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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15 (https://dejure.org/2015,19954)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.03.2015 - L 16 KR 115/15 (https://dejure.org/2015,19954)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. März 2015 - L 16 KR 115/15 (https://dejure.org/2015,19954)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2007 - L 5 B 8/07

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15
    Der Umstand, dass der GBA eine Behandlung wie die Hyperthermiebehandlung grund-sätzlich ausdrücklich von der vertragsärztlichen Versorgung ausgenommen hat, steht einem Leistungsanspruch nicht entgegen, sofern es um eine Versorgung nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlich normierten Ausnahmegrundsätze geht (so auch LSG NRW, Beschl. v. 20.02.2007 - L 5 B 8/07 KR ER; Beschl. v. 19.11.2012 - L 11 KR 473/12 B ER).

    Nach Einschätzung der Kammer ist auch eine palliativ ausgerichtete Behandlungsmaßnahme, die nicht allein auf eine Schmerzbehandlung reduziert ist, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 zu messen (so auch LSG NRW, Beschl. v. 22.02.2007 - L 5 B 8/07 KR ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2012 - L 11 KR 473/12

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15
    Der Umstand, dass der GBA eine Behandlung wie die Hyperthermiebehandlung grund-sätzlich ausdrücklich von der vertragsärztlichen Versorgung ausgenommen hat, steht einem Leistungsanspruch nicht entgegen, sofern es um eine Versorgung nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlich normierten Ausnahmegrundsätze geht (so auch LSG NRW, Beschl. v. 20.02.2007 - L 5 B 8/07 KR ER; Beschl. v. 19.11.2012 - L 11 KR 473/12 B ER).

    Ein solcher Sachverhalt ist - zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Fehlen einer Standardtherapie gleichzustellen (so auch LSG NRW, Beschl. v. 19.11.2012 - L 11 KR 473/12; Beschl. v. 18.10.2011 - L 5 KR 442/11 B ER, jeweils in Verfahren, in denen es ebenfalls um eine Hyperthermiebehandlung ging).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15
    Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15
    Eine Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine neue ärztliche Behandlungsmethode sei ausgeschlossen, weil der GBA diese nicht anerkannt habe, verstößt danach gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98; Beschl. v. 19.03.2009 - 1 BvR 316/09): 1. es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor 2. bezüglich dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte, medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung und 3. bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten Behandlungsmethode besteht eine auf Indizien gestützte nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
  • BVerfG, 19.03.2009 - 1 BvR 316/09

    Verletzung des Verbots willkürlicher Gerichtsentscheidungen - ungerechtfertigte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - L 16 KR 115/15
    Eine Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine neue ärztliche Behandlungsmethode sei ausgeschlossen, weil der GBA diese nicht anerkannt habe, verstößt danach gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98; Beschl. v. 19.03.2009 - 1 BvR 316/09): 1. es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor 2. bezüglich dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte, medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung und 3. bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten Behandlungsmethode besteht eine auf Indizien gestützte nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
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