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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 7 B 371/08 AS ER   

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https://dejure.org/2009,18143
LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 7 B 371/08 AS ER (https://dejure.org/2009,18143)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.2009 - L 7 B 371/08 AS ER (https://dejure.org/2009,18143)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - L 7 B 371/08 AS ER (https://dejure.org/2009,18143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Leistungsausschluss während Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines schwerbehinderten Auszubildenden auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallklausel des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.02.2010 - 7 B 41.09

    Zur Rechtmäßigkeit einer Biosphärenreservatsverordnung; Biosphärenreservat

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 7 B 371/08
    Zwar hat er in dem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das die Beteiligten vor dem erkennenden Senat führen (L 7 B 41/09 AS ER und L 7 B 42/09 AS), mit seiner Beschwerdeschrift vom 26.01.2009 vorgetragen, dass nach der Auskunft des Schulleiters des Bildungswerkes (Herr N) es wünschenswert sei, wenn die Auszubildenden eine Heimatadresse haben und behalten.

    Dies ergibt sich aus dem im Verfahren L 7 B 41/09 AS ER / L 7 B 42/09 AS vom Antragsteller vorgelegten Schreiben seines Vermieters vom 10.11.2008.

  • BVerwG, 22.04.2010 - 7 B 42.09

    Behördliche Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag zwischen einer technischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 7 B 371/08
    Zwar hat er in dem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das die Beteiligten vor dem erkennenden Senat führen (L 7 B 41/09 AS ER und L 7 B 42/09 AS), mit seiner Beschwerdeschrift vom 26.01.2009 vorgetragen, dass nach der Auskunft des Schulleiters des Bildungswerkes (Herr N) es wünschenswert sei, wenn die Auszubildenden eine Heimatadresse haben und behalten.

    Dies ergibt sich aus dem im Verfahren L 7 B 41/09 AS ER / L 7 B 42/09 AS vom Antragsteller vorgelegten Schreiben seines Vermieters vom 10.11.2008.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 7 B 371/08
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2010 - L 13 AS 287/10
    Denn auch wenn die Antragstellerin im I. Berufsbildungswerk in J. eine Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin absolviert und hierfür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme erhält, dürfte die Antragstellerin als Auszubildende anzusehen sein, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist (ebenso LSG NRW, Beschl. vom 17. Februar 2009 - L 7 B 371/08 AS ER - ; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. März 2010 L 20 AS 2047/09 B ER - und Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2010, Rdn. 256 zu § 7).
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