt, dass er zulasten der Versichertengemeinschaft von der Geltendmachung seines Anspruchs sowie von sonstigen verjährungshemmenden Handlungen abgehalten wird (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2006 - L 3 R 3/05 - Juris RdNr 38; im Ergebnis ebenso, jedoch - zumindest auch - auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis abstellend LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2007 - L 13 R 117/05 - Juris RdNr 42 f; aA die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 22.1.2010 - L 4 R 1764/09 - sowie vom 13.4.2011 - L 5 R 1663/10 - und des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2010 - L 18 R 247/09 - jeweils nicht veröffentlicht; ebenfalls aA LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2010 - L 8 R 181/09 - Juris RdNr 29) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11

    Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Geltendmachung durch

    Denn die Verantwortung für einmal erlangtes Wissen schließt die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren; kommt eine juristische Person, bei der auf Grund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespalten" ist, dieser Rechtspflicht nicht nach, muss sie sich materiell-rechtlich so behandeln lassen, als habe sie als Gesamtorganisation von der Information Kenntnis (BGH, Urteil vom 02.02.1969, V ZR 239/94 = BGHZ 132, 30 ff.); denn das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Gesamtorganisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteile vom 17.04.2008, a.a.O. (Rdn. 18), vom 29.11.2007, a.a.O. (Rdn. 29) und vom 12.02.2004, a.a.O. (Rdn. 26); LSG NRW, Urteil vom 16.01.2006, L 3 R 3/05, juris, Rdn. 33).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2007 - L 13 R 117/05

    Rentenversicherung

    Die Nachversicherungsbeiträge sind vorliegend am 01.08.1972 fällig geworden, denn Nachversicherungsbeiträge werden, wenn ein Aufschubgrund nicht vorliegt, sofort mit dem unversorgten Ausscheiden des Versicherten aus dem Beamtenverhältnis fällig (vgl. u.a. Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen - NRW - vom 16.01.2006, L 3 R 3/05 mwN.).

    Die Einrede der Verjährung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann unzulässig, wenn der Schuldner den Gläubiger von verjährungsunterbrechenden- oder hemmenden Handlungen abgehalten hat (vgl. Urteil des LSG NRW vom 16.01.2006, L 3 R 3/05 mwN.).

    Zu dieser gehört auch die Pflicht, den Rentenversicherungsträger durch Erteilung einer Aufschubbescheinigung über den konkreten Nachversicherungsfall zu informieren (so auch: Urteil des LSG NRW vom 16.01.2006, L 3 R 3/05).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2011 - L 5 R 1663/10
    Notwendig ist außerdem in formeller Hinsicht, dass die in § 125 Abs. 3 Satz 1 AVG vorgesehene Aufschubbescheinigung ausgestellt worden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.1.2006, - L 3 R 3/05 - m. Nachw. zur Rspr. des BSG).

    Hierfür besteht ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 21.7.1992, - 4 RA 16/91 - auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.1.2006, - L 3 R 3/05 - m. w. N.).

    Nachdem auch das BSG in ständiger Rechtsprechung ein "konkretes" Verhalten des Berechtigten, das Recht nicht auszuüben, verlangt (SozR 3-2400 § 25 Nr. 6), kann dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 (L 3 R 3/05, veröffentlicht in Juris, Rn. 38) nicht gefolgt werden, sollte darin ein bloßes Unterlassen als Verwirkungstatbestand für ausreichend gehalten werden.

    Der abweichenden Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 16.1.2006, - L 3 R 3/05 - Urt. v.26.1.2007, - L 13 R 117/05 -) kann er nicht folgen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09

    Rentenversicherung

    Da es zu den Kernaufgaben und wesentlichen, kraft Gesetzes entstehenden Pflichten des Dienstherrn gehöre, die ausscheidenden Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 9 AVG nachzuversichern (LSG NRW Urteil vom 16.01.2006 - L 3 R 3/05 -), ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers bedürfe, sei die Klägerin spätestens vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Wochen verpflichtet gewesen, das Ende einer - ihr aus den Angaben des Beigeladenen bekannten - Befristung und damit das Fortbestehen des Aufschubgrundes zu kontrollieren und so eine ordnungsgemäße Nachversicherung zu ermöglichen.

    Kommt eine Behörde diesen Pflichten nicht nach, so kann sie sich auf fehlende positive Kenntnis nicht berufen, wenn der jeweilige Sachbearbeiter bei ordnungsgemäßer Regelung des Geschäftsgangs entsprechende Kenntnis hätte haben müssen (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 10/02 R; BFHE 138, 313, 315; 143, 520, 522; LSG NRW, Urteil vom 16.01.2006 - L 3 R 3/05 -).

    Eine Aufschubentscheidung war also im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt - ebenso wie im Übrigen in dem von dem erkennenden Senat mit Urteil vom 16.01.2006 (L 3 R 3/05) entschiedenen Fall - auch dort noch nicht getroffen worden.

  • SG Düsseldorf, 26.07.2010 - S 52 R 127/09

    Anspruch auf Nachversicherung für ehemalige Lehramtsreferendarin

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seinen Entscheidungen vom 16. Januar 2006 - L 3 R 3/05 - und vom 28. April 2010 - L 8 R 140/09 - sowie der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG RP) in der Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - L 2 R 129/05 - an, auf die Bezug genommen wird.

    Der Klägerin ist bereits seit der Entscheidung des LSG NRW vom 16. Januar 2006 - L 3 R 3/05 - bekannt, dass ihr in den Nachversicherungsfällen die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) verwehrt ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2010 - L 4 R 1764/09
    Da beide Verjährungsfristen abgelaufen sind, kann hier auch offen bleiben, ob dem Kläger wegen der Nichtdurchführung der Nachversicherung ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist, wie es unter Umständen zur Bejahung eines vorsätzlichen Verhaltens ausreichen würde (vgl. das von der Beklagten genannte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2003, L 3 R 3/05, veröffentlicht in Juris, Rn. 31, 32; zum Organisationsverschulden in der Besoldungsstelle des Klägers konkret LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2007, L 4 R 2218/05, veröffentlicht in Juris, Rn. 23).

    Nachdem auch das BSG in ständiger Rechtsprechung ein "konkretes" Verhalten des Berechtigten, das Recht nicht auszuüben, verlangt (SozR 3-2400 § 25 Nr. 6), kann dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 (L 3 R 3/05, veröffentlicht in Juris, Rn. 38) nicht gefolgt werden, sollte darin ein bloßes Unterlassen als Verwirkungstatbestand für ausreichend gehalten werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 140/09

    Rentenversicherung

    Ist das nicht der Fall, muss sich die Organisation (hier: die Klägerin) das Wissen einzelner Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Ebene, zurechnen lassen (BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 123/07 R, SozR 4-2400 § 25 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.1.2006, L 3 R 3/05).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2013 - L 5 KR 3192/12
    Bei natürlichen Personen wird die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt wurden, regelmäßig für die (zumindest) bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge genügen (vgl. BSG, Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 123/07 R - Urt. v. 21.03.2007, - B 11a AL 15/06 R - Urt. v. 30.3.2000, - B 12 KR 14/99 R - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.1.2006, - L 3 R 3/05 -).
  • SG München, 25.11.2020 - S 38 KA 331/19

    Zum Anspruch eines Facharztes auf Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst

    Eine gelebte Verwaltungspraxis führt zur Selbstbindung der Verwaltung und verpflichtet die Behörde zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Grundgesetz, in gleichgelagerten Fällen gleich zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2006, Az L 3 R 3/05; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012, Az 6 A 122/11).
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