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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20 B   

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https://dejure.org/2020,13979
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20 B (https://dejure.org/2020,13979)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.03.2020 - L 7 AS 135/20 B (https://dejure.org/2020,13979)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. März 2020 - L 7 AS 135/20 B (https://dejure.org/2020,13979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Zeitpunkt für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17

    Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20
    Der Senat entscheidet durch Beschluss über die Beschwerde, denn das Sozialgericht, das den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als unstatthaft angesehen hat, hat formal zutreffend diesen Antrag in Anlehnung an §§ 158 Satz 2, 169 Satz 3 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17 B; LSG Niedersachsen Beschluss vom 27.12.1961 - L 10 S 49/61; für die VwGO OVG Hamburg Beschluss vom 01.12.1997 - Bs IV 135/97).

    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit (Beschluss des Senats vom 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17 B; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14

    Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20
    Spätestens mit der Wahl des Rechtsbehelfs - hier Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung - haben die rechtlich vertretenen Kläger jedoch zum Ausdruck gebracht, dass ihr (verbliebenes) Begehren nicht die Streitwertgrenze von 750 EUR übersteigt (vgl. zu diesem Aspekt auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B).

    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit (Beschluss des Senats vom 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17 B; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2016 - L 9 AS 1782/14 B).

  • LSG Niedersachsen, 27.12.1961 - L 10 S 49/61
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20
    Der Senat entscheidet durch Beschluss über die Beschwerde, denn das Sozialgericht, das den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als unstatthaft angesehen hat, hat formal zutreffend diesen Antrag in Anlehnung an §§ 158 Satz 2, 169 Satz 3 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.04.2018 - L 7 AS 1476/17 B; LSG Niedersachsen Beschluss vom 27.12.1961 - L 10 S 49/61; für die VwGO OVG Hamburg Beschluss vom 01.12.1997 - Bs IV 135/97).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2014 - L 13 AS 3162/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - unstatthafter Antrag auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 7 AS 135/20
    Die Rechtsauffassung, die bei Unstatthaftigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung eine Entscheidungsbefugnis des Sozialgerichts durch Beschluss ablehnt (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.08.2014 - L 13 AS 3162/14; zu diesem Meinungsstreit auch Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. § 105 Rn. 24 mwN), führt zu dem wenig konsequenten Ergebnis, dass in der Hauptsache eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter ergehen konnte, während hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsstreit hierdurch erledigt ist, ein Urteilsverfahren geboten sein soll.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - L 6 AS 1136/21

    Unzulässigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts über einen Antrag auf

    Denn einem Kläger, der nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur einen nicht berufungsfähigen Teil des Streitgegenstandes zur Überprüfung stellen will, muss bereits zur Wahrung seines Rechtes auf eine mündliche Verhandlung aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Gelegenheit gegeben werden, sich in einer solchen zu äußern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020, L 19 AS 659/20 B, juris Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020, L 7 AS 135/20 B, juris Rn. 6).

    Auf die in Literatur und Rechtsprechung höchst umstrittene Frage, ob das SG im Falle eines unstatthaften bzw. nicht rechtzeitigen Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss analog §§ 158, 169 SGG entscheiden darf, kommt es mithin nicht an (vgl. zum Meinungsstand: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020, L 7 AS 135/20 B, juris Rn. 4 m.w.N; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2020, L 19 AS 659/20 B, juris Rn. 10; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2020, L 7 AS 479/19 B, juris Rn. 15, 16; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.08.2017, L 13 AS 133/17, juris Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2014, L 13 AS 3162/14, juris Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2017, L 18 AS 419/17 B, juris Rn. 8).

    Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung stellt nur einen Zwischenstreit im noch vor dem SG anhängigen Rechtsstreit dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020, L 7 AS 135/20 B, juris Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020, L 19 AS 659/20 B, juris Rn. 19).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.11.2021 - L 5 AS 206/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Antrag auf Durchführung einer

    Über die Beschwerde des Beklagten hat der Senat gemäß § 176 SGG durch Beschluss zu entscheiden (so auch: Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, L 7 AS 135/20 B; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, L 9 AS 1782/14 B; Beschluss vom 8. Oktober 2020, L 19 AS 659/20 B).

    Soweit die gegenteilige Auffassung in der Rechtsprechung wegen einer planwidrigen Lücke eine entsprechende Anwendung von § 158 SGG befürwortet (so etwa: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, L 7 AS 135/20 B), ist dem nicht zu folgen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - L 19 AS 659/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche

    Bei einem Streit, ob nach Erlass eines Gerichtsbescheides und dem Antrag auf mündliche Verhandlung mündlich zu verhandeln ist, ist eine gesetzliche Ausnahme nicht ersichtlich; auch Befürworter einer Entscheidung durch Beschluss räumen ein, dass das Gesetz keine ausdrückliche Beschlussbefugnis der Sozialgerichte für unzulässige Rechtsbehelfe nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG vorsieht (vgl. LSG NW, Beschluss vom 16. März 2020 - L 7 AS 135/20 B -, Juris).
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