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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21 KH   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21 KH (https://dejure.org/2022,26221)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.03.2022 - L 10 KR 755/21 KH (https://dejure.org/2022,26221)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. März 2022 - L 10 KR 755/21 KH (https://dejure.org/2022,26221)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 79
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 10 KR 851/19

    Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).

    Wenn, wie hier, ein Schriftstück nicht unterzeichnet ist, muss aber auf andere Weise erkennbar sein, wer die Klage erhoben hat und dass sie mit dem Willen der Klägerin in Verkehr gelangt ist (vgl hierzu sowie den weiteren Voraussetzungen für das in-Verkehr-Bringen Urteile des erkennenden Senats vom 15.03.2021, L 10 KR 27/20 und vom 19.04.2021, L 10 KR 851/19).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Behörde oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR), wie der Klägerin, bestimmte Zeichnungs- und Beglaubigungsbefugnisse bestehen, damit gesichert ist, dass ein Schriftstück nicht ohne Einhaltung der erforderlichen Form und ohne entsprechende Legitimation des Bearbeiters in den Rechtsverkehr gelangt (vgl auch hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 15.03.2021, L 10 KR 27/20 und vom 19.04.2021, L 10 KR 851/19).

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen Schriftsatz ausreichend (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 16-18 m. w. N.; vgl. zur Schriftform im Prozessrecht insbesondere auch BSG, Urteil vom 16. No-vember 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.) m. w. N.; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - juris und (auch zu den an Schriftstücke einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde zu stellenden Anforderungen) Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - juris).

    Auch die Rechtsprechung hält eine eigenhändige Unterschrift grundsätzlich nicht für erforderlich (vgl ua Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340-352).

    Außerdem muss feststehen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen der Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des GmS-OGB vom 30.04.1979, GmS-OGB 1/78 - juris und Beschluss vom 5.4. 2000 - GmS-OGB 1/98 - juris).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen Schriftsatz ausreichend (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 16-18 m. w. N.; vgl. zur Schriftform im Prozessrecht insbesondere auch BSG, Urteil vom 16. No-vember 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.) m. w. N.; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - juris und (auch zu den an Schriftstücke einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde zu stellenden Anforderungen) Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - juris).

    Außerdem muss feststehen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen der Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des GmS-OGB vom 30.04.1979, GmS-OGB 1/78 - juris und Beschluss vom 5.4. 2000 - GmS-OGB 1/98 - juris).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG ist zwar eine eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. der ihn vertretenden Person kein zwingender Inhalt der Klageschrift; insofern wird das Schriftformerfordernis aus § 90 SGG für sozialgerichtliche Klageverfahren ein wenig re-lativiert (vgl. Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 92 SGG (Stand: 18.05.2021), Rn. 44); in dieser Hinsicht gilt damit nicht exakt dasselbe wie für finanzgerichtliche Klagen (vgl. § 64 Abs. 1 FGO und § 65 FGO, der keine mit § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG vergleichbare einschränkende Regelung enthält; vgl. aus der Rechtsprechung des BFH etwa das Urteil vom 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - juris (Rn. 29-30)) und für verwaltungsgerichtliche Klagen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 82 VwGO, der ebenfalls keine vergleichbare Regelung enthält).

    Der BFH führt in seinem o. g. Urteil vom 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - u. a. folgendes aus (juris: Rn. 30; Hervorhebungen nicht im Original): "Danach kann dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO auch auf andere Weise entsprochen werden als durch eigenhändige Unter-zeichnung des maßgebenden Schriftstückes durch den Verfasser (...).

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen Schriftsatz ausreichend (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 16-18 m. w. N.; vgl. zur Schriftform im Prozessrecht insbesondere auch BSG, Urteil vom 16. No-vember 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.) m. w. N.; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - juris und (auch zu den an Schriftstücke einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde zu stellenden Anforderungen) Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - juris).

    Kurz zusammengefasst ist eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - juris (Rn. 4); vgl. zudem nochmals BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.)).

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 48/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 47/21 B v. 26.04.2022

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).
  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Ein Vorverfahren ist in einem solchen Fall nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (st. Rspr.; vgl. zur Vergütungsklage des Krankenhausträgers etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - juris (Rn. 10) m. w. N.; BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - juris (Rn. 7) m. w. N.; vgl. zur Erstattungsklage der Krankenkasse etwa BSG, Urteil vom 21. April 2015 - B 1 KR 7/15 R - juris (Rn. 8) m. w. N.).
  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 49/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 47/21 B v. 26.04.2022

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).
  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Kurz zusammengefasst ist eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - juris (Rn. 4); vgl. zudem nochmals BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - juris (Rn. 16 ff.)).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 10 KR 907/19

    Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21
    Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten "Klage" offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 - L 10 KR 925/19 - n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)).
  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 15/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

  • LSG Bayern, 25.11.2013 - L 16 AS 727/13

    Wegen einstweiliger Anordnung

  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 7/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 47/21 B

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung; Verfahrensrüge im

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 35/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 10 KR 925/19

    Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

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